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Art. 130
RÜCKFORDERUNG BEZAHLTER STEUERN
1) Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steu-
erbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder
teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2) Zu erstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zah-
lung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung
an mit Zins erstattet. Die Höhe des Zinssatzes wird Jährlich durch
das Finanzgesetz festgelegt.
3) Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet
worden ist, geltend gemacht werden.
Art. 131
ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN
1) Bedeutet die rechtzeitige Zahlung von Steuern, Nachsteu-
ern, Zinsen, Kosten oder Bussen eine erhebliche Härte, so kann
die Bezugsbehörde auf Antrag Stundung, ratenweise Bezahlung
oder andere Zahlungserleichterungen bewilligen.
2) Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen dahinfallen oder die daran geknüpften
Bedingungen nicht erfüllt werden.
Art. 132
STEUERNACHLASS
1) Geschuldete Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten oder
Bussen können ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn
deren Entrichtung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an die Steuerverwal-
tung zu richten. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Stellung-
nahme derjenigen Gemeinde, deren Interessen durch das Gesuch
berührt werden, einzuholen.
3) Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Gesuches
kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei
der Regierung erheben, die hierüber entscheidet.
Art. 133
STEUERSICHERUNG
1) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften der Exe-
kutionsordnung über die Rechtssicherung, soweit in den folgen-
den Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
2) In dringenden Fällen können die Steuerbehörden vorläu-
fige Sicherungsmassnahmen anordnen und durchführen. Über
verhängte Sicherungsmassnahmen ist dem Sicherungsgegner eine
Bestätigung auszustellen.
3) Wenn eine Steuerbehörde in einem dringenden Fall vor-
läufige Sicherungsmassnahmen angeordnet hat, muss sie binnen
acht Tagen ab Durchführung der vorläufigen Sicherungsmass-
nahmen beim Landgericht die Erlassung eines Sicherungsbotes
beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen
ihre Gültigkeit verlieren.
4) Für die Bewilligung eines Sicherungsbotes ist eine Glaub-
haftmachung des Anspruches und der Gefährdung nicht notwen-
dig. Die Bewilligung des Sicherungsbotes darf von der Leistung
einer Sicherheit nicht abhängig gemacht werden.
Art. 134
GRUNDBUCHEINTRAGUNG
1) Ein Eigentumsübergang von Grundstücken darf im
Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Entrichtung der
durch den Übergang bedingten Steuern nachgewiesen wird.
2) Wenn für die Entrichtung dieser Steuern genügende
andere Sicherheiten geleistet werden, kann die Steuerverwaltung
Ausnahmen bewilligen.
3) Erfolgt der Eigentumsübergang im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens, eines öffentlichen oder frei-
willigen Versteigerungsverfahrens, sind die durch den Übergang
bedingten Steuern vorweg aus dem Meistgebot oder Versteige-
rungserlös zu entrichten.
V. Die Strafbestimmungen
A. Übertretung
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und
Abgabegefährdung
Art. 135
VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den dazu erlassenen Verordnungen oder nach einer von der
zuständigen Steuerbehörde aufgrund dieses Gesetzes auferlegten
Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nicht richtig nachkommt, wird wegen Übertretung mit
Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Art. 136
ABGABEGEFÄHRDUNG
Wegen Übertretung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft,
wer, ohne dass der Tatbestand von Art. 137 oder Art. 142 erfüllt
ist, vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzmässige Erhebung der
Gründungsabgabe oder der Abgabe auf Versicherungsprämien
gefährdet, indem er:
a) der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen, Auf-
stellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und
zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht
nachkommt;
b) in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung
unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt
oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
c) unrichtige Auskünfte erteilt;
d) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle
erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2. Steuerhinterziehung
Art. 137
STEUERHINTERZIEHUNG
1) Wegen Übertretung wird mit Busse bestraft, wer
a) als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig durch unrich-
tige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder
Steueranzeigen oder Auskünfte die Einforderung einer von
ihm zu entrichtenden Steuer verhindert oder auf sonstige Art
schuldhaft Steuern vorenthält;
b) als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich
oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig
vornimmt;
c) vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil
eines anderen, Gründungsabgaben oder Abgaben auf Versi-
cherungsprämien vorenthält;
d) als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle
Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige
Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2) Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzo-
genen Steuer oder Abgabe. Sie kann bei leichtem Verschulden bis
auf die Hälfte ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden.