Masterarbeit Beat Vogt
3.2.9. Russland
Russland hat die gesetzhche Pflichtabgabe 1783 eingeführt. Mit den Anpassungen 1810 und 1862
bekam nebst der heutigen russischen NB auch die Russische Staatsbibliothek in Moskau das Recht auf
ein Pflichtexemplar. Das Gesetz von 1999 wurde 2002 veràndert und beinhaltet drei Ebenen der
Pflichtabgabe, bundesweit, regional und stádtisch. Teplitskaya (2007, S. 37-39) erlàutert, welche Do-
kumente gesammelt werden, beispielsweise Musik, Karten, Bildmaterial, audiovisuelle Publikationen,
elektronische Publikationen sowie Patentdokumente.
3.2.10. Schweiz
Es gab noch nie ein Pflichtabgabesetz für die SNB. Wohl aber haben ein paar wenige Kantone der
Westschweiz die gesetzliche Pflichtabgabe, z.B. der Kanton Waadt. Die Bibliothéque cantonale et
universitaire Lausanne (1987, S. 8) áussert sich dazu wie folgt:
» On peut dire que le Dépôt Légal est la mémoire de la vie vaudoise à travers la production impri-
mée du canton: du roman à l'almanach, en passant par les journaux locaux, les rapports d'entre-
prises, d'administration, etc..., les annuaires, les bulletins d'associations, les livres d'art et les
comptes de l'Etat, la variété des imprimés est infinie. “
Im neuen Bibliotheksgesetz des Kantons St. Gallen war die Pflichtabgabe an die KB ursprünglich
vorgesehen. Letztlich kam es zu einem Verzicht auf die gesetzliche Pflichtabgabe, da die Mehrheit im
Kantonsrat im Verlauf der ersten Lesung einen Änderungsantrag beschlossen hat (vgl. Dora 2013).
Im Kanton Graubünden gibt es kein Pflichtexemplargesetz für die KB, obschon im Jahre 1848 1m
Schosse des Erziehungsrates sogar angeregt wurde, „dass von Werken, die in Graubünden gedruckt
werden von Gesetzes wegen (!) ein Exemplar gratis an die Bibliothek abzuliefern sei“ (Kantonsbiblio-
thek Graubünden 1983, S. 2). Ebenso fehlt im Wallis eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines
Pflichtexemplars. Dort gibt es aber eine schriftliche Übereinkunft mit den Druckereien (vgl. Lugon
2003, S. 208).
3.2.11. Spanien
Königliche Dekrete in den Jahren 1712 und 1716 verpflichteten Verlage und Druckereien zur Abgabe.
Es soll in Spanien vermeintlich noch ältere Pflichtexemplarverlautbarungen an die klösterliche Biblio-
thek Escorial gegeben haben. Spanien führte in den Jahren 1847 und 1879 Gesetze zum Schutz des
geistigen Eigentums ein. Aber technische Schwierigkeiten und fehlende Kontrolle hinderten den Voll-
zug der Gesetze.
Das Pflichtexemplargesetz vom 20. Januar 1958 betraf die ganze spanische Buchproduktion. Im März
2011 approbierte das Kabinett ein neues Pflichtexemplargesetz. Dieses möchte den jüngsten techni-
schen Fortschritten Rechnung tragen.
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