Masterarbeit Beat Vogt
Pflichtexemplargesetze mit einer unentgeltlichen^ Ablieferungspflicht vorhanden (vgl. Beger 2000,
S. 36).
Alleim durch den Buchstaben des Gesetzes kommen aber die Medien noch nicht in die NB. Einige
Menschen wissen schlicht nicht, dass sie ihre Werke abzugeben haben.
Paradoxerweise haben in Europa gerade die beiden Lànder ohne Pflichtabgabegesetze die wohl voll-
stándigsten Bestánde der nationalen Publikationen, nämlich die Schweiz und die Niederlande.
Bakowska (2002, S. 17) nennt folgende Gründe:
„However, these countries have a strong cultural tradition, which makes the publishers prize plac-
ing their product in the holdings of the greatest libraries, where they can be registered in national
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bibliographies and included in international circulation information.’
Eine wichtige Hilfe für die SNB zur Erwerbung ist die Vereinbarung der Schweizerischen Landesbib-
liothek mit dem Schweizerischen Buchhándler- und Verleger-Verein und der Société des libraires et
éditeurs de la Suisse romande betreffend Gratislieferung ihrer Verlagswerke vom 10. November 1961
(vgl. Vereinbarung der Schweizerischen Landesbibliothek 1961, S. 1). Dieses so genannte ,,dépót vo-
lontaire* (Brüschweiler 1996, S. 10) der SNB beruht auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit. Zahlrei-
che kleinere Verleger gehóren aber diesen Verbánden nicht an. Diese versucht die SNB für ihre Anlie-
gen zu sensibilisieren, indem sie als Gegenleistung die Anzeige in der Nationalbibliographie? anbietet.
Auch schweizerische Kórperschaften und Autoren, deren Publikationen ausserhalb des Buchhandels
erscheinen, sind gehalten, ein Exemplar an die NB zu liefern (vgl. Gantert, 2007, S. 31).
Gemàss Allemann entspricht die Beschaffung der Informationstráger durch Kauf oder freiwillige Ver-
einbarung (dépót volontaire) auch viel mehr dem heutigen Staats- und Verwaltungsverständnis als die
obrigkeitliche Verpflichtung ' (vgl. Allemann 1995, S. 117). Es gibt in der Schweiz verschiedene
Stimmen, die ihr Bedauern über ein fehlendes Dépót légal ausdrücken, so sei exemplarisch hierfür auf
folgende Quellen verwiesen: Kantonsbibliothek Graubünden (1983, S. 2), Allemann (1995, S. 117)
und Dora (2013).
? Die International Federation of Library Associations (IFLA) empfielt eine Gratisabgabe, obschon z.B. Japan
ein Kompensationssystem hat, nach welchem die Herstellungskosten zurückbezahlt werden. In Belgien und
Frankreich bekommen Verleger Geld für luxurióse oder limitierte Ausgaben (vgl. IFLA 2000).
* Diese partnerschaftliche Vorgehensweise auf einvernehmlicher Grundlage wird im Landesbibliotheksgesetz
(Art. 3 Abs. 2) ausdrücklich als Verfahrensidee erwáhnt (vgl. Allemann 1995, S. 117).
"Ein Grund, warum die Schweiz das Dépót légal, das heisst die gesetzlich geregelte Abgabe von Publikationen,
bisher nicht eingeführt hat, liegt in fóderalistischer Struktur des Staates, der die Angelegenheiten von Kultur und
Bildung den Kantonen überlásst. Die Eidgenossenschaft kann deshalb auf diesen Gebieten nicht ohne Weiteres
Gesetze erlassen (vgl. Brüschweiler 1996, S. 10). Schon im Bundesbeschluss von 1894 wurde auf die Einfüh-
rung von Pflichtexemplaren verzichtet, weil die Verfassungsgrundlage dafür fehlte. Über die heutige Rechtslage
orientiert ausführlich Hans Rainer Künzle in seinem Standardwerk zum schweizerischen Bibliotheks- und Do-
kumentationsrecht (vgl. Allemann 1995, S. 117).
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