Volltext: Rapport national [Deutsch]

chung des Staatsgerichtshofes einfliessen. Dies könnte etwa im Bereich der Auslegung der im 
Wesentlichen ähnlichen Verfahrensgarantien des Art. 6 und Art. 47 GRC der Fall sein. 
Es gibt dafür allerdings keine aktuellen Beispiele, dies umso mehr, als Liechtenstein Mitglied 
des EWR, nicht der EU ist. 
2. Welchen Einfluss hat die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte auf das Verhältnis 
zwischen Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte und dem Gerichtshof der Eu- 
ropäischen Union? 
Aus Sicht des Staatsgerichtshofes kann von einer allgemeinen Konvergenz des Grundrechts- 
schutzes in Europa gesprochen werden. Bedingt auch durch zahlreiche wechselseitige Kon- 
takte ist ein Prozess der wechselseitigen Befruchtung der Rechtsprechung festzustellen. In der 
Tendenz führt dieser Prozess zu einer Harmonisierung der Judikatur in zentralen Grundrechts- 
fragen. 
3. Haben Unterschiede in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- 
schenrechte einerseits und des Gerichtshofes der Europdischen Union Auswirkungen 
auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts? 
Es ist uns aktuell kein Fall bekannt, in welchem diese Problematik vor dem Staatsgerichtshof 
eine Rolle gespielt hitte. Zweifellos wiirde aber, wenn in einer zu entscheidenden Rechtssa- 
che eine derartige Diskrepanz auftreten sollte, sich der Staatsgerichtshof damit auseinander 
setzen.
	        

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