Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Nachsteuer 
Art. 121 
a) Voraussetzung 
1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, 
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranla- 
gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranla- 
gung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins 
als Nachsteuer eingefordert. Die Höhe des Zinses richtet sich nach 
Art. 127 Abs. 2 Satz 4. 
2) Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerpflich- 
tigen Leistung und Werte in seiner Steuererklärung vollständig 
und genau angegeben und ist die Bewertung der einzelnen Be- 
standteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann keine 
Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenü- 
gend war. 
Art. 122 
b) Verwirkung 
1) Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 
nach fünf Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt 
die Frist nach Ablauf des Steuerjahres, für das eine Veranlagung 
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung un- 
vollständig ist und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach 
Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis 
stattgefunden hat. 
2) Die Selbstanzeige und die Eröffnung eines Strafverfah- 
rens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 
3) Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in 
jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Frist nach Abs. 1. 
Art. 123 
c) Verfahren nach Tod des Steuerpflichtigen 
Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen 
noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird 
gegenüber dem ruhenden Nachlass oder den Erben eingeleitet 
oder fortgesetzt. 
Art. 124 
REVISION 
1) Eine rechtskráftige Verfügung oder Entscheidung kann 
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen 
revidiert werden, wenn: 
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- 
deckt werden; 
b) die erkennende Behórde erhebliche Tatsachen oder entschei- 
dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein 
mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesent- 
liche Verfahrensgrundsátze verletzt hat. 
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller 
als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren 
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen 
können. 
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entde- 
ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren 
nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht 
werden. 
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde 
einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung 
erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten: 
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; 
b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder 
Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. 
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revi- 
sionsbegehren beizulegen. 
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und 
gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen 
Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung 
ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der 
zuständigen Behörde geltenden Vorschriften. 
Art. 125 
BERICHTIGUNG VON RECHNUNGSFEHLERN UND 
SCHREIBVERSEHEN 
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräfti- 
gen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist 
von fünf Jahren nach Zustellung auf Antrag des Steuerpflichtigen 
oder von Amts wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, 
berichtigt werden. 
2) Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können 
die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder 
Entscheidung ergriffen werden. 
I. Steuerbezug und Steuersicherung 
Art. 126 
ALLGEMEINES 
1) Die Vermógens- und Erwerbssteuer wird von den 
Gemeindesteuerkassen, die übrigen Steuern werden von der 
Steuerverwaltung bezogen. Die Steuerverwaltung setzt für alle 
Steuerarten jáhrlich eine Mindestbezugsgrenze fest. 
2) Die mit dem Steuerbezug betraute Behórde sorgt durch 
Rechnungsstellung, Mahnung und Zwangsbetreibung für den 
Bezug der Steuern, Nachsteuern, Bussen, Zinsen und Kosten. 
Art. 127 
PROVISORISCHER UND DEFINITIVER BEZUG 
1) Ist eine definitive Veranlagung der Steuer noch nicht vor- 
genommen worden, kann die Steuer provisorisch bezogen werden. 
Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklä- 
rung, die letzte rechtskraftige Veranlagung oder der mutmasslich 
geschuldete Steuerbetrag. 
2) Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss 
definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu 
wenig bezahlte Betráge werden nachgefordert, zu viel bezahlte 
Beträge erstattet. Diese Beträge sind zu verzinsen. Die Höhe des 
Zinssatzes wird jáhrlich durch das Finanzgesetz festgelegt. 
Bezugsverjährung 
Art. 128 
a) Allgemeines 
1) Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die 
Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten 
sich nach Art. 116. 
3) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf 
des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden 
sind. 
Art. 129 
b) Abgabe auf Versicherungsprämien 
1) Die Abgabe auf die Versicherungsprämie verjährt fünf 
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prämienzahlung 
erfolgte. 
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten 
sich nach Art. 116. 
3) Hemmung und Unterbrechung wirken gegenüber allen 
Zahlungspflichtigen. 
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