6) Die Erwerbssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr)
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer-
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und
C, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen,
können den steuerpflichtigen Erwerb nach den Ergebnissen des
abgelaufenen Geschäftsjahres erklären.
Art. 15
STEUERFREIER ERWERB
Der Erwerbssteuer unterstehen nicht:
a) der aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzten ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion erzielte Erwerb;
b) der aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten erzielte Erwerb;
c) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften,
Vermächtnissen und Schenkungen sowie aus güterrechtlicher
Aufteilung;
d) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapital-
versicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und
Sperrkonten;
e) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie die
Zahlung von Genugtuungssummen;
f) Bezüge aus der Familienausgleichskasse sowie weitere
Bezüge, die durch Gesetz von der Besteuerung befreit sind;
g) Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfall-
versicherung, soweit sie der Deckung von Arzt- und Spitalkos-
ten, Arzneimitteln und sonstigen durch die Krankheit verur-
sachten Unkosten dienen;
h) Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffent-
lichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftig-
keit oder zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken dienen;
i) der steuerpflichtige Erwerb nach Art. 14 von unbeschränkt
Steuerpflichtigen, sofern er das Existenzminimum nicht über-
steigt. Die Höhe des Existenzminimums wird von der Regie-
rung - in Anlehnung an das pfändungsfreie Einkommen - mit
Verordnung festgelegt. Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland
steuerpflichtig, so ist der Gesamterwerb massgebend.
Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr, so ist der Gesamterwerb auf ein volles
Jahr umzurechnen;
k) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von einer Einrich-
tung der betrieblichen Personalvorsorge bar ausgerichtet
werden, wenn sie der Empfänger innert einer Frist von zwei
Jahren zum Einkauf in eine Einrichtung der betrieblichen
Personalvorsorge verwendet;
) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des
beweglichen Privatvermôgens;
m) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder
ausländischen juristischen Personen;
n) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen;
0) Entschädigungen, die eine juristische Person oder besondere
Vermögenswidmung mit ideellem Zweck und Sitz im Inland,
in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes an seine ehrenamtlich täti-
gen Mitglieder, Betreuer usw. entrichtet, bis zu einem Betrag
von 350 Franken pro Monat;
p) 30 % des Erwerbs aus der Veräusserung oder Aufgabe des
Betriebs. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch
Veräusserung oder Aufgabe des gesamten Betriebs seine
Erwerbstätigkeit definitiv einstellt.
Art. 16
ERMITTLUNG DES STEUERPFLICHTIGEN ERWERBS
1) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen
abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a
600 Franken bis zu einer Erwerbshóhe von 6 000 Franken,
10 9/ bei einem Erwerb von über 6 000 Franken;
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
1. samtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Waren-
aufwendungen, Lohn und Sozialkosten für die Arbeitneh-
mer, Patent- und Lizenzgebühren, die geschäftsmässig
begründeten Abschreibungen sowie alle durch den
Betrieb bedingten weiteren Aufwendungen;
2. eine angemessene Verzinsung des im Betriebe arbeiten-
den eigenen Kapitals in Hóhe des Sollertrags nach Mass-
gabe von Art. 5; Art. 54 Abs. 2 gilt entsprechend;
3. nachgewiesene Gescháftsverluste, der dem betreffenden
Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre
nicht berücksichtigt werden konnten;
4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit
diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits
berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte
in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewin-
ne, höchstens im Ausmass der zuvor mit inländischen
Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem steuer-
pflichtigen Erwerb zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat
Jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für
eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Die dadurch
noch nicht ausgeglichenen Verluste sind dem steuer-
pflichtigen Erwerb spätestens im Zeitpunkt der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen;
c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 500 Franken;
vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentli-
chen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung
entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der von
den Veranlagungsbehörden anzuerkennenden Aufwendungen. In
Bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom
benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Wegdistanz
pauschale Abzüge durch Verordnung fest;
d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e:
1. 40 96, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien-
zahlungen), auf denen die periodischen Bezüge beruhen,
ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden
sind;
2. 35 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, zu mehr als der Hälfte vom Steuerpflich-
tigen erbracht worden sind;
3. 70 96, wenn es sich um Renten der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus
einer Unfallversicherung handelt;
4. 30 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, zur Hälfte vom Steuerpflichtigen
erbracht worden sind;
5. 25 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, weniger als zur Hälfte, aber mindestens
zu einem Viertel vom Steuerpflichtigen erbracht worden
sind;
6. 20 % in allen übrigen Fällen.
2) Von dem nach Abs. 1 ermittelten steuerpflichtigen Erwerb
dürfen abgezogen werden:
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichti-
gen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der
schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der
Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf-
kommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b
zusteht, ein Betrag von 9 000 Franken; bei tatsächlicher ge-
meinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt wer-
den, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu;
b) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unter-
haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obsorge
stehenden Kinder sowie für jede Person, die der Steuerpflich-