Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Art. 138 
VERHEIMLICHUNG ODER BEISEITESCHAFFUNG VON 
NACHLASSWERTEN 
1) Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder 
Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarisati- 
onsverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in 
der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wird wegen 
Übertretung mit Busse bestraft. 
2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren 
Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. 
Art. 139 
VERSUCH 
1) Der Versuch einer Steuerhinterziehung und einer 
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist 
strafbar. 
2) Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollen- 
deter und vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder bei vollendeter 
und vorsätzlicher Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von 
Nachlasswerten festzusetzen wäre. 
Art. 140 
TEILNAHME 
1) Wer vorsätzlich einen anderen zur einer Steuerhinterzie- 
hung oder Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass- 
werten bestimmt oder wer vorsätzlich sonst zu ihrer Ausführung 
beiträgt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflich- 
tigen mit Busse bestraft. 
2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen 
oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. 
3. Gemeinsame Bestimmungen 
Art. 141 
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN 
Die allgemeinen Bestimmungen der 8 1 bis 16 des Strafgesetz- 
buches finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden 
Vorschriften bestehen, sinngemäss Anwendung. 
B. Vergehen 
Art. 142 
STEUERBETRUG 
Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch 
falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder 
anderer Urkunden begeht, wird wegen Vergehens mit einer Frei- 
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 
Tagessätzen bestraft. 
Art. 143 
VERUNTREUUNG VON AN DER QUELLE ABZUZIEHENDEN 
STEUERN 
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezoge- 
ne Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird 
wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder 
mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. 
C. Gemeinsame Bestimmungen 
Art. 144 
SELBSTANZEIGE 
1) Wer eine von ihm begangene strafbare Handlung nach 
Art. 135 bis 138 oder 142 aus eigenem Antrieb anzeigt, ohne dazu 
durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu 
sein, ist straffrei und hat lediglich die mit einem 25-prozentigen 
Zuschlag versehene Nachsteuer zu entrichten. 
2) Haben Erben von sich aus alles ihnen Zumutbare getan, 
um den Steuerbehörden die Feststellung einer strafbaren Hand- 
lung nach Art. 135 bis 138 oder 142 zu ermöglichen, haben sie 
lediglich die Nachsteuer zu entrichten. 
Art. 145 
VERANTWORTLICHKEIT BEI JURISTISCHEN PERSONEN UND 
BESONDEREN VERMÖGENSWIDMUNGEN 
1) Werden mit Wirkung für eine juristische Person oder 
besondere Vermögenswidmung Übertretungen nach Art. 136 bis 
138 begangen oder liegt ein Versuch zu Art. 137 oder 138 vor, so 
wird die juristische Person oder besondere Vermögenswidmung 
gebüsst. 
2) Werden im Geschäftsbetrieb einer juristische Person oder 
besonderen Vermögenswidmung Teilnahmehandlungen (Art. 140) 
an Steuerhinterziehungen (Art. 137 oder 138) Dritter begangen, so 
ist Art. 140 auf die juristische Person oder besondere Vermögens- 
widmung anwendbar. 
3) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Orga- 
ne, sofern die Busse von der juristischen Person oder besonderen 
Vermögenswidmung nicht bezahlt wird. 
4) Bei Vergehen nach Art. 142 und 143 wird das handelnde 
Organ bestraft. 
Art. 146 
HAFTUNG IN VERTRETUNGSFÄLLEN 
Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von 
einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter 
im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine strafbare 
Handlung nach diesem Gesetz begangen, so ist der Vertretene zur 
Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich 
davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlungen 
des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der 
Vertreter unterliegt den Bestimmungen der Art. 135 bis 143. 
Art. 147 
VERJÄHRUNG 
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren: 
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Abgabegefähr- 
dung in einem Jahr; 
b) bei Steuerhinterziehung, Verheimlichung oder Beiseiteschaf- 
fung von Nachlasswerten, Steuerbetrug und Veruntreuung 
von an der Quelle abzuziehenden Steuern in fünf Jahren. 
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf 
des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen 
wurde. Sie ist gehemmt, solange der Täter im Ausland ist. Die 
Verjährung wird durch jede gegen den Täter gerichtete Untersu- 
chungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach 
jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die 
ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt 
werden. 
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem 
rechtskraftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, 
solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Ver- 
jahrung des Strafvollzuges wird durch jede gegen den Verurteilten 
gerichtete Vollstreckungshandlung der zustandigen Behorde un- 
terbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjahrungs- 
23
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.