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Abs. 1: Weil die Juristische Person bzw. besondere Vermögenswidmung als solche nicht selbst handeln kann, wird ihr das Han-
deln ihrer Organe zugerechnet. Begeht ein Organ - indem es für die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
handelt — eine Übertretung nach Art. 135 bis 138 oder einen Versuch zu einer Übertretung nach Art. 137 oder 138, so wird
dieses Handeln der juristischen Person bzw. besonderen Vermógenswidmung zugerechnet und diese wird gebüsst.
Abs. 2: Ebenso werden Teilnahmehandlungen (Art. 140) durch Organe der juristischen Person bzw. besonderen Vermógens-
widmung an Steuerhinterziehungen Dritter (Art. 137 und 138) der juristischen Person bzw. besonderen Vermógenswidmung
zugerechnet und es werden diese hierfür zur Verantwortung gezogen.
Abs. 3: Wie aus Abs. 1 und 2 hervorgeht, wird die Busse gegen die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
verhängt und ist von dieser zu bezahlen. Ist die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung zahlungsunfáhig, haftet
das handelnde Organ für die Bezahlung der Busse.
Abs. 4: Bei Steuerbetrug oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern wird nicht die juristische Person, sondern
das handelnde Organ belangt.
Zu Art. 146 - Haftung in Vertretungsfállen
Diese Bestimmung entspricht Art. 151 Abs. 2 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 147 - Verjáhrung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 152 des geltenden Steuergesetzes mit der Erweiterung dieser Bestimmung um die
Tatbestande der Abgabegefahrdung und die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten sowie die Veruntreu-
ung von an der Quelle einzuziehenden Steuern.
Zu Art. 148 - Bedingte Bestrafung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 153 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 149 - Verteilung der Bussen und Geldstrafen
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 154 des geltenden Steuergesetzes. Der Begriff Strafsteuer wurde gestrichen, da
dieser bei der Steuerhinterziehung nicht mehr verwendet wird. Bei der Steuerhinterziehung wird neu von Busse gesprochen.
D. Strafverfahren
Das Verfahrensrecht bei Strafverfahren war bisher nur rudimentär geregelt und soll im neuen Steuergesetz klarer und ausführ-
licher festlegt werden. Bei kleinen Bussenbeträgen soll das Verfahren abgekürzt werden; anstelle der Einsprache soll lediglich
die Beschwerde an die nächst höhere Instanz möglich sein. Im Bereich des Verfahrens bei Steuerhinterziehung und Verheimli-
chung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten wird die verfahrensrechtliche Stellung der vom Verfahren betroffenen Person
gestärkt. Schliesslich wird das Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren separat und nicht mehr durch Verweise auf die Rechts-
mittelbestimmungen im Veranlagungsverfahren geregelt, welche teils für das Strafverfahren nicht geeignet waren.
Die Neuregelung dieser Verfahrensbestimmungen erfolgt in Anlehnung an die Verfahrensregelungen im Bereich der Mehrwert-
steuer.
Zu Art. 150 - Zuständigkeiten
Die Zuständigkeitsregelung entspricht der geltenden Regelung. Gemäss Abs. 1 wird die Bestrafung wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten von derjenigen Behörde bestraft, gegenüber welcher sie begangen worden ist. Dies bedeutet, dass für die
Ahndung von Verfahrenspflichtverletzungen im Rahmen der Veranlagung der Vermögens- und Erwerbsteuer wie bis anhin die
Gemeindesteuerkassen zuständig sind. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der Veranlagung der übrigen Steuerarten ist die
Steuerverwaltung zuständig.
Die Bestrafung einer Abgabegefährdung, Steuerhinterziehung oder Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswer-
ten erfolgt durch die Steuerverwaltung (Abs. 2). Für die Ahndung eines Steuerbetruges oder die Veruntreuung von an der Quelle
abzuziehenden Steuern ist das Schöffengericht zuständig.
Zu Art. 151 - Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung
Abs. 1: Ist die Sach- und Rechtslage klar, so kann in Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder Abgabege-
fährdung anstelle einer Strafverfügung ein Verwaltungsstrafbot erlassen werden. Bezüglich des Verfahrens zum Erlass eines
Verwaltungsstrafbotes gelangen die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss
zur Anwendung. Der Erlass eines Verwaltungsstrafbotes wird der Regelfall bilden, da die Sach- und Rechtsklage bei Verfahren
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder Abgabegefährdungen meistens klar ist.
Abs. 2: Ist die Sach- und Rechtslage nicht klar, ist die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens notwendig. Es ist ein Straf-
verfahren gemäss Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen, welches mit
einer Strafverfügung abgeschlossen wird.
Zu Art. 152 - Steuerhinterziehung und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
Die steuerpflichtige Person muss im Nachsteuerverfahren - wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren - für die Festsetzung
der geschuldeten Steuer mit der Steuerverwaltung zusammenarbeiten. Diese kann unter Androhung einer Busse verlangen,
dass Informationen beigebracht werden.