Volltext: Rapport national [Deutsch]

LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist.“*' Anlass einer Teilaufhebung der angefoch- 
tenen Entscheidung, weil etwa bei einem Strafverfahren die Verletzung der angemessenen 
Verfahrensdauer in verfassungskonformer Weise in der Abwigung iiber die Hohe der ver- 
hängten Strafe zu berücksichtigen wäre, wie dies der ósterreichische Verfassungsgerichtshof 
vornimmt“”, hat der Staatsgerichtshof bisher nicht gefunden. 
Weitere Rechtsfolgen, etwa die Festsetzung einer Entschädigung, sind mit einer solchen Fest- 
stellung auf Grund geltender liechtensteinischer Rechtslage nicht unmittelbar verbunden. 
Nach Auffassung des StGH ist allerdings das in Art. 41 EMRK verankerte System der „ge- 
rechten Entschädigung“ dem EGMR vorbehalten und kann daher nicht auf das Verfahren vor 
dem Staatsgerichtshof herunter gebrochen werden.“ 
Der Staatsgerichtshof erlásst dem Beschwerdeführer allerdings in ,,Lückenfüllung* die Ver- 
fahrenskosten.‘° Er hat auch betont, „dass der Staat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglich- 
keiten zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, resp. gehalten ist, die dem Betroffenen durch 
die überlange Verfahrensdauer entstandenen Nachteile auszugleichen.“ 
Der Staatsgerichtshof judiziert auch, dass auch eine Inaktivität des Staatsgerichtshofes selbst 
den Anspruch verletzen kann, wenn dieser während einer unangemessen langen Dauer nicht 
entschieden hat. In einem solchen Fall erfolgte die Grundrechtsverletzung nicht durch die 
angefochtene Entscheidung, daher erfolgt im Spruch des Urteils des Staatsgerichtshofes die 
Feststellung, dass eine Grundrechtsverletzung durch den Staatsgerichtshof selbst erfolgt ist.” 
Verteidigungsrechte: 
  
^! yg|. StGH 2011/32, www.gerichtsentscheide.li. 
© Vgl. VfSIg 17.339/2004: ,Der angefochtene Bescheid war nur im Umfang des Strafausspruchs aufzuheben, 
weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur 
im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 16 Abs. 6 DSt 1990 (arg "insbesondere") in Betracht kommt, insbe- 
sondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund 
unter sinngemáfser Anwendung des 8 34 Abs. 2 StGB (vgl. VfSlg 16385/2001)." In diesem Sinne auch Graben- 
warter/Pabel, Europáische Menschenrechtskonvention, S. 431 Rz 72. 
Es kónnte allerdings der Weg der Geltendmachung einer Amtshaftung nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Amtshaftung beschritten werden (zur Verpflichtung des Mitgliedstaates zum Schadenersatz durch 
Konventionsverletzungen Grabenwarter/Pabel, Europáische Menschenrechtskonvention, S. 491 Rz 181). 
" yg|. 1997/30, Erw. 6 = LES 2002, S. 124 (S. 127 f.); vgl. dazu auch die Spruchpraxis des EGMR bei Jens Meyer- 
Ladewig, EMRK (2003), S. 286 f. Rz 13. 
5 Vgl. StGH 2011/32, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 9. 
^6 StGH 1997/30, Erw. 6 = LES 2002, S. 124 (127 f.). 
"' StGH 2005/52; StGH 2005/7; StGH 2005/13, www.gerichtsentscheide.li; StGH 2005/43; StGH 2004/58, 
www.gerichtsentscheide.li.
	        

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