Prinzip der lebens-
zeitlichen
Einmalbelastung
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3. Das Steuerreformkonzept
3.1. Natürliche Personen
Natürliche Personen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick
* Integration der Vermögens- in die Erwerbssteuer durch Überleitung des
Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart auf Basis eines Sollertrags in Höhe
von 3%: Standardisierte Vermögensertragsbesteuerung
* In-und ausländische Vermögens- und Kapitalerträge werden wie bisher nicht
z unmittelbar von der Erwerbssteuer erfasst (keine Doppelbelastung),
= ausgenommen sind Zuwendungen von diskretionären Stiftungen
I * Freistellung der Kapitalgewinne von der Erwerbssteuer (Erfassung durch
= Vermôgenssteuer)
2 * Angepasste Abzugs- und Freibeträge
< * Proportionaler 5-Stufentarif
z * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen in
Hóhe von bis max. 109/o des steuerpflichtigen Erwerbs angesetzt werden
* Abschaffung der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer
* Widmungssteuer in Hóhe von 59/ für Vermógensübertragungen auf diskretionäre
Stiftungen
* Bewahrung und Fortentwicklung der Steuertradition
© * Einmalbelastung des Markteinkommens: Vermeidung von Doppelbelastungen
w * Steuerentlastung
5 + Steuervereinfachung
9 * Steuergerechtigkeit
* Kein ring-fencing
Personenrechtliche Gemeinschaften: Anderungen durch die Steuerreform im Uberblick
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2
+ Steuerliche Transparenz
* Besteuerung ausschliesslich auf Ebene der Gesellschafter: natürliche oder
juristische Personen
* Internationale Kompatibilität
VOR-
TEILE
Natürliche Personen: Steuervereinfachung
In Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen weiterhin der Kombination aus
Vermögens- und Erwerbssteuer. Dadurch werden die Einkünfte einer natürlichen Person gleich-
mässig und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Prinzip der einmaligen Belas-
tung des Markteinkommens einer Person auch nur einmalig erfasst; individuelle Entscheidungen
sollen steuerlich dagegen möglichst nicht beeinflusst werden. Nachlass-, Erbanfalls- und Schen-
kungssteuer werden abgeschafft, da sie gegen den Grundsatz der einmaligen Belastung des Markt-
einkommens einer Person verstossen.
3.1.1. Vermögens- und Erwerbssteuer
Auch nach der Steuerreform können im Ergebnis Vermögens- und Erwerbssteuer nur zusammen
betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen werden. Die Steuersätze beider