Nachsteuer
Art. 121
a) Voraussetzung
1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranla-
gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranla-
gung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert. Die Höhe des Zinses richtet sich nach
Art. 127 Abs. 2 Satz 4.
2) Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerpflich-
tigen Leistung und Werte in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und ist die Bewertung der einzelnen Be-
standteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann keine
Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenü-
gend war.
Art. 122
b) Verwirkung
1) Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
nach fünf Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt
die Frist nach Ablauf des Steuerjahres, für das eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung un-
vollständig ist und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach
Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis
stattgefunden hat.
2) Die Selbstanzeige und die Eröffnung eines Strafverfah-
rens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3) Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in
jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Frist nach Abs. 1.
Art. 123
c) Verfahren nach Tod des Steuerpflichtigen
Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen
noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird
gegenüber dem ruhenden Nachlass oder den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt.
Art. 124
REVISION
1) Eine rechtskráftige Verfügung oder Entscheidung kann
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen
revidiert werden, wenn:
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent-
deckt werden;
b) die erkennende Behórde erhebliche Tatsachen oder entschei-
dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein
mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesent-
liche Verfahrensgrundsátze verletzt hat.
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entde-
ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren
nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht
werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde
einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung
erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder
Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revi-
sionsbegehren beizulegen.
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und
gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen
Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung
ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der
zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
Art. 125
BERICHTIGUNG VON RECHNUNGSFEHLERN UND
SCHREIBVERSEHEN
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräfti-
gen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist
von fünf Jahren nach Zustellung auf Antrag des Steuerpflichtigen
oder von Amts wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,
berichtigt werden.
2) Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können
die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder
Entscheidung ergriffen werden.
I. Steuerbezug und Steuersicherung
Art. 126
ALLGEMEINES
1) Die Vermógens- und Erwerbssteuer wird von den
Gemeindesteuerkassen, die übrigen Steuern werden von der
Steuerverwaltung bezogen. Die Steuerverwaltung setzt für alle
Steuerarten jáhrlich eine Mindestbezugsgrenze fest.
2) Die mit dem Steuerbezug betraute Behórde sorgt durch
Rechnungsstellung, Mahnung und Zwangsbetreibung für den
Bezug der Steuern, Nachsteuern, Bussen, Zinsen und Kosten.
Art. 127
PROVISORISCHER UND DEFINITIVER BEZUG
1) Ist eine definitive Veranlagung der Steuer noch nicht vor-
genommen worden, kann die Steuer provisorisch bezogen werden.
Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklä-
rung, die letzte rechtskraftige Veranlagung oder der mutmasslich
geschuldete Steuerbetrag.
2) Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss
definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu
wenig bezahlte Betráge werden nachgefordert, zu viel bezahlte
Beträge erstattet. Diese Beträge sind zu verzinsen. Die Höhe des
Zinssatzes wird jáhrlich durch das Finanzgesetz festgelegt.
Bezugsverjährung
Art. 128
a) Allgemeines
1) Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die
Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten
sich nach Art. 116.
3) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden
sind.
Art. 129
b) Abgabe auf Versicherungsprämien
1) Die Abgabe auf die Versicherungsprämie verjährt fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prämienzahlung
erfolgte.
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten
sich nach Art. 116.
3) Hemmung und Unterbrechung wirken gegenüber allen
Zahlungspflichtigen.
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