4. Sind Einflüsse von Entscheidungen des Verfassungsgerichtes auf die Rechtsprechung
ausländischer Verfassungsgerichte feststellbar?
Es ist zu berücksichtigen, dass die liechtensteinische Rechtsprechung nur für einen ver-
gleichsweise kleinen Personenkreis von unmittelbarem Interesse ist. In einer solchen Konstel-
lation kann den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes von spektakulären Ausnahmefällen
abgesehen keine besondere Aufmerksamkeit beschieden sein.
Der Staatsgerichtshof nimmt jedoch an Informationsaustauschen und Konferenzen mit ande-
ren Verfassungsgerichten (insbesondere das sogenannte ,Sechser-Treffen" zwischen dem
EuGH, dem EGMR, dem Bundesverfassungsgericht, dem ósterreichischen Verfassungsge-
richtshof, dem Schweizerischen Bundesgericht und eben dem Staatsgerichtshof) teil und kann
sich dadurch in den internationalen Diskurs einbringen.
5. Gibt es Formen der Kooperation jenseits der wechselseitigen Rezeption der Recht-
sprechung ?
Wie oben erwáühnt, nimmt der Staatsgerichtshof an Informationsaustauschen mit anderen Ver-
fassungsgerichten teil und unterhált darüber hinaus bilaterale Kontakte, insbesondere mit dem
Osterreichischen Verfassungsgerichtshof und dem Schweizerischen Bundesgericht. Darüber
hinaus nehmen Mitglieder des Staatsgerichtshofes auch an einschlägigen Informationsveran-
staltungen etwa des EFTA-Gerichtshofes teil.
IL Wechselwirkungen zwischen europäischen Gerichten in der Rechtsprechung der
Verfassungsgerichte
1. Fliefien Bezugnahmen auf das Recht der Europäischen Union oder die Rechtspre-
chung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte in die Rechtsprechung des Verfassungsge-
richtes ein?
Wie dargestellt (siehe die oben unter I. 2.a wiedergegebenen Beispiele), orientiert sich der
Staatsgerichtshof in seiner Grundrechtsjudikatur auch an der Rechtsprechung des EGMR.
Insoweit können auch Bezugnahmen auf das Recht der Europäischen Union in die Rechtspre-