Aus Gründen der Gesetzesverkürzung wurde in Abs. 1 Bst. b der Verweis auf die ordnungsgemàsse Buchhaltung gestrichen,
da er redundant ist. Die jeweiligen Steuerpflichtigen sind bereits nach Art. 17 zur Buchführung verpflichtet, kommen sie dieser
Pflicht nicht nach, kann ihnen der Abzug der Gewinnungskosten auch ohne gesonderten Hinweis versagt werden. Durch den
Verweis auf Art. 54 Abs. 2 in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2. wird klargestellt, dass entsprechende Kürzungen der Bemessungsgrundlage
des Eigenkapital-Zinsabzugs auch bei natürlichen Personen anzuwenden sind, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.
Darüber hinaus wurde Abs. 1 Bst. b um die neue Ziffer 4. erweitert, der in Anlehnung an die entsprechende Regelung in Art.
52 Abs. 3 DBG-CH eine temporàre Berücksichtigung von Verlusten in ausländischen Betriebsstátten erlaubt. Verzeichnet diese
Betriebsstätte in den folgenden Jahren wieder Gewinne, erfolgt zeitlich unbegrenzt eine Nachversteuerung. Sowohl für die Ver-
lustberücksichtigung als auch für die Nachversteuerung sind ausschliesslich die inlándischen Gewinnermittlungsvorschriften
massgebend.
Der Haushaltsabzug in Abs. 2 Bst. a wird durch den Grundfreibetrag ersetzt bzw. in den Tarifverlauf integriert. Bei dem Haus-
haltsabzug handelt es sich um eine sozialpolitisch begründete Abzugsvorschrift, die bestimmte existenznotwendige Aufwen-
dungen typisiert durch einen Abzug von der Steuer befreit. Der neue Grundfreibetrag von CHF 14'000 bzw. CHF 28'000 erreicht
dieses Ziel ausserhalb der Gewinnermittlungsvorschriften.
Klarstellend wird neu in Abs. 2 Bst. a (ehem. Bst. b) geregelt, dass bei gemeinsamer Obsorge den Eltern der Kinderabzug jeweils
zur Hálfte zusteht. In Abs. 2 Bst. f (ehem. Bst. g) wird die Voraussetzung des inlàndischen Wohnsitzes der Eltern gestrichen.
EWR-abkommensrechtlich ist eine derartige Diskriminierung nicht zulässig. Durch die Umstellung der Steuerpflicht auf be-
schränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wäre diese zusätzliche Bedingung überflüssig: nur unbeschränkt Steuerpflichtige
dürfen einen derartigen Abzug uneingeschränkt geltend machen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind die meisten Abzüge des
Art. 16 nicht zulässig, ausser sie optieren zur Veranlagung im Inland. In diesem Fall haben sie das (EWR-abkommensrechtlich
verbürgte) Recht, wie ein Inländer besteuert zu werden. Aus demselben Grund wurde die Abzugsfähigkeit von Spenden auf
Geldleistungen an gemeinnützige Personen mit Sitz in Liechtenstein, der Schweiz und neu auch des EWR ausgedehnt.
Die Streichung des Abzugs bei privaten Kapitalgewinnen ist eine Anpassung an die generelle Steuerfreiheit dieser Gewinne und
führt daher für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Steuererhöhung. Abs. 3 regelt die quotale Abzugsfähigkeit der pauschalen,
frankenmässigen Abzüge nach Art. 16 bei zeitlich begrenzter Steuerpflicht. Er wurde aus systematischen Erwägungen von Art.
30 in Art. 16 verschoben.
