Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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Art. 85 
ANZEIGEPFLICHT 
Die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden des Landes und der 
Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieses Gesetzes, von denen sie in Ausübung amtlicher 
Funktionen Kenntnis erhalten und die zu einer unvollständigen 
Veranlagung führen können, unverzüglich der Steuerverwaltung 
mitzuteilen. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu 
wahren. 
2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten 
Art. 86 
EHEGATTEN 
1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, kommt 
folgende verfahrensrechtliche Stellung zu: 
a) Sie üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen 
zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten 
gemeinsam aus; 
b) Sie haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und 
unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steu- 
ererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeich- 
net, so wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange- 
nommen; 
c) Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig ein- 
gereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt; 
d) Mitteilungen der Steuerbehörden werden an die Ehegatten 
gemeinsam gerichtet. 
2) Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben die 
Rechte und Pflichten nach Abs. 1 Bst. a bis c gesondert aus und 
Mitteilungen erfolgen an beide gesondert. 
3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen 
Art. 87 
AKTENEINSICHT 
1) Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen 
eingereichten oder unterzeichneten Aktenstücke einzusehen. Ge- 
meinsam veranlagten Ehegatten steht ein gegenseitiges Aktenein- 
sichtsrecht zu. 
2) Die übrigen sie betreffenden Aktenstücke stehen den 
Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des 
Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder 
private Interessen entgegenstehen. 
3) Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein 
Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuer- 
pflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behórde von dem 
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt- 
nis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu àussern und 
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 
Art. 88 
BEWEISABNAHME 
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abge- 
nommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheb- 
lichen Tatsachen festzustellen. 
Art. 89 
VERTRAGLICHE VERTRETUNG 
Steuerpflichtige können sich vor den Steuerbehórden vertreten 
lassen, soweit eine persónliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 
Der Vertreter hat sich gegenüber der Behórde durch schriftliche 
Vollmacht auszuweisen. 
Art. 90 
NOTWENDIGE VERTRETUNG 
1) DieSteuerbehórden kónnen von einem Steuerpflichtigen 
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver- 
treter im Inland bezeichnet. 
2) Bezeichnet der Steuerpflichtige keinen Vertreter, so 
kónnen Zustellungen an ihn durch óffentliche Bekanntmachung 
im Sinne des Zustellgesetzes erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der 
Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist. 
Art. 91 
VERTRETUNG VON KINDERN UND BEVORMUNDETEN 
Kinder unter elterlicher Obsorge werden durch den Inhaber der 
elterlichen Obsorge, Bevormundete durch den Vormund vertreten. 
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren 
1. Verfahrenspflichten 
a) Aufgaben der Steuerbehórden 
Art. 92 
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG 
1) Die Steuerbehórden stellen zusammen mit dem Steu- 
erpflichtigen die für eine vollstándige und richtige Besteuerung 
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 
2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung 
erheblich sind, können sie Sachverständige beiziehen, Augen- 
scheine durchführen, vom Steuerpflichtigen schriftlich oder münd- 
lich Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen und in dessen 
Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen. Vorbehalten bleibt 
Art. 95 Abs. 3. 
b) Pflichten der Steuerpflichtigen 
Art. 93 
STEUERERKLÄRUNG 
1) Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und 
Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch 
öffentliche Kundmachung und durch Zustellung eines Steuer- 
formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Die Nicht- 
zustellung des Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder 
von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Steuererklärung. 
Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie von der 
zuständigen Steuerbehörde verlangen. 
2) Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheits- 
gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und 
samt den mit Verordnung vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss 
der zuständigen Steuerbehörde einreichen. 
3) Die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen sind in deut- 
scher Sprache abzufassen. Werden von den Steuerbehörden weite- 
re Unterlagen verlangt und sind diese in einer anderen Sprache 
abgefasst, können die Steuerbehörden Übersetzungen verlangen 
oder auf Kosten der Steuerpflichtigen veranlassen. 
4) Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder 
mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte 
innert angemessener Frist nachzuholen. 
Art. 94 
EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNG 
1) Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung wird 
Jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt. 
2) Wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen haben 
die Steuererklärung spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug 
einzureichen. 
3) Die zuständige Steuerbehörde kann einzelnen Steuer-
	        

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