Natürliche Personen: Tarifstruktur der Steuerreform (Alleinstehende, Verheiratete und
Alleinerziehende)
39^ Sollertrag
Der Sollertrag für die Überleitung des Vermögens in eine eigene
Erwerbsart beträgt 3%.
Grundfreibetrag:
CHF 14.000 bzw.
Auf die ersten CHF 14.000 (für Alleinstehende) bzw. CHF 28.000 (für
Verheiratete) des kombinierten Erwerbs ist zur Sicherstellung der
CHF 28.000 Steuerfreiheit des Existenzminimums keine Steuer zu entrichten.‘ Dies
entspricht einem Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 466.667 bzw.
CHF 933.333, falls kein weiterer Erwerb vorliegt.
1% bis Auf den kombinierten Erwerb, der den Grundfreibetrag übersteigt, ist
CHF 24.000 bzw. eine Landessteuer in Höhe von 1% zu entrichten (mit Gemeinde-
CHF 438.000 zuschlag in Höhe von 200% maximal 3%), für Alleinstehende bis zu
einem kombinierten Ertrag in Höhe von CHF 24.000 bzw. für Verheira-
tete bis zu einem kombinierten Ertrag in Höhe von CHF 48.000.
Zur Sicherstellung der Steuerfreiheit des Existenzminimums bedarf es
bei Alleinstehenden ergänzend, wie bisher auch, der Anwendung einer
Freigrenze in Höhe von CHF 24.000.
3% bis Auf den kombinierten Erwerb, der über CHF 24.000 (CHF 48.000 für
CHF 48.000 bzw. Verheiratete), aber unter CHF 48.000 liegt, ist eine Landessteuer in
CHF 96.000 Hôhe von 3% zu entrichten (mit Gemeindezuschlag in Hôhe von 200%
maximal 9%); für Verheiratete beträgt der Steuersatz 3% bis zu einem
4% bis kombinierten Erwerb in Hôhe von CHF 96.000.
CHF 84.000 bzw. Die nächsten beiden Stufen sehen für die Landessteuer einen Grenz-
CHF 168.000 steuersatz in Höhe von 4% für einen kombinierten Erwerb zwischen
CHF 48.000 und CHF 84.000 (CHF 96.000 bis CHF 168.000 für Ver-
5% bis heiratete) sowie in Höhe von 5% für einen kombinierten Erwerb
CHF 120.000 bzw. zwischen CHF 84.000 und CHF 120.000 (CHF 168.000 bis
CHF 240.000 CHF 240.000 für Verheiratete) vor.
6% über Auf den kombinierten Erwerb, der über CHF 120.000 (CHF 240.000
CHF 120.000 bzw. für Verheiratete) liegt, ist eine Landessteuer in Höhe von 6% zu
CHF 240.000 entrichten (mit Gemeindezuschlag in Höhe von 200% maximal 18%).
Kinderabzug:
CHF 9.000
Für jedes Kind kann der Steuerpflichtige einen Betrag in Höhe von
CHF 9.000 abziehen, wodurch sich der steuerpflichtige Erwerb
entsprechend reduziert und ggf. einer niedrigeren Progressionsstufe
unterliegt. Weitere Abzugsbeträge, darunter auch die bisherigen
Versicherungsabzüge werden beibehalten; lediglich der Haushalts-
abzug wird durch die Integration in den Grundfreibetrag ersetzt.
Tarifstruktur für
Alleinerziehende
* Grundfreibetrag: CHF 28.000
* 1% CHF 28.000 bis CHF 36.000
+ 3% CHF 36.000 bis CHF 72.000
+ 4% CHF 72.000 bis CHF 126.000
+ 5% CHF 126.000 bis CHF 180.000
* 6% über CHF 180.000
Auf den folgenden Seiten zeigen ein Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen (gemass
offizieller Steuerstatistik 2008) sowie verschiedene Berechnungsbeispiele für Verheiratete, Allein-
stehende und Alleinerziehende die konkreten Entlastungswirkungen der Steuerreform auf.
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