Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek
(LLBiG)!^
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 368 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine
Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Liechtensteinische Landesbibliothek" besteht eine selbständige
Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Art. 2
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung
und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 3
Zweck
1) Zweck der Stiftung ist:
a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln;
b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur
Verfügung zu stellen;
c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
ausüben.
Art. 4
Landeslehrerbibliothek
13 Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG).
https://www.gesetze.li/Seitel.jsp?LGBlm-2009368 (Stand: 08.10.2014).
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