Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Prinzip der lebens- 
zeitlichen 
Einmalbelastung 
14 
  
3. Das Steuerreformkonzept 
3.1. Natürliche Personen 
Natürliche Personen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick 
  
  
* Integration der Vermögens- in die Erwerbssteuer durch Überleitung des 
Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart auf Basis eines Sollertrags in Höhe 
von 3%: Standardisierte Vermögensertragsbesteuerung 
* In-und ausländische Vermögens- und Kapitalerträge werden wie bisher nicht 
z unmittelbar von der Erwerbssteuer erfasst (keine Doppelbelastung), 
= ausgenommen sind Zuwendungen von diskretionären Stiftungen 
I * Freistellung der Kapitalgewinne von der Erwerbssteuer (Erfassung durch 
= Vermôgenssteuer) 
2 *  Angepasste Abzugs- und Freibeträge 
< *  Proportionaler 5-Stufentarif 
z * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen in 
Hóhe von bis max. 109/o des steuerpflichtigen Erwerbs angesetzt werden 
* Abschaffung der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer 
*  Widmungssteuer in Hóhe von 59/ für Vermógensübertragungen auf diskretionäre 
Stiftungen 
*  Bewahrung und Fortentwicklung der Steuertradition 
© *  Einmalbelastung des Markteinkommens: Vermeidung von Doppelbelastungen 
w *  Steuerentlastung 
5 +  Steuervereinfachung 
9 *  Steuergerechtigkeit 
* Kein ring-fencing 
  
  
  
  
Personenrechtliche Gemeinschaften: Anderungen durch die Steuerreform im Uberblick 
, = 
Lu 
oz 
“I 
=< 
2 
+ Steuerliche Transparenz 
* Besteuerung ausschliesslich auf Ebene der Gesellschafter: natürliche oder 
juristische Personen 
  
* Internationale Kompatibilität 
VOR- 
TEILE 
  
  
  
  
Natürliche Personen: Steuervereinfachung 
In Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen weiterhin der Kombination aus 
Vermögens- und Erwerbssteuer. Dadurch werden die Einkünfte einer natürlichen Person gleich- 
mässig und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Prinzip der einmaligen Belas- 
tung des Markteinkommens einer Person auch nur einmalig erfasst; individuelle Entscheidungen 
sollen steuerlich dagegen möglichst nicht beeinflusst werden. Nachlass-, Erbanfalls- und Schen- 
kungssteuer werden abgeschafft, da sie gegen den Grundsatz der einmaligen Belastung des Markt- 
einkommens einer Person verstossen. 
3.1.1. Vermögens- und Erwerbssteuer 
Auch nach der Steuerreform können im Ergebnis Vermögens- und Erwerbssteuer nur zusammen 
betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen werden. Die Steuersätze beider
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.