pflichtigen auf begründetes schriftliches Gesuch die Eingabefrist
bis zu fünf Monaten verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der
Eingabefrist zu stellen. Voraussetzung für eine Fristerstreckung
von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 9^ der
Vorjahressteuer.
Art. 95
WEITERE MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1) DieSteuerpflichtigen müssen alle zumutbaren Handlun-
gen vornehmen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen.
2) Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbeson-
dere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbü-
cher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über
den Geschäftsverkehr vorlegen.
3) Die den Steuerbehörden eingeräumten Befugnisse stehen
ihnen gegenüber solchen Personen, die durch Amts- oder Berufs-
geheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegen-
heit verpflichtet sind (Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankge-
heimnis, Treuhändergeheimnis, Versicherungsgeheimnis und dgl.)
nur insoweit zu, als es sich um Dokumente in Zusammenhang mit
deren ordentlichen Geschäftsverkehr handelt. Bei diesen Doku-
menten dürfen dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen-
daten unkenntlich gemacht oder durch Codes ersetzt werden. In
Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder des
Steuerpflichtigen vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
ernannte neutrale Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgane eingesetzt;
die Regierung regelt die Einzelheiten der Kostenübernahme mit
Verordnung.
4) Bei steuerpflichtigen juristischen Personen und beson-
deren Vermögenswidmungen sind die Mitglieder der Organe
nach Massgabe der vorstehenden Absätze zur Mitwirkung bei der
Veranlagung dieser juristischen Personen und besonderen Vermó-
genswidmungen verpflichtet.
Art. 96
ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
1) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzun-
gen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem
Steuerpflichtigen und den Steuerbehorden.
2) Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine
andere Form der Unterschrift zugelassen werden.
c) Bescheinigungs- und Meldepflicht Dritter
Art. 97
BESCHEINIGUNGSPFLICHT
1) Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung
von Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer (Lohnaus-
weis);
b) juristische Personen und besondere Vermógenswidmungen
über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung, andere
Organe und Begünstigte;
c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe und Verzinsung
von Forderungen;
d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen
und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten
oder geschuldeten Leistungen;
e) personenrechtliche Gemeinschaften über alle Verhältnisse, die
für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbe-
sondere über ihren Anteil an Erwerb und Vermögen der per-
sonenrechtlichen Gemeinschaft.
2) Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung eine Beschei-
nigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese von einem Dritten
einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
Art. 98
MELDEPFLICHT
1) Den zuständigen Steuerbehörden müssen für jedes Steu-
erjahr insbesondere eine Meldung einreichen:
a) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge über die an
die Vorsorgenehmer oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
b) Versicherungseinrichtungen und Banken über die an die
Begünstigten aus Auflösung von Freizügigkeitspolicen und
Sperrkonten erbrachten Leistungen, welche in Verwendung
von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvor-
sorge errichtet wurden.
2) Dem Steuerpflichtigen ist jeweils ein Doppel der Meldung
zuzustellen.
2. Veranlagungsverfahren
Art. 99
ZUSTÄNDIGKEIT
1) Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung. Bei
der Veranlagung haben mitzuwirken:
a) für steuerpflichtige natürliche Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein-
desteuerkasse der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in
welcher der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
b) für steuerpflichtige natürliche Personen, die weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein-
desteuerkasse jener Gemeinde, in der sie einen inländischen
Erwerb erzielen oder sich das inländische Vermögen befindet;
c) für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im
Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. b die Gemeindesteuerkasse der
Heimatgemeinde.
2) Kann der Ort des Veranlagungsverfahrens nicht nach
Abs. 1 festgestellt werden, insbesondere, wenn der Steuerpflichti-
ge Wohnsitz und Geschäftsbetrieb nicht in der gleichen Gemein-
de hat oder sein Geschäftsbetrieb sich in mehreren Gemeinden
vollzieht, so bezeichnet die Steuerverwaltung die Gemeinde, in
welcher das Veranlagungsverfahren erfolgen soll.
Art. 100
DURCHFÜHRUNG DER VERANLAGUNG
1) Die Steuerbehörden prüfen die Steuererklärung und
nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor.
2) Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung einge-
reicht oder kann die Steuerbemessungsgrundlage mangels zuver-
lässiger und vollständiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklungen und Lebensaufwand des Steuerpflichti-
gen berücksichtigen.
Art. 101
ZUSTELLUNG
1) Die Steuerbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung
die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersatz und den Steuer-
betrag fest.
2) Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Steuerbe-
hörde spätestens bei der Zustellung der Veranlagungsverfügung
bekannt.
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