Art. 148 aufgehoben, ohne dass in den Materialien eine entsprechende Begründung vorhanden ist. Voraussichtlich wurde davon
ausgegangen, dass der Versuch - sowohl bei Übertretungen (Steuerhinterziehung) wie auch Vergehen (Steuerbetrug) — aufgrund
der allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen strafbar ist. Die strafgesetzlichen Bestimmungen kommen jedoch lediglich bei
Verfahren vor den Gerichten, was auf den Steuerbetrug zutrifft, nicht jedoch vor den Verwaltungsbehórden zur Anwendung.
Deshalb soll wieder eine Bestimmung ins Steuergesetz aufgenommen werden, wonach der Versuch bei Steuerhinterziehung
und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten geregelt wird. Zu erwáhnen ist, dass auch im Mehrwertsteu-
errecht der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
Zu Art. 140 - Teilnahme
Ebenso sah das Steuergesetz aus dem Jahre 1961 vor, dass Anstiftung und Gehilfenschaft bei Steuerhinterziehung und Steu-
erbetrug strafbar ist. Diese Bestimmung wurde ebenfalls ohne Begründung im Rahmen der Schaffung des Strafgesetzbuches
sowie Strafanpassungsgesetzes gestrichen.
Neu soll deshalb wieder eine Bestimmung über die Strafbarkeit der Anstiftung und Gehilfenschaft bei Steuerhinterziehung und
Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ins Steuergesetz aufgenommen werden. Auch im Bereich der Mehrwertsteuer ist Anstif-
tung und Gehilfenschaft strafbar.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Anstiftung und Gehilfenschaft.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Zu Art. 141 - Ergänzende Bestimmungen
Klarstellend wird ein Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
aufgenommen.
B. Vergehen
Zu Art. 142 - Steuerbetrug
Diese Bestimmung entspricht wörtlich Art. 146 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass das Landgericht als zu-
ständige Behörde gestrichen wurde, da sich diese Zuständigkeit bereits aus Art. 150 ergibt.
Das unvollständige oder fehlerhafte Ausfüllen von Beiformularen zur Steuererklärung (beispielsweise eines Lohnausweises)
stellt keinen Steuerbetrug dar, sondern eine Steuerhinterziehung, die im Falle eines falschen Lohnausweises allenfalls vom
Arbeitgeber (gem. Art. 140) und Arbeitnehmer (gem. Art. 137) begangen wird. Nachträgliche Manipulationen an diesen Beifor-
mularen können aber Steuerbetrug darstellen, beispielsweise wenn Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber ausgestellten Lohn-
ausweis fälschen. Gleichermassen würde ein Steuerbetrug vorliegen, wenn neben dem fehlerhaften Lohnausweis Leistungen an
den Arbeitnehmer geleistet werden, die aus den Geschäftsbüchern nicht ersichtlich sind, bzw. wenn die Geschäftsbücher auch
entsprechend gefälscht werden, um die Entdeckung der Hinterziehung aufgrund der Prüfung der (ordentlichen) Geschäftsbü-
cher zu verhindern.
Zu Art. 143 - Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern
Dieser Tatbestand wurde neu ins Steuergesetz aufgenommen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit Einführung der
Bestimmung über den Steuerabzug an der Quelle. Die Veruntreuung von Quellensteuern ist aufgrund ihres Unrechtsgehalts als
Vergehen zu qualifizieren.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Zu Art. 144 - Selbstanzeige
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung mit folgenden sprachlichen Änderungen:
In Abs. 1 wurde Mitschuldige und Teilnehmer gestrichen. Gemäss 8 12 StGB sind Anstifter und Gehilfen wie Täter zu behandeln,
so dass diese wie der Täter unter Abs. 1 fallen.
Zur Präzisierung wurde in Abs. 2 festgehalten, dass die Nachsteuer bei den Erben keinen 25%igen Zuschlag umfasst.
Zu Art. 145 - Verantwortlichkeit bei juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen
Bei der Regelung der Verantwortlich bei juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen wird gegenüber der
heutigen Regelung ein neuer Ansatz gewaáhlt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen und
besonderen Vermógenswidmungen richtet sich heute nach Art. 139 Abs. 4 LVG. Gemass dieser Bestimmung sind bei Verband-
spersonen die satzungsgemass zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Neu soll bei Übertretungen (Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 135); Abgabegefàhrdung (Art. 136), Steuerhinterziehung (Art.
137 sowie 138)) die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung anstelle des für sie handelnden Organs bestraft werden.
Das Prinzip, dass bei Übertretungen im Bereich der Steuern die juristische Person anstelle des für sie handelnden Organs be-
straft wird, findet sich auch im schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.
Im Mehrwertsteuergesetz gilt dieses Prinzip ebenfalls. So sieht das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz vor, dass bei Bus-
sen von hóchstens CHF 100'000 anstelle des handelnden Organs die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
belangt werden kann (Art. 77 Mehrwertsteuergesetz).
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