hat der Staatsgerichtshof beispielsweise bei der Beurteilung der Frage der aufschiebenden
Wirkung von Beschwerden gegen die Verweigerung des Eintretens auf ein Asylgesuch, auf
Judikatur des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts und des deutschen Bundesverfas-
sungsgerichts rekurriert. m
Die starke Orientierung an der Rechtsprechung dieser Staaten erklärt sich nicht nur aus durch
die ebenso starke Rezeption ausländischen Rechts, sondern auch damit, dass angesichts der
vergleichsweise geringen Zahl der zu bearbeitenden Fälle die Entscheidungspraxis dieser Ge-
richte dem Staatsgerichtshof eine wesentliche Hilfe bei seinen eigenen Urteilen bilden.
Bezugnahmen auf Urteile von Verfassungsgerichten aus anderen Staaten als Deutschland,
Osterreich und der Schweiz, konnten, soweit beurteilbar, nicht festgestellt werden.
2. Wenn ja, tendiert das Verfassungsgericht dazu, Rechtsprechung vornehmlich aus dem
gleichen Sprachraum heranzuziehen?
Wie sich aus der Beantwortung der vorangegangenen Frage ergibt, ist dies der Fall.
3. I welchen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Strafrecht, Óffentliches Recht) greift das Ver-
fassungsgericht auf die Rechtsprechung anderer europáischer oder nichteuropáischer
Verfassungsgerichte zurück?
Wiederum ist hier auf die besondere Konstellation Liechtensteins hinzuweisen: Auf Grund
der Vielzahl der rezipierten Rechtsvorschriften gibt es keine spezifischen Schwerpunkte. Mit
anderen Worten, die Berücksichtigung der Rechtsprechung des ósterreichischen Verfassungs-
gerichtshofes und des Schweizerischen Bundesgerichtes findet sowohl im Zivilrecht (ABGB
mit Ausnahme des Sachenrechtes und ZPO sind aus Osterreich rezipiert), Strafrecht (StGB
und Strafprozessordnung sind aus Osterreich rezipiert) wie auch in den Materien des Sozial-
versicherungsrechts und des Fremdenrechts, die weitgehend aus der Schweiz rezipiert sind,
statt.
122 Bussjáger, Beschwerde, S. 861.
3 Bussiáger, Beschwerde, S. 861 f.