Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

D. Veranlagung betreffend die übrigen Verfahren 
1. Grundstücksgewinnsteuer 
Art. 102 
VERANLAGUNG 
1) Die Grundverkehrsbehörden übermitteln die ihnen vor- 
gelegten Verträge über den Erwerb inländischer Grundstücke der 
Steuerverwaltung. 
2) Wirtschaftlichen Handänderungen, die nicht den Grund- 
verkehrsbehörden vorzulegen sind, sind vom Übertragenden 
innerhalb von 30 Tagen seit der Übertragung schriftlich bei der 
Steuerverwaltung anzuzeigen. 
3) Die Steuerverwaltung fordert die Steuerpflichtigen durch 
Zustellung eines Steuerformulars zur Abgabe einer Steuererklä- 
rung auf. 
4) Die Nichtzustellung des Formulars entbindet den Steu- 
erpflichtigen weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur 
Steuererklärung. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, 
müssen sie von der Steuerverwaltung verlangen. 
5) Die Steuerverwaltung veranlagt die Grundstücksgewinn- 
steuer. 
6) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens- 
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden 
im Übrigen sinngemäss Anwendung. 
2. Widmungsbesteuerung 
Art. 103 
VERANLAGUNG 
1) Vermögenszuwendungen nach Art. 13 sind vom Übertra- 
genden innerhalb von 30 Tagen seit der Zuwendung schriftlich bei 
der Steuerverwaltung anzuzeigen. 
2) Die Steuerverwaltung veranlagt die Widmungssteuer. 
3) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens- 
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden 
im Übrigen sinngemäss Anwendung. 
3. Rentnersteuer 
Art. 104 
VERANLAGUNG 
1) Die Steuerverwaltung veranlagt auf der Grundlage der 
Steuervorschreibung nach Art. 34 die Rentnersteuer. 
2) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens- 
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden 
im Übrigen sinngemäss Anwendung. 
4. Gründungsabgabe 
Art. 105 
VERANLAGUNG 
1) Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen, Kapitaler- 
höhungen und Handänderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 sind der 
Steuerverwaltung anzuzeigen. 
2) Die Gründungsabgabe wird von der Steuerverwaltung 
veranlagt. 
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst 
dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder 
die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nach- 
weis über die Entrichtung der Gründungsabgabe erbracht ist. 
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5. Abgabe auf Versicherungsprämien 
Art. 106 
FISKALVERTRETER 
1) Der Versicherer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten 
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, 
zu bestellen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflich- 
ten zu erfüllen, die dem von ihm vertretenen Versicherer obliegen. 
Er ist befugt, die dem von ihm vertretenen Versicherer zustehen- 
den Rechte wahrzunehmen. 
2) Als Fiskalvertreter können ausschliesslich nach liechten- 
steinischem Recht zugelassene Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und 
Rechtsanwälte mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische 
Versicherungsunternehmen bestellt werden. 
3) Der Fiskalvertreter haftet für die Entrichtung der Abgabe. 
Art. 107 
AUSKUNFTSPFLICHT 
1) Der Versicherer, Versicherungsnehmer und der Fiskal- 
vertreter haben der Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für 
die Abgabepflicht oder für die Abgabeberechnung von Bedeutung 
sein können, Auskunft zu erteilen. 
2) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den 
Abschluss von Versicherungsverträgen unter Angabe aller für die 
Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien bedeutsamen 
Umstände unverzüglich bekannt zu geben. 
Art. 108 
ABLIEFERUNG 
1) Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung 
mit amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Halbjah- 
res für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien, gesondert 
nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Steuerverwaltung 
zu entrichten. 
2) Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann 
die Steuerverwaltung ein von Abs. 1 abweichendes Abrechnungs- 
verfahren gestatten. 
Art. 109 
BEHÖRDEN 
Die Steuerverwaltung erlässt alle für die Erhebung der Abgabe auf 
Versicherungsprämien erforderlichen Weisungen, Verfügungen 
und Entscheidungen. 
E. Inventar 
Art. 110 
AMTLICHE INVENTARISATION 
1) Innerhalb eines Monats nach dem Tode eines nach Art. 6 
Steuerpflichtigen ist eine Inventarisation vorzunehmen; bei Steu- 
erpflicht nach Art. 6 Abs. 2 gilt dies für das inländische Vermögen 
im Sinne des Art. 6 Abs. 3. Die Inventarisation kann unterbleiben, 
wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. 
2) Die Inventarisation erfolgt durch eine vom Gemeinderat 
bestellte Inventarisationskommission jener Gemeinde, in welcher 
der Verstorbene steuerpflichtig war. Die Steuerverwaltung ist vor 
der Vornahme der Inventarisation schriftlich zu verständigen; 
ein Vertreter der Steuerverwaltung kann bei der Inventarisation 
mitwirken. 
3) Für die Inventarisation erhebt die Steuerverwaltung zu 
Lasten des Nachlasses eine Gebühr von 2 %o des Wertes des Rein- 
vermögens, jedoch mindestens 50 Franken, die dem Land zufällt. 
4) Wenn Gefahr besteht, dass vor der Inventarisation Ver- 
mögensteile beiseite geschafft werden, kann die Steuerverwaltung 
die sofortige Siegelung anordnen. Die Erben, Erbenvertreter,
	        

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