tige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;
c) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, an die Familienausgleichskasse, an die
Arbeitslosenversicherung sowie an die obligatorische Unfall-
versicherung entrichteten, eigenen Beiträge;
d) die Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen,
Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. c fallenden
Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 3 500
Franken für alle Steuerpflichtigen, höchstens 7 000 Franken
für gemeinsam veranlagte Ehegatten sowie höchstens 2 100
Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Bst. a
ein Abzug zusteht;
e) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen und ähnliche
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, höchstens jedoch
12 % des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens des Steuer-
pflichtigen oder der gemeinsam veranlagten Ehegatten;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, ausser den Kosten der
Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu
einer Höhe von 12 000 Franken pro Kind jährlich. Nicht
abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd
erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten
sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen
gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten
sind nachzuweisen;
g) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krank-
heits-, Unfall- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige
für sich und die in Bst. d genannten Personen getragen hat,
bis zu einem Betrag von 6 000 Franken pro Person. Die
Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro
Person überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;
h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson-
dere Vermógenswidmungen mit Sitz im Inland, die im
Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützi-
ge Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenom-
men sind, im Umfang von maximal 10 9 des steuerpflich-
tigen Erwerbs vor Anwendung von Abs. 1 Bst. b Nummer 3;
ausgenommen sind Einzelzuwendungen unter 100 Franken.
Dies gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen
und besondere Vermógenswidmungen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder in der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich
und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von
der Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit die Voraus-
setzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen.
3) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht
auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind
die frankenmässigen Abzüge nach Abs. 2 nur mit dem der Dauer
der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil vorzunehmen.
4) Vom steuerpflichtigen Erwerb sind insbesondere nicht
abziehbar:
a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichti-
gen und seiner Familie;
b) die durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen be-
dingten Standesauslagen;
c) die Beiträge und Prämien an private Schadensversicherungen;
d) sämtliche direkten und indirekten Steuern.
5) Art. 47 Abs. 2 Bst. h und i sowie Art. 49 bis 53, 55, 56 und
60 finden entsprechende Anwendung.
Art. 17
BUCHFÜHRUNGSPFLICHT
Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. bund c
sind zur Führung einer ordnungsgemàssen Buchhaltung verpflich-
tet. Die Buchhaltung muss einen vollständigen und geordneten
Einblick in den Vermógensbestand am Anfang und am Ende des
Gescháftsjahres sowie über die gesamten Erlóse und Aufwen-
dungen und die Höhe des Privataufwandes des Geschäftsjahres
ermöglichen. Die Bücher und Belege sind während fünf Jahren
hindurch aufzubewahren.
4. Steuerberechnung
Art. 18
GRUNDLAGEN DER STEUERBERECHNUNG
1) Soweit Vermögensbeträge bei der Anwendung von Art.
14 Abs. 2 Bst. I nicht auf hundert Franken und Erwerbsbeträge
nicht auf zehn Franken enden, sind diese auf hundert bzw. auf
zehn Franken abzurunden.
2) Bei Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht sich auf
einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, erfolgt die
Berechnung aufgrund ihres während der Dauer der Steuerpflicht
erzielten Erwerbs.
3) Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Steuerjahr
gemeinsam besteuert.
4) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher
Trennung der Ehe werden die Ehegatten bis zum Scheidungs-
oder Trennungsdatum gemeinsam und ab diesem Datum getrennt
besteuert; Art. 21 Abs. 2 gilt jeweils entsprechend.
5) Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum
Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der
Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht
des überlebenden Ehegatten; Art. 21 Abs. 2 gilt jeweils entspre-
chend.
Art. 19
TARIF
Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb,
einschliesslich des nach Art. 14 Abs. 2 Bst. I in einen Erwerb
umgerechneten Vermögens. Sie beträgt vorbehaltlich der Art. 15
Bst. i, Art. 21 und Art. 22 jeweils in Franken für steuerpflichtige
Erwerbe (x):
a) für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Bst. b und c:
bis 14 000 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 14 001 Franken bis 24 000 Franken: 0,01 : x - 140
von 24 001 Franken bis 48 000 Franken: 0,03 : x - 620
von 48 001 Franken bis 84 000 Franken: 0,04: x - 1 100
von 84 001 Franken bis 120 000 Franken: 0,05 - x - 1 940
über 120 000 Franken: 0,06 : x - 3 140;
b) für Alleinerziehende im Sinne des Familienzulagengesetzes:
bis 28 000 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 28 001 Franken bis 36 000 Franken: 0,01 : x - 280
von 36 001 Franken bis 72 000 Franken: 0,03: x - 1 000
von 72 001 Franken bis 126 000 Franken: 0,04 : x - 1 720
von 126 001 Franken bis 180 000 Franken: 0,05 - x - 2 980
über 180 000 Franken: 0,06 : x - 4 780;
c) für gemeinsam veranlagte Ehegatten:
bis 28 000 Franken (gemeinsamer Grundfreibetrag): 0
von 28 001 Franken bis 48 000 Franken: 0,01 : x - 280
von 48 001 Franken bis 96 000 Franken: 0,03 : x - 1 240
von 96 001 Franken bis 168 000 Franken: 0,04 - x - 2 200
von 168 001 Franken bis 240 000 Franken: 0,05 : x - 3 880
über 240 000 Franken: 0,06 : x - 6 280.
Art. 20
AUSGLEICH DER KALTEN PROGRESSION
1) Hatsich der Landesindex der Konsumentenpreise seit
dem letzten Ausgleich der Kalten Progression um 8 9/o erhóht, hat
die Regierung dem Landtag darüber zu berichten. Massgeblich ist
jeweils der Indexstand vor Beginn des Steuerjahres.
2) Die Regierung stellt dem Landtag zudem Antrag auf vol-
len oder teilweisen Ausgleich der Kalten Progression. Der Landtag
beschliesst über den Ausgleich der Kalten Progression.
3) Der volle oder teilweise Ausgleich der Kalten Progression
umfasst die Anpassung des Tarifs nach Art. 19 sowie die Anpas-
sung der in Frankenbetrágen festgesetzten Limiten und Abzüge
nach Art. 15 und Art. 16.