Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

National und inter- 
national attraktives 
Steuersystem 
Integration der 
Steuersysteme 
Kein ring-fencing 
Doppelbesteuerungs- 
abkommen 
Steuerliche 
EU-Richtlinien 
Grundfreiheiten 
Beihilfeverbot 
Lebenszeitliche 
Einmalbesteuerung 
den Verhältnis. Sie ist daher national wie international attraktiv, aber auch leistungsfähig genug, um 
eine ausreichende Finanzierung des Staates und der Gemeinden sicherzustellen und die Position 
Liechtensteins im internationalen Steuerwettbewerb nachhaltig zu stärken. 
Internationale Kompatibilität 
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat nicht nur über eine möglichst niedrige, indivi- 
duell als Staat bestimmbare Hóhe der Steuerbelastung zu verfügen. Vielmehr soll es auch mit den 
Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die Voraussetzungen schaffen, um von den 
Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die internationalen Bestrebungen ergeben 
konnen, nationale Steuerrechtsordnungen zu synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbe- 
lastungen zu vermeiden: Verbesserung der Rahmenbedingungen, die zu gegebener Zeit den Ab- 
schluss von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch 
auf Liechtenstein ermôglichen (Mutter-Tochter-, Zinsen-Lizenzen- und Fusions-Richtlinie). 
Die vorliegende Steuerreformkonzeption führt nicht nur zu einer regelmässig niedrigen Steuerbe- 
lastung, sondern das Steuergesetz kann auch besser als bisher mit den Steuersystemen anderer 
Staaten kompatibel sein. Zusatzbelastungen bei grenzüberschreitender Tàtigkeit werden ebenso 
verringert, wie Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von In- und Auslandern (ring-fencing) 
vermieden werden. Zudem werden die Rahmenbedingungen verbessert, um über den Abschluss 
von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch auf 
Liechtenstein zu verhandeln. 
Europarechtliche Konformität 
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat den europarechtlich bindenden Vorgaben des 
EWR-Abkommens nachzukommen, um auch zukünftig sowohl über ein wettbewerbs- und leistungs- 
fáhiges sowie attraktives als auch über ein — der liechtensteinischen Steuertradition entsprechend 
— rechtssicheres und verlassliches Steuergesetz zu verfügen. 
Dabei sind von den Bestimmungen des EWR-Abkommens insbesondere die Grundfreiheiten und 
die Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen einschliesslich ring-fencing zu berücksich- 
tigen. Zudem sind die Belange des Finanzplatzes Liechtenstein in seiner Entwicklung innerhalb 
dieses vorgegebenen Rahmens standortspezifisch zu beachten. 
Die vorliegende Steuerreformkonzeption entspricht den europarechtlich bindenden Vorgaben. Dem- 
entsprechend würde Liechtenstein über ein rechtssicheres und verlàassliches Steuergesetz verfü- 
gen, das diskriminierungs- und beschränkungsfrei ausgestaltet ist. Auf europarechtlich bedenkliche 
Sonderregeln wird verzichtet, ohne dass dadurch die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfä- 
higkeit des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein grundlegend geschmalert wird. 
Vorgesehen ist vielmehr, die bestehenden Sonderregelungen, die Gefahr laufen, von der EFTA 
Überwachungsbehörde als staatliche Beihilfen eingestuft und dementsprechend beanstandet zu 
werden, in die allgemeinen, äusserst attraktiven Bestimmungen zu integrieren. 
1.3. Leitbild der Steuerreformkonzeption 
Die in diesem Bericht dargelegte und erläuterte Steuerreformkonzeption orientiert sich entspre- 
chend den Erkenntnissen der internationalen Steuerwissenschaften am Leitbild einer möglichst 
transparenten und einfachen Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger, bei der das auf Märkten 
erzielte Einkommen über den Lebenszyklus hinweg nur einmal belastet sowie darüber hinaus na- 
türliche und juristische Personen möglichst gleich behandelt werden sollen.
	        

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