Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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mässig nicht begründet sind. Die Grundsätze für die Bildung 
von Abschreibungen und Rückstellungen regelt die Regierung 
mit Verordnung; 
d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmäs- 
sig nicht begründet sind, vorbehaltlich der allenfalls steuer- 
begünstigten Reserven nach Art. 60; 
e) die an die Mitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens 
oder an Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnan- 
teilsrechten (Genussscheine, Gründeranteile) oder diesen 
nahe stehende Personen verteilten Gewinne und verdeckten 
Gewinnausschüttungen; 
f) Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital an 
verbundene Unternehmen und Gesellschafter oder diesen 
nahe stehende Personen, soweit diese der Höhe nach nicht 
zumindest dem Sollertrag nach Art. 5 entsprechen; 
g) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson- 
dere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im 
Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützi- 
ge Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausge- 
nommen sind, soweit sie 10 % des steuerpflichtigen Rein- 
ertrags vor Anwendung der Art. 57 und 58 übersteigen. Dies 
gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und 
besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in 
der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und un- 
widerruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der 
Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit auch die Vor- 
aussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen; 
h) Bussen und Geldstrafen; 
i) Vergütungen nach 8 307 Strafgesetzbuch. 
3) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen bei der Ermittlung 
des steuerpflichtigen Reinertrages Abzüge nur insoweit geltend 
machen, als sie mit inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 3 in 
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 
4) Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen 
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr) 
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer- 
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die 
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. 
Steuerpflichtige, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr 
abschliessen, können den steuerpflichtigen Reinertrag nach den 
Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres erklären. 
Art. 48 
STEUERFREIER ERTRAG 
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum 
steuerpflichtigen Reinertrag: 
a) Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich 
genutzten, ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen 
land- und forstwirtschaftlichen Produktion; 
b) ausländische Betriebsstättenergebnisse; 
c) Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstü- 
cken; 
d) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der 
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie ausländische 
Grundstücksgewinne; 
e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän- 
dischen juristischen Personen; 
f) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von 
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen. 
2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuer- 
pflichtigen Reinertrag: 
a) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der 
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen; 
b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän- 
dischen juristischen Personen; 
c) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von 
Anteilen an in- oder ausländischen juristischen Personen. 
Art. 49 
FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ 
Werden Erträge oder Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus 
einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen dadurch 
verändert, dass hierbei andere Bedingungen zugrunde gelegt 
wurden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter sonst glei- 
chen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei der Ermittlung des 
steuerpflichtigen Reinertrags die Erträge und Aufwendungen so 
anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen 
Dritten angefallen wären. 
Art. 50 
ERSATZBESCHAFFUNGEN 
1) Scheidet ein Vermögensgegenstand des betrieblichen 
Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen aus, können die 
stillen Reserven auf einen Vermögensgegenstand (Ersatzobjekt) 
übertragen werden, wenn 
a) es sich um einen Vermôgensgegenstand des betriebsnotwen- 
digen Anlagevermôgens handelt, der dem Betrieb unmittelbar 
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegen- 
stände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder 
nur durch ihren Ertrag dienen, Beteiligungen sowie Grundstü- 
cke, soweit der Gewinn aus ihrer Veräusserung der Grund- 
stücksgewinnsteuer unterliegt; 
b) ein Ersatz des Vermögensgegenstandes aus wirtschaftlichen, 
rechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen erforder- 
lich war; und 
c) die stillen Reserven im Ersatzobjekt im Inland der Besteue- 
rung unterliegen. 
2) Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäfts- 
jahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine steuer- 
begünstigte Reserve gebildet werden. Diese steuerbegünstigte 
Reserve ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem 
Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten des steuerpflichtigen 
Reinertrags aufzulösen. 
3) Erhält der Steuerpflichtige für einen Vermögensgegen- 
stand des betrieblichen Anlagevermögens, der infolge höherer 
Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, 
eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine steu- 
erbegünstigte Reserve gebildet werden, wenn der Vermögensge- 
genstand erst in einem späteren Geschäftsjahr repariert wird. Die 
steuerbegünstigte Reserve ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller 
Höhe zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen. 
Art. 51 
ABGRENZUNG DES BESTEUERUNGSRECHTS 
1) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich 
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo- 
gensgegenstandes durch Massnahmen des Steuerpflichtigen 
ausgeschlossen oder beschränkt, gilt der Vermögensgegenstand 
als zum Fremdvergleichspreis veräussert oder überlassen. 
2) Beruht der Ausschluss oder die Beschränkung des 
Besteuerungsrechtes Liechtensteins auf der Überführung eines 
Vermögensgegenstandes in eine Betriebsstätte im Ausland oder 
auf dem Wegzug bzw. der Sitzverlegung des Steuerpflichtigen in 
das Ausland, ist die Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Veräusse- 
rung zu stunden, soweit die Durchsetzung des Steueranspruchs 
sichergestellt ist. Zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen 
sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage nach Abs. 
1 zu berücksichtigen und nur soweit diese nicht in einem anderen 
Staat berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat Jährlich 
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Stundung nach 
Satz 1 erfüllt sind; bei Eintritt einer Wertminderung bei tatsächli- 
cher Veräusserung hat er nachzuweisen, dass eine Verlustberück- 
sichtigung im Ausland nicht erfolgt. 
3) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich 
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo-
	        

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