Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
dass 22 der im Jahre 2006 befragten 32 Staaten das Sammeln elektronischer Ressourcen planten. Fen- 
ger Gronfeldt et al. (2005, S. 185) fragen sich, ob nun die Pflichtabgabe für elektronische bzw. digitale 
Materialen alle Länder betrifft, in denen das Material über Lizenzvertrag verfügbar ist. 
Grossbritannien hat im Jahr 2000 mit vier Verlagen einen Pilotversuch der freiwilligen Abgabe von 
elektronischen Publikationen gestartet, um schon vor der Einführung des Gesetzes von 2003, das die 
Pflichtabgabe auf elektronische Publikationen ausgeweitet hat, Erfahrungen und Erkenntnisse zu 
sammeln (vgl. Poynder 2004, S. 28). 
Die elektronische Pflichtabgabe in Schweden làuft über verschiedene Transferarten, u.a. physische 
Tráger (z.B. CD-ROM oder Memory Stick), FTP, RSS oder Uploading der Dokumente via Web Inter- 
face. Schwedens Pflichtabgabegesetz von 2012 umreisst die Abgabepflicht für verschiedene elektroni- 
sche Matenalien mit Text-, Ton- und/oder Bildinhalten (vgl. Mannerleldt 2012, S. 108-109). 
Gemäss Sciberras (2004, S.212) werden in Malta elektronische Dokumente und Non-Book- 
Materialien nicht gesammelt. 
In den USA hat die Copyright Office eine interimistsche Regelung für die Abgabe von in den USA 
publizierten und nur online verfügbaren elektronischen Werke übernommen (vgl. U.S. Interim Regula- 
tion on Deposit of Online Works 2010, S. 10). Laut McAllister (2007, S. 24) hat Kanada die Pflicht- 
abgabe auf alle elektronischen Werke sowie Online-Publikationen ausgeweitet. 
14.1. Zurverfügungstellung der Pflichtabgaben 
Larsen (2012, S. 96) hebt hervor, dass Bibliotheken das digitale kulturelle Erbe nicht nur sammeln, 
sondern auch zur Verfügung stellen sollen. Laut van Trer (2002, S. 1) macht das Aufbauen von 
Sammlungen nur Sinn, wenn diese in irgendeiner Weise dem Publikum zur Verfügung stehen und 
betont zugleich: ,,Giving access means that one have to be aware of copyright". Hielmcrone (2008, S. 
3) und Byford (2002, S. 5) schreiben, dass Bibliotheken und Archive elektronische Pflichtexemplare 
aufbewahren sollen, den Datenschutz zu gewährleisten und die Bestimmungen des Urheberrechts un- 
bedingt zu befolgen haben. 
Van Trier (2002, S. 3) verweist auf den vom Projekt TEL - bestehend aus Vertretern des CENL und 
des FEP - ausgearbeiteten Kompromiss für den Benutzerzugang zu den von der NB gesammelten digi- 
talen Publikationen: Eine kontrollierte Nutzung innerhalb der Räumlichkeiten der NB. Diese Lösung 
befriedigt die meisten Produzenten (vgl. Schostag et al. 2012, S. 117; Kav&i&-Colie 2002, S. 5). Erler 
(2012, S. 17) bestátigt, dass die Nutzung der von der DNB gesammelten Netzpublikationen nur im 
Lesesaal móglich 1st; Analoges berichtet Kozlova (2011a, S. 189) über die russische NB. Ausserdem 
schildern Schostag et al. (2012, S. 117), dass in Dänemark der Zugang zum Web-Archiv sehr 
eingeschränkt ist: ,,Only researchers at PhD level or higher can currently get online access to the ar- 
chive. Others with a scientific purpose are allowed to access the archive on the premises of the legal 
deposit institutions". 
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