Volltext: Rapport national [Deutsch]

Eine solche Berücksichtigung erfolgt dadurch, dass die Gerichte ihre Interpretation von Best- 
immungen der EMRK oder von Grundrechten der Landesverfassung auf der Grundlage der 
Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher sich in der dargestellten Form an den euro- 
päischen Gerichten orientiert, vornehmen. 
Als Beispiel kann der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 05.04.2013, 11 
UR.2011.364, dienen, in welchem dieser unter Bezugnahme auf ein Urteil des Staatsgerichts- 
hofes!?! zur Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses von Privatbeteiligten im 
Strafverfahren vom Genuss der Verfahrenshilfe, das wiederum die Judikatur des EGMR zur 
Grundlage hatte, den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abwies.? 
8. Gibt es Beispiele aus der Rechtsprechung der europáischen Gerichtshófe, in denen ein 
Einfluss der Rechtsprechung nationaler Verfassungsgerichte erkennbar ist? 
Wir gehen davon aus, dass die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte in umstrittenen Fra- 
gen, wie etwa der Vorratsdatenspeicherung, auch Einfluss auf die Rechtsprechung der europá- 
ischen Gerichte hat. Wie der Fall Dassa gegen Liechtenstein? (siehe oben 6.) zeigt, berück- 
sichtigte der EGMR die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die auf Grund unterschiedli- 
cher Ausgestaltung der Verfallsbestimmungen in der liechtensteinischen Strafprozessordnung 
eine Anwendung der seinerzeitigen EGMR-Judikatur auf den konkreten Fall verneinte. 
Als ein Beispiel fiir eine, wenngleich nicht explizit artikulierte, Beriicksichtigung der Recht- 
sprechung nationaler Verfassungsgerichte kann aus Sicht des Staatsgerichtshofes die zuneh- 
mend differenziertere Haltung des EGMR zur Ermessenskontrolle der Verwaltung durch die 
Gerichte dienen. Während der EGMR im Falle Obermeier gegen Österreich den Ausschluss 
der Kognitionsbefugnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes gegenüber Ermes- 
sensentscheidungen der Verwaltung als Verletzung des Art. 6 EMRK betrachtete ^", ging er in 
  
19! StGH 2012/128. 
192 Rhnlich auch der Beschluss des OGH vom 08.03.2013, DO.2012 7, hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art 6 
EMRK auf Disziplinarangelegenheiten unter Hinweis auf den EGMR wie auch den Staatsgerichtshof. 
1% EGMR 10.07.2007, Application No. 696/05. 
28.06.1990, 6/1989/166/222. Vgl. auch die Ausführungen von Mark Villiger, Handbuch der Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl. (1999), S. 271, Rz 427. 
104
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.