Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
e. | Werden Formate standardisiert? 
f. | Gibt es ein Mindestmass (z.B. eine gewisse 
Anzahl Seiten, Zeilen oder Wörter), die ein 
Text haben muss, damit dieser gesammelt 
  
  
  
  
wird? 
g. | Wie viele Pflichtexemplare müssen abgege- Gemäss Artikel I, Absatz 1, der Vereinbarung der Schweizerischen Landesbibliothek mit dem Schweize- 
ben werden? rischen Buchhändler- und Verleger—Verein und der Societe des libraires et editeurs de la Suisse roman- 
de betreffend Gratislieferung ihrer Verlagswerke sind „je ein Exemplar“ 
http://www.nb.admin.ch/sammlungen/helvetica/00635/index.html?lang=de [25.10.2013]. 
h. | Können die Bibliotheksbenutzerinnen und „Der Zugang zu den Mikroformen soll verbessert, die nationale und internationale Ausleihe ermöglicht 
Bibliotheksbenutzer die Pflichtexemplare werden“ http://www.nb.admin.ch/nb_professionnel/erhalten/0070 1/index.html?lang=de [25.10.2013]. 
ausleihen? „Die Bestände der Nationalbibliothek können in deren Räumen eingesehen und nach Massgabe der Be- 
nutzungsreglemente ausgeliehen werden“ 
Art. 12, 1, der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, 
NBibV) vom 14. Januar 1998 (Stand am 8. Februar 2000). Online verfügbar unter: 
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19980041/index.html [25.10.2013]. 
„Dokumente, die vor weniger als 50 Jahren publiziert wurden, können Sie in der Regel nach Hause aus- 
leihen. Hingegen leihen wir Zeitungen, Zeitschriften, Dokumente mit der Zusatzsignatur RES, audio- und 
audiovisuelle Medien und elektronische Medien grundsätzlich nur in unsere Lesesäle aus“ 
http://www.nb.admin.ch/dienstleistungen/benutzung/00760/index.html?lang=de [25.10.2013]. 
Artikel 10 der Weisungen zur Benutzung der Schweizerischen Nationalbibliothek (allgemeine Samm- 
lung) vom 1. September 2013, lautet 
„1 Gedruckte Werke, deren Veröffentlichung weniger als 50 Jahre zurückliegt, können nach Hause aus- 
geliehen werden. 
2 Nur vor Ort konsultiert werden können Dokumente in Freihandaufstellung, Zeitschriften, Dokumente, 
deren Veröffentlichung mehr als 50 Jahre zurückliegt, Loseblattsammlungen, Dokumente mit Format 
grösser als A4, Kunstdrucke, Werke mit RES-Signatur, sowie elektronische Ton- und Bildträger. 
3 Wertvolle Dokumente und Dokumente mit besonderem Format, die sorgfällig behandelt werden müs- 
sen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen und unter Aufsicht benutzt werden. 
4 Bestimmte Dokumente können auch in die Räume der Bibliothek nur während eines Tages ausgeliehen 
werden. In solchen Fällen müssen die Benutzenden am Ausleihschalter einen amtlichen Ausweis wie 
Pass, Identitätskarte, Führerschein, Benutzungsausweis oder ein Gelddepot hinterlegen. 
5 Die Benutzung von Originalen ist nicht zulässig, wenn die Bibliothek ein Ersatzexemplar zur Verfü- 
gung stellt. 
6 Die Bibliothek ist berechtigt, Dokumente aus konservatorischen und urheberrechtlichen Gründen, aus 
Gründen des Leistungsschutzes (Art.33ff. URG) oder aus anderen Gründen von der Benutzung auszu- 
schliessen. 
7 Zweitexemplare, welche die Bibliothek zum Zweck der Archivierung erwirbt, sind von der Ausleihe 
ausgeschlossen. 
  
  
  
  
  
  
  
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