ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schul-
denabzug nur nach dem Verhältnis des im Inland versteuerten
Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig.
Art. 12
ERMITTLUNG DES STEUERPFLICHTIGEN VERMÖGENS
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist der
Verkehrswert der Vermögensteile zu Beginn des Jahres oder zu
Beginn der Steuerpflicht massgebend. Hierbei, wie auch bei der
Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten, sind die nachfol-
genden Bewertungsgrundsätze zu beachten:
a) Gebäude und Grundstücke, mit Einschluss des land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundes, sind grundsätzlich
nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung der Ertrags-
aussichten, mindestens mit dem Steuerschätzwert, einzu-
schätzen;
b) die Viehhabe wird nach dem Verkehrswert geschätzt;
c) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter
Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, wie Grösse
und Kontinuität der konzedierten Kraft, Lage des Werkes, Kos-
ten und Schwierigkeiten seiner Anlage und seines Betriebes;
d) Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind
nach den Selbstkosten oder, wenn der Marktwert geringer ist,
nach dem Marktwert einzuschätzen;
e) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach diesem
Kurs zu bewerten;
f) Wertpapiere, die keine Kursnotiz haben, sowie Rechte und
Forderungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind,
einschliesslich wertmässig bestimmbarer Begünstigungen,
soweit sie nicht unter Bst. g fallen, sind nach dem Verkehrs-
wert zu bewerten, der in der Regel nicht unter dem Nominal-
wert anzusetzen ist, es sei denn, dass der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Nominalwert dem Verkehrswert nicht
entspricht; bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar
unsicherer Forderungen ist dem Grade der Wahrscheinlichkeit
ihrer Einbringlichkeit Rechnung zu tragen;
g) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere
Leibrenten, Verpfründungen, Wohnrechte, Begünstigungen
und Nutzniessungen, sind mit dem Betrag zu bewerten, um
welchen eine gleichwertige Leistung bei einer Versicherungs-
oder Rentenanstalt als Leibrente erworben werden könnte; ist
die wiederkehrende Leistung nicht auf Lebenszeit verliehen,
so ist sie in der Vermögensbewertung mit der Summe der
Werte der einzelnen Jahresleistungen einzusetzen, höchstens
aber mit dem fünfzehnfachen Betrage einer Jahresleistung;
Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes oder eines
Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei der Vermó-
gensbewertung nicht zu berücksichtigen;
h) Ansprüche aus Lebensversicherungen sind bis zum Fállig-
keitstermine nach dem Rückkaufswerte zu bewerten; die
Pflicht zur Mitberücksichtigung dieses Rückkaufswertes wird
durch die Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten nicht
aufgehoben.
Art. 13
WIDMUNGSBESTEUERUNG
1) Soweit durch Übertragung von Vermôgen auf eine nicht
nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische
Person oder besondere Vermógenswidmung dieses Vermógen
nicht mehr der Vermógenssteuer unterliegt und nicht Begünsti-
gungen oder Anteile vermógenssteuerpflichtig werden, hat der
Übertragende eine Steuer in Hóhe von 5 9o des vermógenssteuer-
lichen Wertes der Zuwendung zu entrichten.
2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Weg-
fall einer anderweitig fortbestehenden Vermögenssteuerpflicht
von Begünstigungen oder Anteilen führen sowie bei Widerruf des
Antrags nach Art. 9 Abs. 3 ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3. Erwerbssteuer
Art. 14
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1) Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder
Geldeswert bestehenden Einkünfte, mit Ausschluss:
a) der Erträge des Vermögens, auf welches der Steuerpflichtige
die Vermögenssteuer entrichtet;
b) derjenigen vom Steuerpflichtigen bezogenen wiederkehren-
den Leistungen, welche nach Art. 12 Bst. g bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens berücksichtigt sind.
2) Zum Erwerb gehören insbesondere:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirt-
schaftlich genutzten Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
b) jeder Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit in Gewerbe,
Handel und Industrie;
c) jeder Erwerb aus einer anderen als unter Bst. a und b genann-
ten selbständigen Tätigkeit;
d) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht-
lichem Arbeitsverhältnis (unselbständige Tätigkeit) mit Ein-
schluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder-
leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläums-
geschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere
geldwerte Leistungen. Ist der Inhaber eines nach Art. 44 steu-
erpflichtigen Unternehmens in diesem tätig, so hat er ein
angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang
der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwor-
tung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie
die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berück-
sichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben
tätige Personen, die am Kapital der Gesellschaft massgebend
beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf
die Führung des Unternehmens ausüben können;
e) Einkünfte (Renten und Kapitalleistungen) aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus obligatori-
scher Unfallversicherung, aus Einrichtungen der betrieblichen
Personalvorsorge sowie einmalige und wiederkehrende
Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile;
f) alle anderen Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit treten, wie beispielsweise Taggelder aus
Arbeitslosen-, Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen
nach Abzug der nicht durch andere Versicherungsleistungen
gedeckten ausserordentlichen Ausgaben;
g) Einkünfte aus Lotterien, Wetten und ähnlichen Gelegenheits-
gewinnen, sofern für dieselben nicht schon eine inländische
oder ausländische Steuer erhoben wurde;
h) Entschädigungen für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtaus-
übung einer Tätigkeit oder eines Rechts;
i Unterhaltsbeitrage, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält,
sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter
seiner Obsorge stehenden Kinder erhält;
k) Zuwendungen, die der Steuerpflichtige als Begünstigter
erhält, soweit die Begünstigung nicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst.
f oder g oder Art. 9 Abs. 3 der Vermögenssteuer unterliegt;
) derSollertrag im Sinne von Art. 5 des steuerpflichtigen
Vermógens nach Art. 6 Abs. 1.
3) Naturalbezüge jeglicher Art gelten gleich den Geldbezü-
gen als Erwerb.
4) Die Hóhe des landwirtschaftlichen Erwerbes (Abs. 2 Bst. a)
wird aufgrund von Ertragseinheiten festgesetzt; die Regierung
regelt das Nähere mit Verordnung. Sofern ein Steuerpflichtiger
regelmässig eine nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung
erstellte Betriebsrechnung führt, kann er verlangen, dass der auf-
grund der Betriebsrechnung ermittelte Erwerb der Besteuerung
zugrunde zu legen ist.
5) Art. 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.