Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
2.2.4. Handhabung von Sammelgut in der Landesbibliothek Baden-Württemberg 
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Aktiv Sammeln bedeutet, dass die Bibliothek selbst aktiv wird, um Publikationen zu bekommen. 
Passiv Sammeln meint, dass die Bibliothek die Publikationen nimmt, wenn sie diese von jemandem unaufgefordert erhält. 
  
1.1 
Bücher aus Verlagsproduktion 
Aktiv und 
passiv 
X 
Nur 
passiv 
Eigene 
Kopie 
Bemerkung 
Sammeln Sammeln e 
,Buchmaterialien* 
http://www wlb-stuttgart de/die-wlb/wir-ueber-uns/bibliotheksprofil/ [2.11.2013]. 
  
1.2 
Zeitungen 
Zeitungen” http://www .wlb-stuttgart.de/die-wlb/wir-ueber-uns/bibliotheksprofil/ 
[2.11.2013]. 
  
1.3 
Zeitschriften 
„Zeitschriften“ http://www.wlb-stuttgart.de/die-wIb/wir-ueber- 
uns/bibliotheksprofil/ [2.11.2013]. 
„Weitere landeskundliche Zeitschriften finden Sie mit Hilfe der Landesbibliogra- 
phie online oder des Online-Katalogs. Gebundene Zeitschriftenbände bestellen Sie 
ganz normal. Hefte oder Jahrgänge, die noch nicht über das Ausleihsystem be- 
stellbar sind, können Sie über die Zeitschriftenstelle erfragen“ 
http://www wlb-stuttgart de/literatursuche/baden-wuerttemberg/baden- 
wuerttemberg-an-der-wlb/suche-nach-zeitschriften/ [2.11.2013]. 
  
  
1.4.1 
Bachelorarbeiten (BA) 
  
142 
Masterarbeiten (MA) 
  
1.4.3 
Dissertationen (PhD) 
Unter LEO-BW (Landeskunde Entdecken Online) ist ersichtlich, dass es Disserta- 
tionen gibt, die in keiner der beiden Landesbibliotheken sind. Z.B. folgende Dis- 
sertation Anton Obert: Die àltere Geschichte der Stadt Schómberg (ca. 1267 - 
1490). Tübingen 1923. Vgl. http/swb.bsz-bw.de/ [2.11.2013]. 
  
1.5 
Artikel, Finzelbeiträge aus Büchern 
  
1.6 
Artikel, Finzelbeiträge aus Zeitschriften 
  
1.7 
Artikel, Einzelbeitráge aus Zeitungen 
  
1.8 
  
  
Buchartiges aus Selbstverlag („graue 
Literatur“) 
  
  
  
  
„Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Medien in einem der vielen Verlage Baden- 
Württembergs erscheinen, oder aber von einer Behörde, einem Verein, einer Fir- 
ma oder einer Privatperson im Selbstverlag herausgegeben werden“ 
http://www.wlb-stuttgart.de/die-wIb/wir-ueber- 
uns/abteilungen/medienbearbeitung-2/pflichtexemplare/ [2.11.2013]. 
„Verleger im Sinne dieses Gesetzes ist auch der als Selbstverleger tätige Verfas- 
ser“ * 81 (3). 
  
  
  
296
	        

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