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Art. 116
VERANLAGUNGSVERJÄHRUNG
1) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach fünf
Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Verjäh-
rung nach Ablauf des Steuerjahres, auf das sie sich bezieht und
bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach Ablauf des Steuer-
jahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat.
2) Die Verjährung beginnt nicht oder ist gehemmt:
a) während eines Rechtsmittelverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange die steuerpflichtige Person im Inland keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder
d) solange gegen den Steuerpflichtigen im Inland nicht Exekution
geführt werden kann.
3) Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und die Verjäh-
rung beginnt neu mit
a) Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen;
b) jeder mit Kenntnis des Steuerpflichtigen vorgenommenen, auf
die Feststellung der Steuerpflicht oder die Geltendmachung
der Steuerforderung gerichteten Handlung der Steuerbehör-
den;
c) Einreichung eines Gesuches um Steuernachlass; oder
d) Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
4) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist in jedem Fall
nach zehn Jahren nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 verjahrt.
G. Rechtsmittel
Art. 117
EINSPRACHE AN DIE STEUERVERWALTUNG
1) Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflich-
tige innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der Steuerver-
waltung erheben.
2) Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat die An-
träge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die
Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wird der Einsprecher durch einen Dritten vertreten, hat dieser
sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel
sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Mit der Einsprache kann der Steuerpflichtige alle Mängel
geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einspra-
che erheben.
4) Sind die formellen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt,
prüft die Steuerverwaltung die Sache neuerlich und kann die
Veranlagungsverfügung ganz oder teilweise abändern. Der
Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsprache vor der Steuerver-
waltung persönlich zu vertreten. Sieht die Steuerverwaltung keine
Veranlassung die Veranlagungsverfügung abzuändern, kann sie
die Einsprache direkt als Beschwerde an die Landessteuerkommis-
sion weiterleiten; die Steuerverwaltung verständigt hierüber den
Einsprecher und erstattet gleichzeitig mit der Aktenvorlage ihre
Gegenäusserung.
5) Die Kosten einer abweisenden Einspracheentscheidung
trägt der Einsprecher. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise
durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem
obsiegenden Einsprecher können die Kosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerwei-
se verursacht hat.
6) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall
zugesprochen.
Art. 118
BESCHWERDE AN DIE LANDESSTEUERKOMMISSION
1) Gegen eine Einspracheentscheidung der Steuerverwal-
tung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der Landes-
steuerkommission Beschwerde erheben.
2) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie hat die
Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie
die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Wird der Beschwerdeführer durch einen Dritten vertre-
ten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die
Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und ihr
beizulegen.
3) Mit der Beschwerde kann der Steuerpflichtige alle
Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung oder
eine Ermessensentscheidung kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit Beschwerde erheben. Beweismittel,
welche im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorenthalten
worden sind, dürfen nicht mehr erhoben oder entgegengenommen
werden.
4) Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen eine Ein-
spracheentscheidung ist der Steuerverwaltung zur Anbringung
von Gegenäusserungen vorzulegen. Der Steuerpflichtige und die
Steuerverwaltung haben das Recht, die Beschwerde vor der Lan-
dessteuerkommission persönlich zu vertreten. Macht die Landes-
steuerkommission von ihren Befugnissen nach Art. 92 Gebrauch
und weigert sich der Steuerpflichtige, einem zur Feststellung
erheblicher Tatsachen gestellten Begehren nach Erteilen von
Auskünften oder auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder ande-
ren Ausweisen zu entsprechen, so ist die vom Steuerpflichtigen
erhobene Beschwerde unter Vorbehalt eventueller Straffolgen als
unbegründet abzuweisen.
5) Nach Abschluss der Untersuchung fällt die Landessteuer-
kommission ihre Entscheidung und teilt sie den Parteien mit.
6) Die Kosten einer abweisenden Entscheidung trägt der
Beschwerdeführer. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch,
sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegen-
den Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren unnötigerweise
verursacht hat.
7) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall
zugesprochen.
8) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die
Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist.
Art. 119
BESCHWERDE AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF
1) Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission
kann innert 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden.
2) Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und
der Steuerverwaltung zu. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen
ist der Steuerverwaltung zur Anbringung von Gegenäusserungen
vorzulegen.
3) Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann
der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend machen und
sich darauf berufen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf ei-
nem aktenwidrigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.
4) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die
Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist.
H. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen
Art. 120
GRUNDSATZ
Rechtskräftige Veranlagungen können nach Massgabe dieses Ab-
schnitts abgeändert werden; eine Änderung solcher Veranlagun-
gen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltungspflege ist ausgeschlossen.