Gruppenmitglieds, die aber auf Ebene des Gruppenträgers bereits im Wege der Verlustzurechnung berücksichtigt wurden. Um
eine doppelte Verlustberücksichtigung auszuschliessen, gleichzeitig aber der steuerlichen Selbständigkeit des Gruppenträgers
gerecht zu werden, ist die Abschreibung bei ihm nach den allgemeinen Regeln des Art. 62 Abs. 1 steuerwirksam, löst aber eine
Nachversteuerung in Höhe dieser steuerwirksamen Abschreibung aus.
Daneben führt auch die Möglichkeit der eigenständigen Verlustnutzung auf Ebene des Gruppenmitglieds zu einer Nachver-
steuerung (Abs. 5 Satz 2). Kann beispielsweise ein Gruppenmitglied einen Verlustvortrag geltend machen, wurden die Verluste
auf Ebene des Gruppenmitglieds selbst genutzt. Die in früheren Jahren dem Gruppenträger zugerechneten Verluste müssen in
diesem Umfang nachversteuert werden, da ansonsten dieselben Verluste doppelt genutzt würden.
Schliesslich führt das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe zu einer vollständigen Nachversteu-
erung der bisher zugerechneten und noch nicht nachversteuerten Verluste (Abs. 6). Für inländische Gruppenmitglieder kennt
auch das zukünftige Steuergesetz keine ,change-in-ownership"-Regeln, nach denen Verlustvortráge bei Anteilseignerwechseln
untergehen. Für ausländische Gruppenmitglieder muss spatestens bei Ausscheiden aus der Gruppe ein ,,Verlustimport" verhin-
dert werden.
Zu Art. 59 - Besondere Rechnungslegungsvorschriften
Art. 59 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unveràndert übernommen.
Zu Art. 60 - Steuerbegünstigte Reserven
Art. 60 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unverándert übernommen. Im Zuge redaktioneller Anpassun-
gen ist künftig von Steuerbegünstigten Reserven statt von Rücklagen die Rede, da dies dem bilanziellen Charakter dieser Posten
besser Rechnung trägt.
3. Steuerberechnung
Zu Art. 61 - Steuersatz der Ertragssteuer
Art. 61 ersetzt die bisherige komplizierte Steuersatzberechnung der Ertragssteuer durch einen neuen einheitlichen Tarif iHv
12,5%. Die bisherige komplexe Progression in Abhangigkeit der Ertragsintensitat wird aufgegeben, eine indirekte Progression
resultiert aus dem Eigenkapital-Zinsabzug. Die zusatzliche Belastung von Ausschüttungen durch den Ausschüttungszuschlag
und die Couponsteuer wird abgeschafft.
Zu Art. 62 - Mindestertragssteuer
Zur Verstetigung des Steueraufkommens und zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sieht Art. 62 eine Mindestertrags-
steuer vor. Um eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, ist diese Mindestertragssteuer auf die tat-
sáchlich auf Basis des steuerpflichtigen Ertrags erhobene Ertragssteuer anrechenbar. Soweit — beispielsweise in Verlustjahren
— keine Ertragssteuer fállig ist, ist das Anrechnungspotenzial hinsichtlich der Mindestertragssteuer vortragsfáhig. Die Mindes-
tertragssteuer bemisst sich nach der Mindesthóhe des Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapitals. Sie betrágt 4 9^, allerdings
mindestens CHF 1/200 p.a., auch bei juristischen Personen, die kein Grund- oder Stammkapital haben.
Durch Abs. 3 soll verhindert werden, dass bestimmte Kleingewerbe, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert
sind, aber nachhaltig geringe Ertràge erwirtschaften, über Gebühr durch die Mindestertragssteuer belastet werden. Bei einer
Bilanzsumme, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre CHF 100'000 nicht übersteigt, wird die Mindestertragssteuer nicht
erhoben.
Zu Art. 63 - Vermeidung der Doppelbesteuerung
Durch den Verweis auf Art. 22 wird klargestellt, dass die insoweit vorgesehenen Müglichkeiten, die Doppelbesteuerung zu
vermeiden, auch auf die Besteuerung von juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen, die der Ertragssteuer
unterliegen, Anwendung finden.
4. Privatvermógensgesellschaften
Für den Finanzplatz Liechtenstein ist die Attraktivitat als Standort für vermógensverwaltende Strukturen weiterhin von zentraler
Bedeutung. Besonderes Augenmerk gebührt der Besteuerung verschiedener Ausprágungen vermógensverwaltender Strukturen
einschliesslich Stiftungen, Anstalten und Trusts. Derartige juristische Personen und besondere Vermógenswidmungen kónnen
als Privatvermógensgesellschaften (PVG) qualifiziert werden, wenn sie ausschliesslich für Privatpersonen vermógensverwaltend
tätig werden und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Zu Art. 64 - Privatvermögensgesellschaften
Die Qualifikation als PVG ist nach Abs. 1 für juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen, gleich welcher Rechts-
form, möglich, wenn sie die in Art. 64 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Abs. 1 Bst. a dürfen PVG nicht wirtschaft-
lich tätig sein. Sie dürfen nur „bankable assets” halten und verwalten. Die zulässigen Anlageobjekte werden durch den Verweis
auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Vermögensverwaltungsgesetzes im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Begriff der Finanzinstru-
mente der MiFiD-Richtlinie definiert. Gleichzeitig dürfen PVG nicht börsennotiert sein, da es mit dem Charakter einer privaten
Vermögensverwaltung nicht vereinbar wäre, wenn mit den Anteilen an der PVG gehandelt werden würde. Mit dem Charakter
der privaten Vermögensverwaltung ist es ebenfalls nicht vereinbar, wenn andere als natürliche Personen im Rahmen ihrer
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