National und inter-
national attraktives
Steuersystem
Integration der
Steuersysteme
Kein ring-fencing
Doppelbesteuerungs-
abkommen
Steuerliche
EU-Richtlinien
Grundfreiheiten
Beihilfeverbot
Lebenszeitliche
Einmalbesteuerung
den Verhältnis. Sie ist daher national wie international attraktiv, aber auch leistungsfähig genug, um
eine ausreichende Finanzierung des Staates und der Gemeinden sicherzustellen und die Position
Liechtensteins im internationalen Steuerwettbewerb nachhaltig zu stärken.
Internationale Kompatibilität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat nicht nur über eine möglichst niedrige, indivi-
duell als Staat bestimmbare Hóhe der Steuerbelastung zu verfügen. Vielmehr soll es auch mit den
Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die Voraussetzungen schaffen, um von den
Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die internationalen Bestrebungen ergeben
konnen, nationale Steuerrechtsordnungen zu synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbe-
lastungen zu vermeiden: Verbesserung der Rahmenbedingungen, die zu gegebener Zeit den Ab-
schluss von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch
auf Liechtenstein ermôglichen (Mutter-Tochter-, Zinsen-Lizenzen- und Fusions-Richtlinie).
Die vorliegende Steuerreformkonzeption führt nicht nur zu einer regelmässig niedrigen Steuerbe-
lastung, sondern das Steuergesetz kann auch besser als bisher mit den Steuersystemen anderer
Staaten kompatibel sein. Zusatzbelastungen bei grenzüberschreitender Tàtigkeit werden ebenso
verringert, wie Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von In- und Auslandern (ring-fencing)
vermieden werden. Zudem werden die Rahmenbedingungen verbessert, um über den Abschluss
von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch auf
Liechtenstein zu verhandeln.
Europarechtliche Konformität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat den europarechtlich bindenden Vorgaben des
EWR-Abkommens nachzukommen, um auch zukünftig sowohl über ein wettbewerbs- und leistungs-
fáhiges sowie attraktives als auch über ein — der liechtensteinischen Steuertradition entsprechend
— rechtssicheres und verlassliches Steuergesetz zu verfügen.
Dabei sind von den Bestimmungen des EWR-Abkommens insbesondere die Grundfreiheiten und
die Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen einschliesslich ring-fencing zu berücksich-
tigen. Zudem sind die Belange des Finanzplatzes Liechtenstein in seiner Entwicklung innerhalb
dieses vorgegebenen Rahmens standortspezifisch zu beachten.
Die vorliegende Steuerreformkonzeption entspricht den europarechtlich bindenden Vorgaben. Dem-
entsprechend würde Liechtenstein über ein rechtssicheres und verlàassliches Steuergesetz verfü-
gen, das diskriminierungs- und beschränkungsfrei ausgestaltet ist. Auf europarechtlich bedenkliche
Sonderregeln wird verzichtet, ohne dass dadurch die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfä-
higkeit des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein grundlegend geschmalert wird.
Vorgesehen ist vielmehr, die bestehenden Sonderregelungen, die Gefahr laufen, von der EFTA
Überwachungsbehörde als staatliche Beihilfen eingestuft und dementsprechend beanstandet zu
werden, in die allgemeinen, äusserst attraktiven Bestimmungen zu integrieren.
1.3. Leitbild der Steuerreformkonzeption
Die in diesem Bericht dargelegte und erläuterte Steuerreformkonzeption orientiert sich entspre-
chend den Erkenntnissen der internationalen Steuerwissenschaften am Leitbild einer möglichst
transparenten und einfachen Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger, bei der das auf Märkten
erzielte Einkommen über den Lebenszyklus hinweg nur einmal belastet sowie darüber hinaus na-
türliche und juristische Personen möglichst gleich behandelt werden sollen.