Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
„Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Bayern haben von 
ihren amtlichen Veröffentlichungen an 
die Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstrasse 16, 
80539 München, zwei Exemplare, auf deren Anforderung bis zu zwölf Exemplare 
(von der Ablieferung des dritten bis zwölften Exemplars kann abgesehen 
werden, wenn die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismässig hoch sind und 
deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde)“. 
Amtsblatt Nummer 1, München, den 22. Januar 2009, S. 27. 
(Derselbe Text findet sich ebenfalls unter: Bekanntmachung der Bayerischen 
Staatsregierung vom 2. Dezember 2008). 
,Die Bayerische Staatsbibliothek hat ein Exemplar sámtlicher amtlicher Veróf- 
fentlichungen in gedruckter Form dauerhaft aufzubewahren“ Nina Balz (2009), S. 
129. 
  
Aktiv und 
passiv 
Sammeln 
Nur 
passiv 
Sammeln 
Eigene 
Kopie 
anfertigen 
Bemerkung 
  
1.9 
Vereinspublikationen, Vereinsschriften 
wie Statuten oder Jahresberichte 
Gesammelt werden: 
, Verhandlungen des Bayerischen Landtags" http://www.bsb- 
muenchen.de/index.php?id=140 [30.10.2013]. 
  
Gesammelt werden: 
„Amtliche Publikationen der Bundesrepublik Deutschland, Dokumente der Verein- 
ten Nationen“ 
http://www.bsb-muenchen.de/Spezialbestaende. 71.0.html [30.10.2013]. 
Nicht unter die Pflichtabgabe fallen: 
„Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen ver- 
breitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind“ Pflichtstück- 
gesetz vom 6. August 1986, Art. 2 (1) 5. 
  
  
1.10 
Private Nachlásse 
,Die heute fast 1000 Namen verzeichnende Nachlasssammlung (...) umfasst alle 
Gebiete des künstlerischen, wissenschaftlichen und óffentlichen Lebens* 
http://www.bsb-muenchen.de/Nachlaesse-L-O.2225.0.html [1.11.2013]. 
  
„über 93.000 Handschriften" http://www.bsb- 
muenchen.de/Kurzportraet.263.0.html [30.10.2013]. 
  
  
  
Flugblátter 
  
  
  
  
  
Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen: 
„Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, 
der Verkehrsabwicklung oder dem háuslichen oder geselligen Leben dienen (Ak- 
zidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, 
Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen; ferner Flugblátter und Plakate" 
Pflichtstückgesetz vom 6. August 1986, Art. 2 (1) 4. 
  
278 
 
	        

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