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Art. 85
ANZEIGEPFLICHT
Die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden des Landes und der
Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Vor-
schriften dieses Gesetzes, von denen sie in Ausübung amtlicher
Funktionen Kenntnis erhalten und die zu einer unvollständigen
Veranlagung führen können, unverzüglich der Steuerverwaltung
mitzuteilen. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu
wahren.
2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Art. 86
EHEGATTEN
1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, kommt
folgende verfahrensrechtliche Stellung zu:
a) Sie üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen
zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
gemeinsam aus;
b) Sie haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und
unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steu-
ererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeich-
net, so wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange-
nommen;
c) Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig ein-
gereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt;
d) Mitteilungen der Steuerbehörden werden an die Ehegatten
gemeinsam gerichtet.
2) Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben die
Rechte und Pflichten nach Abs. 1 Bst. a bis c gesondert aus und
Mitteilungen erfolgen an beide gesondert.
3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 87
AKTENEINSICHT
1) Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen
eingereichten oder unterzeichneten Aktenstücke einzusehen. Ge-
meinsam veranlagten Ehegatten steht ein gegenseitiges Aktenein-
sichtsrecht zu.
2) Die übrigen sie betreffenden Aktenstücke stehen den
Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des
Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.
3) Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuer-
pflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behórde von dem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu àussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 88
BEWEISABNAHME
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abge-
nommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheb-
lichen Tatsachen festzustellen.
Art. 89
VERTRAGLICHE VERTRETUNG
Steuerpflichtige können sich vor den Steuerbehórden vertreten
lassen, soweit eine persónliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
Der Vertreter hat sich gegenüber der Behórde durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
Art. 90
NOTWENDIGE VERTRETUNG
1) DieSteuerbehórden kónnen von einem Steuerpflichtigen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver-
treter im Inland bezeichnet.
2) Bezeichnet der Steuerpflichtige keinen Vertreter, so
kónnen Zustellungen an ihn durch óffentliche Bekanntmachung
im Sinne des Zustellgesetzes erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der
Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist.
Art. 91
VERTRETUNG VON KINDERN UND BEVORMUNDETEN
Kinder unter elterlicher Obsorge werden durch den Inhaber der
elterlichen Obsorge, Bevormundete durch den Vormund vertreten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1. Verfahrenspflichten
a) Aufgaben der Steuerbehórden
Art. 92
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
1) Die Steuerbehórden stellen zusammen mit dem Steu-
erpflichtigen die für eine vollstándige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung
erheblich sind, können sie Sachverständige beiziehen, Augen-
scheine durchführen, vom Steuerpflichtigen schriftlich oder münd-
lich Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen und in dessen
Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen. Vorbehalten bleibt
Art. 95 Abs. 3.
b) Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 93
STEUERERKLÄRUNG
1) Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und
Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch
öffentliche Kundmachung und durch Zustellung eines Steuer-
formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Die Nicht-
zustellung des Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder
von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Steuererklärung.
Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie von der
zuständigen Steuerbehörde verlangen.
2) Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheits-
gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und
samt den mit Verordnung vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Steuerbehörde einreichen.
3) Die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen sind in deut-
scher Sprache abzufassen. Werden von den Steuerbehörden weite-
re Unterlagen verlangt und sind diese in einer anderen Sprache
abgefasst, können die Steuerbehörden Übersetzungen verlangen
oder auf Kosten der Steuerpflichtigen veranlassen.
4) Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder
mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte
innert angemessener Frist nachzuholen.
Art. 94
EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNG
1) Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung wird
Jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt.
2) Wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen haben
die Steuererklärung spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug
einzureichen.
3) Die zuständige Steuerbehörde kann einzelnen Steuer-