Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

pflichtigen auf begründetes schriftliches Gesuch die Eingabefrist 
bis zu fünf Monaten verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der 
Eingabefrist zu stellen. Voraussetzung für eine Fristerstreckung 
von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 9^ der 
Vorjahressteuer. 
Art. 95 
WEITERE MITWIRKUNGSPFLICHTEN 
1) DieSteuerpflichtigen müssen alle zumutbaren Handlun- 
gen vornehmen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu 
ermöglichen. 
2) Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbeson- 
dere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbü- 
cher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über 
den Geschäftsverkehr vorlegen. 
3) Die den Steuerbehörden eingeräumten Befugnisse stehen 
ihnen gegenüber solchen Personen, die durch Amts- oder Berufs- 
geheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegen- 
heit verpflichtet sind (Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankge- 
heimnis, Treuhändergeheimnis, Versicherungsgeheimnis und dgl.) 
nur insoweit zu, als es sich um Dokumente in Zusammenhang mit 
deren ordentlichen Geschäftsverkehr handelt. Bei diesen Doku- 
menten dürfen dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen- 
daten unkenntlich gemacht oder durch Codes ersetzt werden. In 
Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder des 
Steuerpflichtigen vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes 
ernannte neutrale Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgane eingesetzt; 
die Regierung regelt die Einzelheiten der Kostenübernahme mit 
Verordnung. 
4) Bei steuerpflichtigen juristischen Personen und beson- 
deren Vermögenswidmungen sind die Mitglieder der Organe 
nach Massgabe der vorstehenden Absätze zur Mitwirkung bei der 
Veranlagung dieser juristischen Personen und besonderen Vermó- 
genswidmungen verpflichtet. 
Art. 96 
ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH 
1) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzun- 
gen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem 
Steuerpflichtigen und den Steuerbehorden. 
2) Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine 
andere Form der Unterschrift zugelassen werden. 
c) Bescheinigungs- und Meldepflicht Dritter 
Art. 97 
BESCHEINIGUNGSPFLICHT 
1) Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung 
von Bescheinigungen verpflichtet: 
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer (Lohnaus- 
weis); 
b) juristische Personen und besondere Vermógenswidmungen 
über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung, andere 
Organe und Begünstigte; 
c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe und Verzinsung 
von Forderungen; 
d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen 
und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten 
oder geschuldeten Leistungen; 
e) personenrechtliche Gemeinschaften über alle Verhältnisse, die 
für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbe- 
sondere über ihren Anteil an Erwerb und Vermögen der per- 
sonenrechtlichen Gemeinschaft. 
2) Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung eine Beschei- 
nigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese von einem Dritten 
einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt 
vorbehalten. 
Art. 98 
MELDEPFLICHT 
1) Den zuständigen Steuerbehörden müssen für jedes Steu- 
erjahr insbesondere eine Meldung einreichen: 
a) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge über die an 
die Vorsorgenehmer oder Begünstigten erbrachten Leistungen; 
b) Versicherungseinrichtungen und Banken über die an die 
Begünstigten aus Auflösung von Freizügigkeitspolicen und 
Sperrkonten erbrachten Leistungen, welche in Verwendung 
von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvor- 
sorge errichtet wurden. 
2) Dem Steuerpflichtigen ist jeweils ein Doppel der Meldung 
zuzustellen. 
2. Veranlagungsverfahren 
Art. 99 
ZUSTÄNDIGKEIT 
1) Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung. Bei 
der Veranlagung haben mitzuwirken: 
a) für steuerpflichtige natürliche Personen, die ihren Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein- 
desteuerkasse der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in 
welcher der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
hat; 
b) für steuerpflichtige natürliche Personen, die weder Wohnsitz 
noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein- 
desteuerkasse jener Gemeinde, in der sie einen inländischen 
Erwerb erzielen oder sich das inländische Vermögen befindet; 
c) für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im 
Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. b die Gemeindesteuerkasse der 
Heimatgemeinde. 
2) Kann der Ort des Veranlagungsverfahrens nicht nach 
Abs. 1 festgestellt werden, insbesondere, wenn der Steuerpflichti- 
ge Wohnsitz und Geschäftsbetrieb nicht in der gleichen Gemein- 
de hat oder sein Geschäftsbetrieb sich in mehreren Gemeinden 
vollzieht, so bezeichnet die Steuerverwaltung die Gemeinde, in 
welcher das Veranlagungsverfahren erfolgen soll. 
Art. 100 
DURCHFÜHRUNG DER VERANLAGUNG 
1) Die Steuerbehörden prüfen die Steuererklärung und 
nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor. 
2) Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung einge- 
reicht oder kann die Steuerbemessungsgrundlage mangels zuver- 
lässiger und vollständiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt 
werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach 
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, 
Vermögensentwicklungen und Lebensaufwand des Steuerpflichti- 
gen berücksichtigen. 
Art. 101 
ZUSTELLUNG 
1) Die Steuerbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung 
die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersatz und den Steuer- 
betrag fest. 
2) Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Steuerbe- 
hörde spätestens bei der Zustellung der Veranlagungsverfügung 
bekannt. 
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