Beim Hinterziehungsverfahren sind hingegen wegen des Strafcharakters der Sanktion die Grundsätze eines Strafverfahrens
(insbesondere Verteidigungsrechte) zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person muss keine Auskünfte liefern, die sie selber
belasten könnten. Die Steuerverwaltung darf diese Auskünfte nicht unter Strafandrohung einfordern.
Da für Nachsteuerverfahren einerseits und Steuerhinterziehungsverfahren bzw. Verfahren wegen Verheimlichung oder Beisei-
teschaffung von Nachlasswerden andererseits die gleiche Behörde zuständig, gilt es Grundsätze aufzustellen, welche unter-
schiedlichen Regeln in beiden Verfahren gelten und unter welchen Bedingungen die Beweise aus dem Nachsteuerverfahren im
Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Abs. 1: In Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ein Straf-
verfahren gemäss Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen.
Abs. 2: Die betroffene Person ist anzuhören. Zudem ist sie bei Eröffnung des Strafverfahrens darauf hingewiesen werden, dass
sie in diesem Verfahren keine Aussagen machen muss, mit denen sie sich selber belasten würde.
Abs. 3: Zudem ist vorgesehen, dass die Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuer-
hinterziehung bzw. Beiseiteschaffung von Nachlasswerten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bei deren Beschaffung
weder eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast, noch eine Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten angedroht wurde.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Beiseiteschaf-
fung von Nachlasswerten die Berufsgeheimnisse - gleich wie im Veranlagungsverfahren - nicht durchbrochen werden können.
Zu Art. 153 - Rechtsmittelverfahren
Abs. 1: Um den Verfahrensweg zu vereinfachen, soll gegen Verwaltungsstrafbote mit einer Busse bis CHF 2'000 - keine Einspra-
che an die Steuerverwaltung sondern - nurmehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die Landessteuerkommission gegeben
sein. Lediglich bei Bussen über CHF 2'000 ist die Einsprache an die Steuerverwaltung vorgesehen.
Abs. 2: Gegen Einspracheentscheide sowie Strafverfügungen der Steuerverwaltung ist das Beschwerderecht an die Landesteu-
erkommission gegeben.
Abs. 3: Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission steht das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offen.
Die Rechtsmittelfrist betrágt in all diesen Verfahren 30 Tage.
Zu Art. 154 - Strafgerichtliche Bestimmungen
Verfahren wegen Steuerbetrug oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern werden vom Schóffengericht
durchgeführt. Für diese Verfahren kommen die strafgerichtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zu Art. 155 bis 158
In den Art. 155 bis 158 werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen aufgenommen. Zum einen wird die Regierung er-
mächtigt, die für die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Weiters sehen die Übergangs-
vorschriften Regelungen für hàngige Verfahren nach dem alten Recht, für Verweise in anderen Gesetzen und für die Mitglieder
der Landessteuerkommission vor.
Zu Art. 159 - Aufhebung bisherigen Rechts
Grundsätzlich tritt das vorliegende Gesetz an die Stelle des bisher geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 160 - Weitergeltung bisherigen Rechts
In Art. 160 sind die Übergangsbestimmungen zur Couponsteuer enthalten. Von der Abschaffung der Couponsteuer sollen die
bislang gebildeten, der Couponsteuer unterliegenden Rücklagen nicht betroffen sein. Für diese sogenannten Altrücklagen gel-
ten die Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes über die Couponsteuer weiter. Zukünftige Gewinnausschüttungen gelten
vorrangig als aus Altrücklagen stammend, sodass die Altrücklagen mit zukünftigen Ausschüttungen verringert werden. Sind kei-
ne Altrücklagen mehr vorhanden, entfällt die Anwendung der Couponsteuer auf diejenigen Ausschüttungen, die aus Gewinnen
stammen, die nach dem neuen Steuergesetz gebildet wurden.
Um den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Ausschüttungen möglichst bald ohne Couponsteuerpflicht vornehmen zu kön-
nen, wird für eine Übergangszeit ermöglicht, Altrücklagen durch befreiende Zahlung einer reduzierten Couponsteuer von einer
künftigen Couponsteuerpflicht zu befreien. Wird ein Antrag nach Abs. 3 gestellt, ist eine reduzierte Couponsteuer auch ohne
Ausschüttung fällig, sodass künftige Ausschüttungen insoweit keine weitere Steuerpflicht mehr auslösen.
Für bestimmte juristische Personen und Treuunternehmen, die bislang nach dem alten Steuergesetz der Vermögens- und Er-
werbssteuer unterlegen haben, sieht Abs. 4 eine Übergangszeit von fünf Jahren vor. Während dieses Zeitraums werden diese
Unternehmen nur auf Antrag nach dem neuen Steuergesetz besteuert, sie können sich wahlweise auch nach dem bisher für
sie geltenden Bestimmungen besteuern lassen. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist unterliegen sie allerdings ohne
Wahlmöglichkeit der Besteuerung nach dem neuen Steuergesetz. Ähnliches gilt für juristische Personen und besondere Vermö-
genswidmungen, die bislang den besonderen Gesellschaftssteuern unterlegen haben.
Zu Art. 161 - Inkrafttreten
In Art. 161 werden schliesslich die Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes bestimmt.
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