Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker sind verpflichtet,
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Schätzung einzelner
Vermögensstücke oder zur Prüfung der Geschäftsbücher können
auf Verlangen eines Erben oder der zuständigen Behörde Sachver-
ständige beigezogen werden.
5) Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten
oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwer-
te Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben
zuhanden der Inventarisationskommission oder Steuerverwaltung
alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen der
Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann
der Dritte die verlangten Auskünfte direkt der Inventarisations-
kommission oder der Steuerverwaltung mitteilen.
6) Das Ergebnis der Inventarisation wird den Erben, den ge-
setzlichen Vertreter der Erben, der mit der Teilung des Nachlasses
betrauten Personen, dem Landgericht und der Steuerverwaltung
mitgeteilt. Gegen das Ergebnis der Inventarisation steht sowohl
den Erben als auch der Steuerverwaltung die Beschwerde an die
Landessteuerkommission offen.
Art. 111
ANZEIGEPFLICHT
1) Folgende Personen haben der Steuerverwaltung inner-
halb der nachstehenden Fristen eine Anzeige einzureichen:
a) die Erben binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Erbanfalles;
b) die Vermächtnisnehmer und die auf den Todesfall Beschenk-
ten binnen 30 Tagen nach Fälligwerden ihres Anspruches
gegenüber den Erben;
c) den Verzichtenden bei einem entgeltlich abgegebenen Erb-
verzicht binnen 30 Tagen seit Abschluss des Erbverzichtsver-
trages;
d) die Nacherben binnen 30 Tagen seit dem Übergang der Erb-
schaft an sie;
e) die Beschenkten oder die Vorempfänger auf Rechnung künfti-
ger Erbschaft binnen 30 Tagen seit Vollzug oder Fälligwerden
der Schenkung oder des Vorempfanges;
f die Erben eines Verschollenerklärten binnen 30 Tagen seit
Eróffnung des richterlichen Erkenntnisses.
2) Die Anzeigen sind auf amtlichen Formular einzureichen;
das Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
3) Sind mehrere Personen anzeigepflichtig, so kann für sie
eine gemeinsame Anzeige eingereicht werden.
F. Steuerforderung
Art. 112
MITHAFTUNG
1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, sind
solidarisch zur Entrichtung der Vermógens- und Erwerbssteuer
für sich und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
minderjährigen Kinder verpflichtet. Jeder Ehegatte hat jedoch nur
für seinen Anteil an der Gesamtsteuer die Steuern zu entrichten,
wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
2) Bei Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, entfällt die
Solidarschuld auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3) Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a) für die Steuerschuld einer rechtlich oder faktisch liquidierten
juristischen Person oder besonderen Vermögenswidmung: die
mit der Verwaltung und Liquidation betrauten Personen bis
zum Betrag des Reinvermögens oder des Liquidationsergeb-
nisses;
b) für die Steuerschuld einer juristischen Person oder beson-
deren Vermógenswidmung, die ihren Sitz ohne Liquidation in
Gebiete ausserhalb des Europàischen Wirtschaftsraumes und
der Schweiz verlegt: deren Organe oder die für sie handeln-
den Personen bis zum Betrag des Reinvermógens der juristi-
schen Person oder besonderen Vermógenswidmung;
C) für die Steuerschuld des Erblassers: die mit der Verteilung
des Nachlasses betrauten Personen bis zum Betrag des reinen
Nachlassvermógens;
d) für die Steuerschuld der beschränkt Steuerpflichtigen: die mit
der Liquidation der die Steuerpflicht begründenden Gegen-
stände betrauten Personen bis zum Betrag des Reinvermó-
gens;
e) die unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder bis zum
Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer.
4) Jede solidarisch verpflichtete Person haftet persónlich
für den ganzen Steuerbetrag. Sie befreit die Mithaftenden durch
Zahlung.
Art. 113
STEUERNACHFOLGE
Die Erben folgen mit dem Tod des Erblassers in die steuerlichen
Rechte und Pflichten des Erblassers nach.
Art. 114
ENTSTEHUNG UND FALLIGKEIT DER STEUERFORDERUNG
1) Die Steuerforderung entsteht in dem Zeitpunkt, in wel-
chem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist.
2) Die Steuer wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim-
mungen mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.
3) Indem von der Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt
werden fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin):
a) die Vermögens- und Erwerbsteuer für selbständig Erwerbende;
b) die Ertragssteuer für Juristische Personen und besondere
Vermögenswidmungen vorbehaltlich Abs. 4 Bst. a.
4) In jedem Fall wird die Steuer fällig:
a) vor Beginn des Steuerjahres betreffend die Mindestertrags-
steuer, sofern diese nicht veranlagt wird (Art. 62);
b) am Tag, an dem der Steuerpflichtige das Land verlässt;
c) mit der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person
oder besonderen Vermögenswidmung im Öffentlichkeitsregis-
ter;
d) im Zeitpunkt, in dem der beschränkt Steuerpflichtige seine im
Inland gelegenen Betriebsstätten oder seine im Inland gelege-
nen Grundstücke aufgibt;
e) bei der Konkurseróffnung über den Steuerpflichtigen;
f beim Tod des Steuerpflichtigen.
5) Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu
diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine proviso-
rische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen eine
Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
6) Die Abgabeforderung auf die Versicherungsprämie wird
30 Tage nach Ablauf des Halbjahres, in dem sie entstanden ist,
fällig. Sie entsteht mit der Zahlung der Prämie.
Art. 115
ZAHLUNG DER STEUERFORDERUNG UND VERZUGSZINS
1) Die Steuer muss, soweit in diesem Gesetz nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet
werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Zahlungserleichterungen
nach Art. 131.
2) Bei Wegzug des Steuerpflichtigen ist die Steuer spätes-
tens am Tag des Wegzugs zu entrichten.
3) Für Steuerbeträge, die nicht fristgerecht entrichtet wer-
den, ist ein Verzugszins zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt nach
Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 1. Die Höhe des Zinssatzes
wird jährlich durch das Finanzgesetz festgelegt.
4) Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Veranlagungs-
verfügung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren
Zustellung.
19