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mässig nicht begründet sind. Die Grundsätze für die Bildung
von Abschreibungen und Rückstellungen regelt die Regierung
mit Verordnung;
d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmäs-
sig nicht begründet sind, vorbehaltlich der allenfalls steuer-
begünstigten Reserven nach Art. 60;
e) die an die Mitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens
oder an Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnan-
teilsrechten (Genussscheine, Gründeranteile) oder diesen
nahe stehende Personen verteilten Gewinne und verdeckten
Gewinnausschüttungen;
f) Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital an
verbundene Unternehmen und Gesellschafter oder diesen
nahe stehende Personen, soweit diese der Höhe nach nicht
zumindest dem Sollertrag nach Art. 5 entsprechen;
g) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson-
dere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im
Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützi-
ge Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausge-
nommen sind, soweit sie 10 % des steuerpflichtigen Rein-
ertrags vor Anwendung der Art. 57 und 58 übersteigen. Dies
gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und
besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und un-
widerruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der
Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit auch die Vor-
aussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen;
h) Bussen und Geldstrafen;
i) Vergütungen nach 8 307 Strafgesetzbuch.
3) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Reinertrages Abzüge nur insoweit geltend
machen, als sie mit inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 3 in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
4) Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr)
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer-
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr
abschliessen, können den steuerpflichtigen Reinertrag nach den
Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres erklären.
Art. 48
STEUERFREIER ERTRAG
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum
steuerpflichtigen Reinertrag:
a) Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzten, ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
b) ausländische Betriebsstättenergebnisse;
c) Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstü-
cken;
d) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie ausländische
Grundstücksgewinne;
e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän-
dischen juristischen Personen;
f) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen.
2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuer-
pflichtigen Reinertrag:
a) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen;
b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän-
dischen juristischen Personen;
c) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Anteilen an in- oder ausländischen juristischen Personen.
Art. 49
FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ
Werden Erträge oder Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus
einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen dadurch
verändert, dass hierbei andere Bedingungen zugrunde gelegt
wurden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter sonst glei-
chen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Reinertrags die Erträge und Aufwendungen so
anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen
Dritten angefallen wären.
Art. 50
ERSATZBESCHAFFUNGEN
1) Scheidet ein Vermögensgegenstand des betrieblichen
Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen aus, können die
stillen Reserven auf einen Vermögensgegenstand (Ersatzobjekt)
übertragen werden, wenn
a) es sich um einen Vermôgensgegenstand des betriebsnotwen-
digen Anlagevermôgens handelt, der dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegen-
stände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder
nur durch ihren Ertrag dienen, Beteiligungen sowie Grundstü-
cke, soweit der Gewinn aus ihrer Veräusserung der Grund-
stücksgewinnsteuer unterliegt;
b) ein Ersatz des Vermögensgegenstandes aus wirtschaftlichen,
rechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen erforder-
lich war; und
c) die stillen Reserven im Ersatzobjekt im Inland der Besteue-
rung unterliegen.
2) Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäfts-
jahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine steuer-
begünstigte Reserve gebildet werden. Diese steuerbegünstigte
Reserve ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem
Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten des steuerpflichtigen
Reinertrags aufzulösen.
3) Erhält der Steuerpflichtige für einen Vermögensgegen-
stand des betrieblichen Anlagevermögens, der infolge höherer
Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist,
eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine steu-
erbegünstigte Reserve gebildet werden, wenn der Vermögensge-
genstand erst in einem späteren Geschäftsjahr repariert wird. Die
steuerbegünstigte Reserve ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller
Höhe zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen.
Art. 51
ABGRENZUNG DES BESTEUERUNGSRECHTS
1) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo-
gensgegenstandes durch Massnahmen des Steuerpflichtigen
ausgeschlossen oder beschränkt, gilt der Vermögensgegenstand
als zum Fremdvergleichspreis veräussert oder überlassen.
2) Beruht der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechtes Liechtensteins auf der Überführung eines
Vermögensgegenstandes in eine Betriebsstätte im Ausland oder
auf dem Wegzug bzw. der Sitzverlegung des Steuerpflichtigen in
das Ausland, ist die Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Veräusse-
rung zu stunden, soweit die Durchsetzung des Steueranspruchs
sichergestellt ist. Zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen
sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage nach Abs.
1 zu berücksichtigen und nur soweit diese nicht in einem anderen
Staat berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat Jährlich
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Stundung nach
Satz 1 erfüllt sind; bei Eintritt einer Wertminderung bei tatsächli-
cher Veräusserung hat er nachzuweisen, dass eine Verlustberück-
sichtigung im Ausland nicht erfolgt.
3) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo-