Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
e Laufbilder (audiovisuelle Sequenzen, die einen Vorgang - ohne eigene Gestaltung durch den 
Regisseur/Filmer - lediglich festhalten). 
e Tonbildschauen (vgl. PIAV 8$ 4 Nr. 11); 
e  Medienwerke mit bis zu 4 Druckseiten Umfang; diese Einschránkung gilt nicht, wenn mehrere 
von ihnen durch eine Kennzeichnung als zusammengehórig anzusehen sind sowie für karto- 
grafische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften 
(vgl. PIAV 8$ 4 Nr. 3); 
e Ungezihlte Faltblátter und Leporellos ausserhalb des Verlagsbuchhandels; 
e Ungezihlte Einblattdrucke; 
e  Einzellichtbilder (vgl. PIAV § 4 Nr. 11); 
e Einzelne Kunstblátter (Onginale oder Reproduktionen); 
e Plakate, Wandzeitungen und Flugblátter, auch beidseitig bedruckte Wandzeitungen; 
e  Literaturtapeten. 
$ 4 der Pflichtablieferungsverordnung erwáhnt in zwólf Punkten, für welche bestimmte Gattungen von 
kórperlichen Medienwerken die Ablieferungspflicht eingeschránkt ist (vgl. Bundesministerium der 
Justiz 2008, S. 2). 
Gemáss der Erweiterung des Sammelauftrages der DNB im Jahr 2006 sollen auch unkórperliche Me- 
dienwerke gesammelt, erschlossen, verzeichnet und archiviert werden. ,, Ausgenommen sind Veróf- 
fentlichungen, die nicht von óffentlichem Interesse sind und lediglich privaten oder gewerblichen 
Zwecken dienen. Ebenfalls nicht sammelpflichtig sind Blogs ohne Archiv, Fernseh- und Hórfunkpro- 
duktionen und Spiele* (Erler 2012, S. 15-16). 
7.4.2. Ausschlüsse in der Schweiz 
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die SNB kann der Bundesrat Druckwerke und andere Infor- 
mationstráger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: 
a) von einer anderen Institution gesammelt und óffentlich zugánglich gemacht werden; 
b) für die Schweiz von geringer Bedeutung sind; 
c) nur für einen beschránkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke be- 
stimmt sind (vgl. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1992). 
In der Vereinbarung der Schweizerischen Landesbibliothek (1961, S. 1) heisst es: 
„Die Landesbibliothek ist nicht verpflichtet, Publikationen, die nicht zur literarischen Produktion 
gezählt werden können, wie Kalender ohne literarische Beiträge, publizitäre Veröffentlichungen, 
Fahrpläne und dergleichen in die Bibliographie und in die Mehrjahresverzeichnisse aufzuneh- 
ec 
men . 
36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.