Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

6) Die Erwerbssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen 
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr) 
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer- 
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die 
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. 
Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und 
C, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, 
können den steuerpflichtigen Erwerb nach den Ergebnissen des 
abgelaufenen Geschäftsjahres erklären. 
Art. 15 
STEUERFREIER ERWERB 
Der Erwerbssteuer unterstehen nicht: 
a) der aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich 
genutzten ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen 
land- und forstwirtschaftlichen Produktion erzielte Erwerb; 
b) der aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten erzielte Erwerb; 
c) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, 
Vermächtnissen und Schenkungen sowie aus güterrechtlicher 
Aufteilung; 
d) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapital- 
versicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und 
Sperrkonten; 
e) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie die 
Zahlung von Genugtuungssummen; 
f) Bezüge aus der Familienausgleichskasse sowie weitere 
Bezüge, die durch Gesetz von der Besteuerung befreit sind; 
g) Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfall- 
versicherung, soweit sie der Deckung von Arzt- und Spitalkos- 
ten, Arzneimitteln und sonstigen durch die Krankheit verur- 
sachten Unkosten dienen; 
h) Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffent- 
lichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftig- 
keit oder zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken dienen; 
i) der steuerpflichtige Erwerb nach Art. 14 von unbeschränkt 
Steuerpflichtigen, sofern er das Existenzminimum nicht über- 
steigt. Die Höhe des Existenzminimums wird von der Regie- 
rung - in Anlehnung an das pfändungsfreie Einkommen - mit 
Verordnung festgelegt. Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland 
steuerpflichtig, so ist der Gesamterwerb massgebend. 
Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von 
weniger als einem Jahr, so ist der Gesamterwerb auf ein volles 
Jahr umzurechnen; 
k) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von einer Einrich- 
tung der betrieblichen Personalvorsorge bar ausgerichtet 
werden, wenn sie der Empfänger innert einer Frist von zwei 
Jahren zum Einkauf in eine Einrichtung der betrieblichen 
Personalvorsorge verwendet; 
) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des 
beweglichen Privatvermôgens; 
m) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder 
ausländischen juristischen Personen; 
n) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von 
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen; 
0) Entschädigungen, die eine juristische Person oder besondere 
Vermögenswidmung mit ideellem Zweck und Sitz im Inland, 
in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraumes an seine ehrenamtlich täti- 
gen Mitglieder, Betreuer usw. entrichtet, bis zu einem Betrag 
von 350 Franken pro Monat; 
p) 30 % des Erwerbs aus der Veräusserung oder Aufgabe des 
Betriebs. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch 
Veräusserung oder Aufgabe des gesamten Betriebs seine 
Erwerbstätigkeit definitiv einstellt. 
Art. 16 
ERMITTLUNG DES STEUERPFLICHTIGEN ERWERBS 
1) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen 
abgezogen werden: 
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 
600 Franken bis zu einer Erwerbshóhe von 6 000 Franken, 
10 9/ bei einem Erwerb von über 6 000 Franken; 
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c: 
1. samtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Waren- 
aufwendungen, Lohn und Sozialkosten für die Arbeitneh- 
mer, Patent- und Lizenzgebühren, die geschäftsmässig 
begründeten Abschreibungen sowie alle durch den 
Betrieb bedingten weiteren Aufwendungen; 
2. eine angemessene Verzinsung des im Betriebe arbeiten- 
den eigenen Kapitals in Hóhe des Sollertrags nach Mass- 
gabe von Art. 5; Art. 54 Abs. 2 gilt entsprechend; 
3. nachgewiesene Gescháftsverluste, der dem betreffenden 
Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der 
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre 
nicht berücksichtigt werden konnten; 
4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit 
diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits 
berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte 
in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewin- 
ne, höchstens im Ausmass der zuvor mit inländischen 
Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem steuer- 
pflichtigen Erwerb zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat 
Jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für 
eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Die dadurch 
noch nicht ausgeglichenen Verluste sind dem steuer- 
pflichtigen Erwerb spätestens im Zeitpunkt der Beendi- 
gung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen; 
c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 500 Franken; 
vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentli- 
chen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung 
entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der von 
den Veranlagungsbehörden anzuerkennenden Aufwendungen. In 
Bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom 
benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Wegdistanz 
pauschale Abzüge durch Verordnung fest; 
d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e: 
1. 40 96, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien- 
zahlungen), auf denen die periodischen Bezüge beruhen, 
ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden 
sind; 
2. 35 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen 
Bezüge beruhen, zu mehr als der Hälfte vom Steuerpflich- 
tigen erbracht worden sind; 
3. 70 96, wenn es sich um Renten der Alters-, Hinterlasse- 
nen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus 
einer Unfallversicherung handelt; 
4. 30 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen 
Bezüge beruhen, zur Hälfte vom Steuerpflichtigen 
erbracht worden sind; 
5. 25 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen 
Bezüge beruhen, weniger als zur Hälfte, aber mindestens 
zu einem Viertel vom Steuerpflichtigen erbracht worden 
sind; 
6. 20 % in allen übrigen Fällen. 
2) Von dem nach Abs. 1 ermittelten steuerpflichtigen Erwerb 
dürfen abgezogen werden: 
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichti- 
gen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der 
schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der 
Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf- 
kommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b 
zusteht, ein Betrag von 9 000 Franken; bei tatsächlicher ge- 
meinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt wer- 
den, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu; 
b) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder 
tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unter- 
haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obsorge 
stehenden Kinder sowie für jede Person, die der Steuerpflich-
	        

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