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2. Abgabe auf Versicherungsprämien
Art. 67
GELTUNGSBEREICH
Auf Versicherungsprämien wird, sofern die schweizerische
Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet, eine Abgabe nach
Massgabe nachfolgender Bestimmungen erhoben.
Art. 68
GEGENSTAND DER ABGABE
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen aufgrund
eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Ver-
sicherungsverhältnisses, sofern die versicherte Person oder das
versicherte Risiko im Inland belegen ist.
Art. 69
AUSNAHMEN . . A
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für:
a) nichtrückkaufsfáhige Lebensversicherungen sowie rückkaufs-
fáhige Lebensversicherungen mit periodischer Pramienzah-
lung. Die Regierung legt die notwendigen Abgrenzungen mit
Verordnung fest;
b) Lebensversicherungen, soweit diese der betrieblichen Perso-
nalvorsorge im Sinne des Gesetzes über die betriebliche
Personalvorsorge dienen;
C) Kranken- und Invaliditátsversicherung;
d) Unfallversicherungen;
e) Transportversicherungen für Güter;
f Versicherungen für Elementarschäden an Kulturland und
Kulturen;
g) Arbeitslosenversicherungen;
h) Hagelversicherungen;
i) Viehversicherungen;
k) Rückversicherungen.
Art. 70
ABGABEPFLICHT
Abgabepflichtig sind Versicherungsunternehmen (Versicherer),
die im Inland das Versicherungsgescháft betreiben.
Art. 71
ABGABESÂTZE UND BERECHNUNGSGRUNDLAGE
1) Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie; für die Lebens-
versicherung beträgt sie 2,5 % der Barprämie.
2) Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Be-
trag auf eine ausländische Währung, ist er auf den Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabeforderung in Franken umzurechnen.
II. Die Gemeindesteuern
A. Anteil der Gemeinden an den Landessteuern
Art. 72
GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER
Von der Grundstücksgewinnsteuer erhält die Gemeinde, in
welcher sich das der Grundstücksgewinnsteuer unterliegende
Grundstück befindet, zwei Drittel.
Art. 73
ERTRAGSSTEUER
1) Von der Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die
juristische Person oder besondere Vermögenswidmung ihren Sitz
oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 40 %.
2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 40 % der
Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde
entsprechend gekürzt.
3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen
Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt,
wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu
einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von
20 % erhält. Wenn die juristische Person oder besondere Vermó-
genswidmung an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen
Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert
werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen
werden.
4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte
der gleichen juristischen Person oder besonderen Vermögenswid-
mung, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der
in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte, beschäf-
tigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche
relevanten Grösse zu berechnen.
5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den
Gemeinden in den Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer
von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerver-
waltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde
nach Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeinde-
anteils auf die betroffenen Gemeinden nach Abs. 4.
B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und
Erwerbssteuer
Art. 74
GRUNDLAGE
1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes wird als
Gemeindesteuer ein Zuschlag erhoben.
2) Der Ansatz dieses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozen-
ten der Landessteuer vom Gemeinderat festgesetzt, darf aber
150 % nicht unterschreiten und 250 % nicht übersteigen.
3) Der Zuschlag verfällt gleichzeitig mit der Landessteuer
und wird mit dieser zusammen erhoben.
Art. 75
STEUERORT
Der Steuerpflichtige hat den Gemeindezuschlag in derjenigen
Gemeinde zu entrichten, in welcher er die Landessteuer zu ent-
richten hat.
Art. 76
TEILUNG DES STEUERBETRAGES
1) Eine Teilung des Gemeindezuschlages unter mehrere
Gemeinden erfolgt, wenn:
a) derSteuerpflichtige im Verlauf des Steuerjahres seinen Wohn-
sitz wechselt, in welchem Fall die betreffenden Gemeinden an
dem Zuschlag im Verháltnis der Wohnsitzdauer in der
einzelnen Gemeinde teilhaben, wobei indessen ein kürzerer
als dreimonatiger Wohnsitz in einer Gemeinde nicht in
Betracht fällt;
b) der Steuerpflichtige Wohnsitz und Geschäftsbetrieb (Erwerb-
stelle) nicht in der gleichen Gemeinde hat, in welchem Fall
der Zuschlag nach dem Verhältnis zwischen dem Erwerb nach
Art. 14 Abs. 2 Bst. | und dem restlichen Erwerb zu teilen ist.
Der dem Anteil des Erwerbs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. | ent-
sprechende Teil des Zuschlags fällt der Wohnsitzgemeinde
zu, der dem Anteil des restlichen Erwerbs entsprechende Teil
derjenigen Gemeinde, in welcher der Geschäftsbetrieb oder
die Erwerbstelle sich befindet;
C) der Gescháftsbetrieb eines Steuerpflichtigen sich auf dem
Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, in welchem Fall die
beteiligten Gemeinden am Zuschlag im Verháltnis der Aus-