Masterarbeit Beat Vogt
allesamt gleichzeitig Landesbibliothekare und Landesarchivare in
Personalunion.
Anfang der 1980-er Jahre hat es eine mündliche Absprache mit dem
Landesmuseum gegeben, dass das Landesmuseum Ansichten sammelt.
Alois Ospelt hat als Innenminister eine von Michael Biedermann ge-
führte Arbeitsgruppe mit Vertretern von LiLB, Landesarchiv und Lan-
desmuseum ins Leben gerufen. Diese kam zu keiner Einigung.
Mit den universitären Institutionen (Universität Liechtenstein und der
UFL, der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein) gibt es
Absprachen, dass die Landesbibliothek ein Exemplar sämtlicher Ba-
chelorarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen erhält. Die Biblio-
thek der Universität Liechtenstein katalogisiert deren Arbeiten formal,
die Landesbibliothek macht die inhaltliche Erschliessung. Bei der UFL
ist geplant, dass die LiLB die ganze Erschliessung macht. Es ist auch
der Wunsch von Seiten der LiLB, eine PDF-Fassung zu erhalten und
diese den Benutzerinnen und Benutzer zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Liechtenstein Institut gibt es eine Absprache bezüglich der
elektronischen Archivierung. Letztere übernimmt das Liechtenstein
Institut. Die Landesbibliothek macht die Titelaufnahme inklusive An-
gabe des Online-Zugriffes auf das Dokument. Zwei physische Exemp-
lare werden von der Landesbibliothek gesammelt: ein Exemplar im
Kulturgüterschutzraum (dieses ist nicht ausleihbar) und eines im Ma-
gazin (dieses ist ausleihbar).
Es gibt keinerlei Absprache mit dem Fürstenhaus, sei es einer fürstli-
chen Bibliothek oder Archiv. Die Landesbibliothek sammelt als Nati-
onalbibliothek Publikationen, die mit dem Fürstenhaus bzw. der Fami-
lie der Liechtenstein zu tun haben.
Mit dem Fernsehsender gibt es keine Absprachen. Das Mediengesetz
behandelt im Artikel 13 die Aufbewahrungspflicht:
„1) Sämtliche Inhalte periodischer Medien sind vollständig aufzu-
zeichnen und mindestens vier Monate ab dem Tag des Erscheinens
aufzubewahren. Werden elektronische Medieninhalte zum beliebigen
zeitlichen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten
Tage der Bereitstellung.
2) Aufzeichnungen von Medieninhalten, die den Gegenstand eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bilden, sind darüber hinaus bis
zum endgültigen Abschluss desselben aufzubewahren.
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