Volltext: Rapport national [Deutsch]

österreichischen Verfassungsgerichtshof in gleicher Weise vom Staatsgerichtshof übernom- 
men wird. 
Als Beispiel sei auf StGH 2010/80!!! verwiesen, worin der Staatsgerichtshof die Verfas- 
sungskonformität der Regelung des $ 57 Abs. 3 der liechtensteinischen ZPO zu prüfen hatte, 
wonach, wenn sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages oder über die Frage 
der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ergab, vom Gericht eine Er- 
klárung der Regierung einzuholen war, die für das Gericht bindend war. Der österreichische 
Verfassungsgerichtshof hatte die gleichlautende Bestimmung der österreichischen ZPO we- 
1? Dies lehnte 
gen Verstosses gegen die Gewaltenteilung als verfassungswidrig aufgehoben. 
der Staatsgerichtshof mit dem Hinweis auf eine vom Österreichischen Verständnis verschie- 
dene Auffassung des Inhalts des Gewaltenteilungsgrundsatzes in Liechtenstein ab. Er hob die 
Norm jedoch deshalb als verfassungswidrig auf, weil sie dem Betroffenen nicht ermóglichte, 
den rechtlichen Gegenbeweis anzutreten. 
Weiters berücksichtigt der Staatsgerichtshof regelmássig auch die Urteile des Schweizeri- 
schen Bundesgerichts, sowohl in Bezug auf grundrechtliche Fragestellungen! wie auch die 
Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, die aus der Schweiz rezipiert wurden, wie dies etwa 
im Bereich des Sozialversicherungsrechts der Fall ist. ^ 
Ebenso findet háufig auch eine Bezugnahme auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts statt. 
Dies kann in besonders exponierten Grundrechtsfragen! P? oder einer in Deutschland beste- 
henden vergleichbaren Rechtslage in besonderen Fallkonstellationen der Fall sein!" 
  
bestimmung, wonach es keinen sachlichen Grund gibt, die Entscheidung über ein Akteneinsichtsbegehren ei- 
nem anderen Organ als dem in der anhängigen Zivilrechtssache zuständigen Richter anzuvertrauen. 
!!! Siehe StGH 2010/80, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 2.1 — 2.3. 
VfSlg 9560/1982. 
In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes in Angelegenheiten der Amts- 
und Rechtshilfe zu verweisen, vgl. SGH 2008/37, www.gerichtsentscheide.li und 2008/55, jeweils Erw. 5.5; 
StGH 2012/49, Erw. 4 und viele weitere. 
11% vgl. StGH 2012/132, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 4.1; StGH 2011/136, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 
3.1 und viele mehr. 
15 So zum Beispiel in StGH 2012/163, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.5 in Zusammenhang mit einer Norm- 
prüfung betreffend Fragen der Obsorge, worin der Staatsgerichtshof auf den Beschluss des Bundesverfassungs- 
gerichts vom 21.07.2010, 1 BvR = NJW 2010/41, S. 3008 ff., betreffend Übertragung der elterlichen Sorge für 
nichteheliche Kinder auf Váter, in welchem dieses wiederum auf das Urteil des EGMR betreffend Zaunegger 
gegen Deutschland (Application no. 22028/04) Bezug genommen hatte. 
5 y6l. etwa der Hinweis in StGH 2011/144, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.4 auf BVerfGE 99, 100 (120 f.) 
zur Kirchengutsgarantie in Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung. 
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