Volltext: Rapport national [Deutsch]

Schengen-Besitzstand 
Liechtenstein gehört zum Schengen-Raum. Das für den Schengen-Beitritt Liechtensteins ab- 
geschlossene und am 7. April 2011 in Kraft getretene Protokoll® zum Schweizerischen Asso- 
ziierungsabkommen? ist ein Staatsvertrag, der wie das EWRA als vólkerrechtliches Abkom- 
men in Liechtenstein direkte Geltung besitzt. Gemáss seinem Art. 2 werden die in den An- 
háüngen A und B des Assoziierungsabkommens EU-Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung 
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands enthaltenen Bestimmungen des Schengen- 
Besitzstands, die für die Mitglieder der Europáischen Union gelten, von Liechtenstein zu den 
in diesen Anhángen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet. Weiters sind 
auch neue Unionsrechtsakte oder Massnahmen der Union nach Massgabe des Art. 5 umzuset- 
Zen. 
Dublin-Besitzstand 
Der Dublin/Eurodac-Besitzstand ist am 1. April 2011 in Liechtenstein in Kraft getreten. ? 
Gemiiss Art. 2 des betreffenden Protokolls sind die Bestimmungen der Dublin-Verordnung 
und der Eurodac-Verordnung einschliesslich ihrer Durchführungsverordnungen von Liechten- 
stein umzusetzen und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europài- 
schen Union anzuwenden. Weiters sind aber auch Unionsrechtsakte oder Massnahmen, die in 
Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmung erlassen wurden, anzuwenden (Art. 5). 
EMRK 
Die EMRK ist in Liechtenstein am 8. September 1982 in Kraft getreten! Gemäss Art. 15 
Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) entscheidet der Staatsgerichtshof 
über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet in einem seiner verfassungsmäs- 
sig gewährleisteten oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten 
  
? siehe dazu das Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europáischen Union, der Europáischen 
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu 
dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- 
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, LGBl. 2011 Nr. 131. 
? siehe dazu auch Astrid Epiney/Andrea Egbuna-Joss, Rechtsfragen der Mitwirkung Liechtensteins am Schen- 
gen-System und an der europáischen Asylpolitik, LIZ 2007, S. 52 — 69 (S. 54). 
!° Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäi- 
schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim- 
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl- 
antrags, LGBI. 2011 Nr. 132. 
4 Dazu näher Wolfram Höfling, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Archiv des 
Völkerrechts 1998/2, S. 141f.
	        

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