Volltext: Der Stellenwert des öffentlichen Bibliothekswesens in den Zwergstaaten Europas

d) das Vorschlagsrecht an die Regierung bezüglich Anstellung von Personal; 
e) die Anschaffung von mobilen und immobilen Werten, ausgenommen Bücher und 
Zeitschriften. 
Art. 8 
1) Die Bibliothekskommission besteht aus dem Bibliothekar als Vorsitzenden und drei weiteren 
Mitgliedern; letztere wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte für zwei Jahre. 
2) Die Bestimmungen unter Art. 6 Abs. 2, finden sinngemässe Anwendung. 
3) Die Bibliothekskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 
Art. 9 
Der Bibliothekskommission obliegt die Beschlussfassung über die Anschaffung ganzer 
Bibliotheken oder einzelner Werke oder Periodica im Betrage von mehr als 200 Franken auf 
einmal oder mehr als 100 Franken für jährliche Verpflichtungen. Sie hat darüber dem 
Stiftungsrat periodisch Bericht zu erstatten. 
Art. 10 
1) Als Bibliothekar der Stiftung amtet der jeweilige Staatsarchivar. Ihm kommen alle 
Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat oder der Bibliothekskommission 
vorbehalten sind. 
2) Der Bibliothekar sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und der 
Bibliothekskommission. Er vertritt die Stiftung nach aussen. Den Sitzungen des Stiftungsrates 
wohnt der Bibliothekar mit beratender Stimme bei. Er hat über Bücheranschaffungen der 
Bibliothekskommission laufend und über seine sonstige Tätigkeit dem Stiftungsrat jährlich 
Bericht zu erstatten. 
Art. 11 
1) Aufsichtsbehörde für die Stiftung ist die Fürstliche Regierung. 
2) Der Aufsichtsbehörde steht insbesondere zu: 
a) die Genehmigung des Voranschlages, unter Vorbehalt der Beschlussfassung des Landtags 
bzw. der zuständigen Gemeindeorgane über die jährlichen Beiträge; 
b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung; 
c) die Genehmigung des Jahresberichtes; 
d) die Genehmigung der Bibliotheksordnung und sonstiger vom Stiftungsrat erlassener 
Reglemente. 
Art. 12 
Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten können vom Stiftungsrat mit absoluter 
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der 
Fürstlichen Regierung. 
Art. 13 
84
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.