Volltext: Rapport national [Deutsch]

So ist das Verbot der Rechtsverzögerung in Rechtshilfeverfahren sehr wohl anwendbar, Art. 6 
Abs. 1 EMRK hingegen nicht.“ 
Der Staatsgerichtshof prüft die Frage des Vorliegens eines Verstosses gegen das Gebot einer 
angemessenen Verfahrensdauer" anhand der Kriterien des EGMR: nämlich im Lichte der 
Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der 
Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden“. 
Der Staatsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass diese vier Kriterien" lediglich Aspekte dar- 
stellen, „die der EGMR bei der Überprüfung der Verfahrensdauer im Einzelfall heranzieht. 
Sie bilden für sich jedoch keine Messlatte, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Ange- 
messenheit der Verfahrensdauer letztlich immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles 
ist. ^5 
In Orientierung am case-law des EGMR und am dazu ergangenen Schrifttum wurde bei- 
spielsweise eine Verfahrensdauer, die „geteilt durch die Zahl der Instanzen eineinhalb bis 
zwei Jahre ergibt", als noch vertretbar betrachtet.” 
Im Falle der Feststellung einer solchen Grundrechtsverletzung ist der Staatsgerichtshof aller- 
dings mit dem Problem konfrontiert, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung 
dann, wenn die Sachentscheidung als solche nicht verändert wird, nur zu einer Verlängerung 
der Grundrechtsverletzung führen kann. In diesen Fällen stellt der Staatsgerichtshof wie im 
Übrigen auch der österreichische Verfassungsgerichtshof“ ? fest, dass der Beschwerdeführer 
durch die angefochtene Entscheidung „in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK 
gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 
  
** StGH 2008/152. 
* In der liechtensteinischen Grundrechtspraxis wird die angemessene Verfahrensdauer auch das Teil des 
,Rechtsverzógerungsverbots" betrachtet, das als zwar nicht explizit formuliertes, aber aus dem Gleichheitssatz 
der Verfassung abgeleiteten selbstándigen grundrechtlichen Anspruch, der vor dem Staatsgerichtshof gerügt 
werden kann, verstanden (vgl. Vogt, Rechtsverweigerung, S. 605). 
?* StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, 290, Rz. 
459; vgl. auch StGH 2004/58, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 7.2 und StGH 2005/43, Erw. 9.2). Siehe auch 
Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzógerung, überspitzter Formalismus, in: Kley/Vallender (Hrsg.), 
Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 (2012), S. 593 — 618 (S. 607 f.). 
?/ Zum Inhalt dieser vier Kriterien im einzelnen Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europáische Men- 
schenrechtskonvention, 5. Aufl. (2012), S. 428 ff. Rz 70. 
?? StGH 2005/52. 
9 StGH 2010/29, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 6 unter Hinweis auf Wolfgang Peukert, in: Jochen Abr. Fro- 
wein/Wolfgang Peukert (Hrsg.), Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. (2009), Rz 249. 
? vgl. etwa VfSlg 16.747/2002; VfSlg 17.339/2004; VfSlg 18.012/2006.
	        

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