Infobox: Gegenüberstellung Holdingbesteuerung
Beteiligungsabzug (SteG)
Im SteG sind Gewinne aus Dividenden oder
aus der Veräusserung von Anteilen an an-
deren Verbandspersonen
Dividenden Teil Teil des steuerpflichti-
des Reingewinns gen Reingewinns. Zur
Vermeidung von Mehr-
fachbelastungen desselben Kapitals und
desselben Gewinns wird vergleichbar der
Schweizer Regelung ein Beteiligungsabzug
bei der Kapital- und der
Anteilige Minde- Ertragssteuer gewáhrt.
rung der Steuer
Dieser Beteiligungsabzug
führte allerdings nicht in allen Fällen zu einer
vollständigen Vermeidung einer Mehrfachbe-
lastung; wurden in einem Jahr beispielsweise
zwar Beteiligungsgewinne
Keine systemati- erzielt, aber insgesamt
sche Entlastung ein Verlust erwirtschaftet,
blieb er vollständig ohne
Wirkung.
Freistellung (Steuerreform)
Die Freistellung von Dividenden und Kapi-
talgewinnen erfolgt nach der Steuerreform
auf Bemessungsgrund-
lagenebene. Gewinne, Freistellung bei
die aus Dividenden | Cewinnermittlung
oder der Veräusserung
von Anteilen an anderen Verbandspersonen
erzielt werden, sind nicht Bestandteil des
steuerpflichtigen Gewinns.
Kostenabzug
Kosten, die in Zusam- bleibt möglich
menhang mit der Betei-
ligung stehen, wie beispielsweise Refinanzie-
rungskosten, sind gleichwohl abzugsfähig.
Dadurch wird einerseits eine wirtschaftliche
Doppelbelastung dessel-
ben Gewinns vermieden Verhinderung
und andererseits die Ein- der Doppel-
belastung
malbelastung des Mark-
teinkommens systema-
tisch sichergestellt.
Infobox: Gruppenbesteuerung
Durch die Steuerreform führt Liechtenstein ein modernes Gruppen- Steuerliche Neutralität
besteuerungssystem ein. Das Ziel von Gruppenbesteuerungssyste- der Konzernbildung
men liegt darin, die Konzernbildung (Betrieb eines Unternehmens
durch mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften, regelmässig
in verschiedenen Ländern) steuerlich neutral zu gestalten. Einer-
seits verlangt dies die Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbelas- Vermeidung der
tungen bei der Ausschüttung konzerninterner Gewinne (vgl. Info- Doppelbelastung
box: Gegenüberstellung Holdingbesteuerung), andererseits ist
dazu ein Ausgleich von Verlusten einzelner Konzerngesellschaften
mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler (EU/EWR/
CH) Konzerngesellschaften erforderlich. Ansonsten müsste das Un- Verlustverrechnung
ternehmen Gewinne versteuern, obwohl es als Ganzes betrachtet innerhalb des Konzerns
diese Gewinne nicht in dieser Höhe erwirtschaften konnte. Erzielen
die betreffenden Tochtergesellschaften wieder Gewinne, erfolgt im
Inland eine Nachversteuerung.