Durch eine geeignete Definition der Bemessungsgrundlage für den Eigenkapital-Zinsabzug (modi- Angemessene Definition
fiziertes bilanzielles Eigenkapital, das insbesondere um Beteiligungen und ausländisches Betriebs- des Eigenkapitals
stättenreinvermögen zu reduzieren ist) kann sichergestellt werden, dass der Eigenkapital-Zinsab-
zug unabhängig von der Organisation der unternehmerischen Tätigkeit nur einmal seine Effekte
entfaltet. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass der Eigenkapital-Zinsabzug durch Umgehungsge-
staltungen missbraucht wird: weder ist eine doppelte Begünstigung möglich noch besteht die Ge-
fahr, dass Unternehmen zukünftig „überkapitalisiert“ werden, um mit unproduktivem Kapital einen
überhöhten Eigenkapital-Zinsabzug zu erzielen.
3.2.4. Ausschüttungsneutralität und Konzernbesteuerung
Ausschüttungen an natürliche Personen
Wie im bisherigen Steuersystem sind Dividenden, die ein in Liechtenstein ansässiger Gesellschaf- Keine Erwerbssteuer auf
ter von einer Verbandsperson erhält, nicht erwerbssteuerpflichtig. Die steuerliche Erfassung der Ausschüttungen
Erträge aus einer Beteiligung erfolgt mit Hilfe der Vermögenssteuer. Dennoch führte im alten Steu-
ersystem eine Ausschüttung zu einer erhöhten steuerlichen Belastung, da sich die Ertragssteuer
der Verbandsperson um einen Ausschüttungszuschlag erhöhte und die Couponsteuer auf die Aus-
schüttung einzubehalten war. Hierdurch wurden Ausschüttungen für Verbandspersonen unattrak-
tiv. Durch die Abschaffung dieser Zuschläge stellt die Steuerreform sicher, dass die Entscheidung,
ob Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben sollen,
zukünftig nicht mehr durch steuerliche Überlegungen beeinflusst wird.
Gruppen von Verbandspersonen
Ausschüttungen zwischen Verbandspersonen werden zukünftig nicht mehr indirekt über einen
Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Steuerzahlung von der Mehrfachbelastung befreit. Sie
werden bereits auf Ebene der Bemessungsgrundlage als steuerbefreite Einnahmen von der Besteu-
erung ausgenommen. Daneben besteht für verbundene Verbandspersonen (Konzerne) die Möglich- Konzernbesteuerung
keit, durch Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe Verluste innerhalb eines national
oder international (EU/EWR/CH) tätigen Konzerns zu verrechnen. Dadurch wird eine temporäre
Besteuerung nicht erzielter Gewinne verhindert und den notwendigen Anforderungen moderner
Unternehmensorganisationen steuerlich umfassend Rechnung getragen.
3.2.5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Ausländische Quellensteuern auf Erträge, die in Liechtenstein steuerpflichtig sind, können zukünf- Vermeidung der
tig auf die Ertragssteuer angerechnet werden. Zunächst nicht anrechenbare ausländische Quel- Doppelbesteuerung
lensteuern können fünf Jahre lang vorgetragen und in späteren Steuerjahren angerechnet wer-
den. Alternativ können ausländische Quellensteuern auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Reinertrags abgezogen werden.
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