Volltext: Rapport national [Deutsch]

Die in der Literatur relevierte Frage eines möglichen , Überverfassungsrangs*? der EMRK 
hat der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung? ausdrücklich offen gelassen, seither jedoch 
nicht wieder aufgegriffen. 
Am faktischen Verfassungsrang der EMRK hat auch die Verfassungsrevision 2003?., wonach 
seither auch Staatsvertráge auf ihre Konformitát mit der Verfassung geprüft werden können”, 
nichts geändert: Der Staatsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Verfassungs- 
revision offenkundig nicht darauf abzielte, den Grundrechtsschutz des einzelnen zu schwä- 
chen. Ausserdem, so die Judikatur des Staatsgerichtshofes, sei mit dem StGHG der Katalog 
der Staatsverträge, deren Individualrechte ein Beschwerderecht vor dem Staatsgerichtshof 
vermittelten, erweitert worden. 
Es ist zu betonen, dass sich auf Grund des faktischen Verfassungsrangs der EMRK die Be- 
troffenen vor dem Staatsgerichtshof nicht nur gegenüber Akten der Vollziehung gemäss Art. 
15 Abs. 2 lit. a StGHG auf die Garantien der EMRK berufen kónnen, diese bilden vielmehr 
auch Prüfungsmassstübe für gesetzliche Regelungen unabhángig von den unmittelbar in der 
Verfassung garantierten Grundrechten. 
Die nachfolgend dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die- 
nen der Verdeutlichung des Gesagten und stellen keineswegs eine vollstándige Wiedergabe 
der Bezugnahme der Judikatur des Staatsgerichtshofes auf die EMRK dar: 
EMRK als Prüfungsmassstab von Gesetzen: 
Im Normenkontrollantrag StGH 2012/198 hatte sich der antragstellende Verwaltungsgerichts- 
hof darauf berufen, dass die zu prüfende Norm des Art. 88 Abs. 4 ALVG"' nicht mit der von 
Art. 6 EMRK geforderten Sachverhaltskontrolle einer Verwaltungsentscheidung durch das 
„Tribunal“ konform gehe. 
  
” Martin Batliner, Die politischen Volksrechte im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1993, S. 162; Hilmar Hoch, 
Verfassung- und Gesetzgebung, in: Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staat- 
lichen Organisation, LPS 21 (1994), S. 208 f.). 
? StGH 1995/21, Erw. 6.1 = LES 1997, S. 18 (S. 28). 
*! LGBI. 2003 Nr. 186. 
? ygl. Art. 104 Abs. 2 LV. Siehe dazu auch Günther Winkler, Die Verfassungsreform in Liechtenstein (2003), S. 
322 ff. 
? StGH 2004/45, Erw. 2.1; StGH 2005/89, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 4. 
^ Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, LGBI. 2010 Nr. 452.
	        

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