Volltext: Rapport national [Deutsch]

In der Folge schuf der Gesetzgeber? eine neue Kautionsregelung, die grundsátzlich weiterhin 
auf einen Wohnsitz der klagenden Partei in Liechtenstein abstellt, allerdings keine Verpflich- 
tung zur Sicherheitsleistung vorsah, wenn u.a. die Prozesskostenentscheidung im Wohnsitz- 
staat des Klägers bzw. Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann. Diese Regelung wurde 
gemáss Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwa- 
chungsbehórde und eines Gerichtshofes von einem Gericht dem EFTA-Gerichtshof zur Prü- 
fung vorgelegt. 
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010, E-5/ 10%, erachtete der EFT A-Gerichtshof 
die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistung fiir Prozesskosten 
gemäss den $$ 57 ff. ZPO als grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar. Er führte insbe- 
sondere aus, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Klä- 
ger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsan- 
sässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfer- 
tigt sei, wenn dies sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei. Es sei Sache des nationa- 
len Gerichtes, im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der 
Diskriminierung gegeben seien. 
In der Folge hat der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung des EFTA- 
Gerichtshofes E-5/10 die neuen ZPO-Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistungen für 
Prozesskosten und insbesondere auch $ 57 ZPO als EWR-rechtskonform betrachtet. 100 
Damit vertreten der EFTA-Gerichtshof und der Staatsgerichtshof nunmehr konforme Rechts- 
auffassungen. 
7. Wird die Rechtsprechung der Europüischen Gerichtshófe als Folge der Berücksichti- 
gung durch das Verfassungsgericht auch von anderen nationalen Gerichten in deren 
Rechtsprechung berücksichtigt? 
  
° LGBl. 2009 Nr. 206. 
2 LES 2010, S. 5 mit Kommentar von Manfred Walser; siehe hierzu auch Philipp Lennert/Daniel Heilmann, Die 
Auslegung der aktorischen Kaution im Lichte des Allgemeinen Europäischen Diskriminierungsverbotes in Art. 4 
des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum: Besprechung Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 17. 
Dezember 2010, Rechtssache E-5/10, LJZ 2011, S. 25 — 28; Christian Kohler, Liechtenstein, cautio iudicatum 
solvi und Lugano-Übereinkommen: No End of a Lesson?, Jus & News 2/2011, S. 153 ff. 
100 StGH 2010/20, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 2.3.1 f.; vgl. auch Wilhelm Ungerank, Entsprechen die nun- 
mehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR-Recht?, LJZ 
2010, S. 32 ff. In der Entscheidung zu StGH 2010/63, Erw. 3.1 f., hat der Staatsgerichtshof zudem die Kautions- 
regelung betreffend juristische Personen gemáss $ 57a ZPO ebenfalls gestützt auf die erwähnte Entscheidung 
des EFTA-Gerichtshofes als EWR-rechtskonform qualifiziert.
	        

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