Abs. 5 enthält eine Verweisung auf diverse Artikel, die in den Vorschriften über die Besteuerung juristischer Personen enthal-
ten sind. Es handelt sich dabei um die Art. 50 (Ersatzbeschaffungen), Art. 51 (Abgrenzung des Besteuerungsrechts), Art. 52
(Umstrukturierungen), Art. 53 (Wertberichtigungen bei dauerhafter Wertminderung von Beteiligungen), Art. 55 (Abzug für
Patenteinkünfte), Art. 56 (Handelsschiffe) und Art. 60 (Steuerbegünstigte Reserven). Diese Regelungen betreffen zwar vorran-
gig juristische Personen. In Einzelfällen können aber auch natürliche Personen von diesen Steuervergünstigungen profitieren
wollen. Durch den Verweis wird ohne unnötige Wiederholung sichergestellt, dass sie sich auf die entsprechende Anwendung
dieser Vorschriften berufen können. Dasselbe gilt für die Anwendung des Art. 47 Abs. 2 Bst. h und i (Nichtabzugsfähigkeit von
Bussen, Geldstrafen und Vergütungen nach 8 307 StGB) sowie des Art. 49 (Fremdvergleichsgrundsatz).
Zu Art. 17 - Buchführungspflicht
Art. 17 legt Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen die Pflicht auf, Bücher zu führen. Art. 17 ist gegenüber der bisherigen
Fassung unverändert.
4. Steuerberechnung
Die Art. 18 bis Art. 23 beinhalten die Rechtsgrundlagen für die neue Methode der Steuerberechnung. Sie sind gegenüber der
bisherigen Fassung komplett geàndert und konnten deutlich vereinfacht werden. Sie beinhalten neben den Vorschriften zur Er-
mittlung der Steuer bei unbeschrankt Steuerpflichtigen mit ausschliesslich inlàndischem Vermógen und Erwerb auch Regelun-
gen zum Progressionsvorbehalt und zur unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung bei auslándischen Vermógens- und
Erwerbsbestandsteilen sowie Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige. Trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht
mit dem Progressionszuschlag und den Verheirateten- und Alleinerziehendenabzügen sehr einfach ausgestalteten Tarifberech-
nung konnte sichergestellt werden, dass durch die neue Berechnung der Steuerschuld im Wesentlichen keine systembedingten
Verlierer entstehen. Auch die Pflicht zur Anpassung des Steuertarifs an die Teuerung zur Vermeidung der kalten Progression
wurde mit Art. 20 beibehalten und an den neuen Tarif angepasst.
Zu Art. 18 - Grundlagen der Steuerberechnung
In Art. 18 werden bestimmte allgemeine Regeln der Steuerberechnung zusammengefasst. Art. 18 ist neben Art. 20 die einzige
Tarifvorschrift, die in ihren Grundzügen aus dem alten SteG übernommen werden konnte. Der bisherige Abs. 1 wurde in den
neuen Art. 19 integriert. Klarstellend wurde bei der Rundungsvorschrift (Abs. 1 neu) festgehalten, dass die Rundung des steu-
erpflichtigen Vermàgens vor der Überleitung in einen Sollertrag zu erfolgen hat. Die Vorschrift zur Berechnung der Steuer bei
nur zeitweise Steuerpflichtigen wurde an die neue Berechnungsmethodik angepasst, indem die gesonderte Regelung für die
Vermógenssteuer insoweit gestrichen wurde; das im Zeitraum der Steuerpflicht vorhandene Vermögen wird pro rata temporis
in einen Sollertrag umgerechnet und unterliegt zeitanteilig als Erwerb der Steuer. Darüber hinaus wurde in Abs. 5 und Abs. 6
klarstellend aufgenommen, dass der Progressionsvorbehalt bei nur zeitweiser Steuerpflicht in den Fällen der Scheidung und
des Todes eines Ehegatten jeweils entsprechend gilt. Daher ist für den Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung und für den
anschliessenden Zeitraum der getrennten Veranlagung der Steuersatz jeweils nach diesen Grundsätzen zu ermitteln.
Zu Art. 19 - Tarif
Die zentrale Vorschrift der neuen Steuerberechnung für natürliche Personen ist Art. 19. Er ersetzt die bisherigen Art. 51, 52,
53, 54, 55, 55bis und 55ter. Zunächst wird die Bemessungsgrundlage der Steuer definiert. Technisch bemisst sich die Steuer
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