D. Veranlagung betreffend die übrigen Verfahren
1. Grundstücksgewinnsteuer
Art. 102
VERANLAGUNG
1) Die Grundverkehrsbehörden übermitteln die ihnen vor-
gelegten Verträge über den Erwerb inländischer Grundstücke der
Steuerverwaltung.
2) Wirtschaftlichen Handänderungen, die nicht den Grund-
verkehrsbehörden vorzulegen sind, sind vom Übertragenden
innerhalb von 30 Tagen seit der Übertragung schriftlich bei der
Steuerverwaltung anzuzeigen.
3) Die Steuerverwaltung fordert die Steuerpflichtigen durch
Zustellung eines Steuerformulars zur Abgabe einer Steuererklä-
rung auf.
4) Die Nichtzustellung des Formulars entbindet den Steu-
erpflichtigen weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur
Steuererklärung. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten,
müssen sie von der Steuerverwaltung verlangen.
5) Die Steuerverwaltung veranlagt die Grundstücksgewinn-
steuer.
6) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
2. Widmungsbesteuerung
Art. 103
VERANLAGUNG
1) Vermögenszuwendungen nach Art. 13 sind vom Übertra-
genden innerhalb von 30 Tagen seit der Zuwendung schriftlich bei
der Steuerverwaltung anzuzeigen.
2) Die Steuerverwaltung veranlagt die Widmungssteuer.
3) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
3. Rentnersteuer
Art. 104
VERANLAGUNG
1) Die Steuerverwaltung veranlagt auf der Grundlage der
Steuervorschreibung nach Art. 34 die Rentnersteuer.
2) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
4. Gründungsabgabe
Art. 105
VERANLAGUNG
1) Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen, Kapitaler-
höhungen und Handänderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 sind der
Steuerverwaltung anzuzeigen.
2) Die Gründungsabgabe wird von der Steuerverwaltung
veranlagt.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst
dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder
die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nach-
weis über die Entrichtung der Gründungsabgabe erbracht ist.
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5. Abgabe auf Versicherungsprämien
Art. 106
FISKALVERTRETER
1) Der Versicherer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss,
zu bestellen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflich-
ten zu erfüllen, die dem von ihm vertretenen Versicherer obliegen.
Er ist befugt, die dem von ihm vertretenen Versicherer zustehen-
den Rechte wahrzunehmen.
2) Als Fiskalvertreter können ausschliesslich nach liechten-
steinischem Recht zugelassene Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und
Rechtsanwälte mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische
Versicherungsunternehmen bestellt werden.
3) Der Fiskalvertreter haftet für die Entrichtung der Abgabe.
Art. 107
AUSKUNFTSPFLICHT
1) Der Versicherer, Versicherungsnehmer und der Fiskal-
vertreter haben der Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für
die Abgabepflicht oder für die Abgabeberechnung von Bedeutung
sein können, Auskunft zu erteilen.
2) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den
Abschluss von Versicherungsverträgen unter Angabe aller für die
Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien bedeutsamen
Umstände unverzüglich bekannt zu geben.
Art. 108
ABLIEFERUNG
1) Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung
mit amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Halbjah-
res für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien, gesondert
nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Steuerverwaltung
zu entrichten.
2) Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann
die Steuerverwaltung ein von Abs. 1 abweichendes Abrechnungs-
verfahren gestatten.
Art. 109
BEHÖRDEN
Die Steuerverwaltung erlässt alle für die Erhebung der Abgabe auf
Versicherungsprämien erforderlichen Weisungen, Verfügungen
und Entscheidungen.
E. Inventar
Art. 110
AMTLICHE INVENTARISATION
1) Innerhalb eines Monats nach dem Tode eines nach Art. 6
Steuerpflichtigen ist eine Inventarisation vorzunehmen; bei Steu-
erpflicht nach Art. 6 Abs. 2 gilt dies für das inländische Vermögen
im Sinne des Art. 6 Abs. 3. Die Inventarisation kann unterbleiben,
wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2) Die Inventarisation erfolgt durch eine vom Gemeinderat
bestellte Inventarisationskommission jener Gemeinde, in welcher
der Verstorbene steuerpflichtig war. Die Steuerverwaltung ist vor
der Vornahme der Inventarisation schriftlich zu verständigen;
ein Vertreter der Steuerverwaltung kann bei der Inventarisation
mitwirken.
3) Für die Inventarisation erhebt die Steuerverwaltung zu
Lasten des Nachlasses eine Gebühr von 2 %o des Wertes des Rein-
vermögens, jedoch mindestens 50 Franken, die dem Land zufällt.
4) Wenn Gefahr besteht, dass vor der Inventarisation Ver-
mögensteile beiseite geschafft werden, kann die Steuerverwaltung
die sofortige Siegelung anordnen. Die Erben, Erbenvertreter,