Art. 13
Arbeitsverhältnis
Sofern zwischen den Parteien in begründeten Einzelfällen nicht ausdrücklich anders
vereinbart, stehen die Angestellten der Stiftung in einem óÓffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis.
III. Aufsicht
Art. 14
Regierung
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie
die Entlastung des Stiftungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Anderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von
gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 5. Oktober 1961 über die Errichtung einer Liechtensteinischen
Landesbibliothek, LGBl. 1961 Nr. 25;
b) Amtliche Kundmachung vom 22. Juli 1968 betreffend die Abänderung der Statuten der
Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBI. 1968 Nr. 29;
c) Regierungsbeschluss vom 21. November 1978 betreffend die Abánderung der Statuten
der Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBI. 1978 Nr. 41;
d) Kundmachung vom 29. Mai 2001 der Abänderung der Statuten der Liechtensteinischen
Landesbibliothek, LGBI. 2001 Nr. 103;
e) Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die
Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBI. 2005 Nr. 52.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die
Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009
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