Masterarbeit Beat Vogt
3.4. Gründe gegen die Pflichtabgabe
Stimmen, die gegen eine zwingend vorgeschriebene Abgabe sprechen, argumentieren, dass bereits das
erste Pflichtabgabegesetz 1537 in Frankreich Relikte eines französischen Feudalismus und autoritären
Zensurbestimmungen sind, die in einer freien Gesellschaft keinen Platz haben sollten. Das wohl ge-
wichtigste Argument gegen die gesetzliche Pflichtabgabe ist aber ökonomischer Natur. Insbesondere
Junge Verleger trifft die unentgeltliche Pflichtabgabe schmerzlich, wie ein Rechenbeispiel belegt (vgl.
o.V. 2008, S. 160). David Green meint, dass die Pflichtabgabebibliotheken keine. Belegexemplare
bráuchten, da nur wenige Leute davon Gebrauch machen bzw. Gebrauch machen dürfen. Ausserdem
häufen sich in Bibliotheken mittlerweile Berge von wenig nachgefragten Büchern an. Green stósst sich
daran, das kleine Verlage vermógende Institutionen unterstützen müssen (vgl. o. V. 2008, S. 159). Da-
vid Whitaker beteuert, dass die Pflichtabgabe eine einzigartige Steuer an die Schatzkammer darstellt
und dass diese Anomalie in der modernen Welt abgeschafft gehórt (vgl. Byford 2002, S. 3).
3.5. Anzahl der Pflichtexemplare
IFLA (2000) empfiehlt, dass mindestens zwei Pflichtexemplare einzufordern sind. In Deutschland sind
normalerweise zwei Pflichtexemplare abzuliefern. Dies gilt auch für Tonträger (vgl. Die Deutsche
Bibliothek 1994, S. 9 und 18). Starr (2004, S. 74—75) belegt, dass auch in Kanada üblicherweise zwei
Kopien pro Publikation der NB abzugeben sind. Gemáss Gantert (2007, S. 90) bekommt in Australien
seit 1968 die NB ein Exemplar, ein weiteres geht an die Bibliotheken der jeweiligen Bundesstaaten.
Das britische Gesetz schreibt sechs Kopien vor, eines an die BL und fünf weitere an berechtigte Uni-
versitátsbibliotheken. Schweden und Norwegen verlangen sieben Belegexemplare. In China erhalten
die NB fünf Exemplare und die für das Copyright zustándige Bibliothek zwei. In Frankreich gelangen
nach Recht und Gesetz vier Exemplare in die NB, eines ins Innenministerium, zwei an eine der 30
autorisierten Regionalbibliotheken sowie acht ins Überseegebiet. In Lettland sollen gar 20 Kopien
abzugeben sein (vgl. IFLA 2000). Bakowska (2002, S. 7-8) beschreibt die Anzahl der Pflichtkopien in
Polen wie folgt: für Druckwerke (zwischen zwei und 18), für audiovisuelle Dokumente und für elekt-
ronische Publikationen jeweils vier. Laut Dobrolecki (2008, S. 241) erhält gemäss dem Pflichtabgabe-
gesetz von 2005 die polnische NB zwei Pflichtexemplare, wáhrend andere Bibliotheken je eines be-
kommen.
Die Anzahl der Pflichtexemplare kann bei gewissen Publikationstypen reduziert werden, so etwa bei
aufwendigen, teuren Publikationen wie Kunstbüchern, bei Spielfilmen oder bei limitierten Auflagen.
In Kanada braucht man erst ab einer Auflage von 101 zwei Pflichtexemplare abzugeben, bei einer
kleineren Auflage genügt die Abgabe eines Pflichtexemplares. Gesetzgeber sind angehalten zu beden-
ken, dass zusátzliche Pflichtabgaben bei Verlegern die Bereitschaft einer fruchtbaren Kooperation mit
Bibliotheken hindern kónnen. Ausserdem entstehen durch die Pflichtexemplarabgabe erhebliche Per-
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