ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.
In der Praxis des Staatsgerichtshofes wird Art. 32 LV im Lichte von Art. 8 EMRK interpre-
tiert, da die Schutzzwecke der Normen identisch seien.” Art. 32 Abs. 1 LV entspricht daher
in seinem Schutzumfang, was das Hausrecht betrifft, Art. 8 EMRK.? Konvergenz der beiden
Grundrechtsgarantien ist auch hinsichtlich der Frage festzustellen, ob juristische Personen
diesbezüglich Grundrechtstráger sein kónnen, was von Staatsgerichtshof und EGMR bejaht
wird.”
Konvergenz findet auch in der Interpretation der jeweiligen Gesetzesvorbehalte statt: Der Ge-
setzesvorbehalt des Art. 32 Abs. 2 LV ist relativ weit, da er bei wörtlicher Auslegung jegliche
gesetzliche Regelung als Einschränkung der Garantie des Abs. 1 zulassen würde. Der Staats-
gerichtshof judiziert indessen, dass eine Einschrinkung der in der Verfassung garantierten
Grundrechte zwar generell möglich sei; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der
Grundrechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei und
die Kerngehaltsgarantie beachtet werde.?? Er hat zur Beurteilung dieser Frage auch auf den
deutlich differenzierteren Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen und diesen zur
Beurteilung der Grundrechtskonformität des Eingriffs herangezogen.” !
Das Recht auf angemessene Verfahrensdauer:
Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener
Frist wird vom Staatsgerichtshof auch als Bestandteil des aus dem allgemeinen Gleichheits-
satz gemäss Art. 31 LV abgeleiteten Verbots der Rechtsverzógerung betrachtet.” Für die
Rechtsunterworfenen hat dies den Vorteil, dass die Garantie des Art. 31 LV weiter reicht als
„nur“ in den von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfassten zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.“ 3
27 Vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: An-
dreas Kley/Klaus Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 (2012), S. 133.
? Beck/Kley, Freiheit, S. 133.
? Beck/Kley, Freiheit, S. 141.
30 Beck/Kley, Freiheit, S. 142 mit weiteren Nachweisen.
?! StGH 1997/1 - LES 1998, S. 201 (205), Erw. 4; vgl. auch Beck/Kley, Freiheit, S. 143.
?! StGH 2011/32, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 6; StGH 2004/25, Erw. 2.1.
35 Vgl. StGH 2008/152.