BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
7 HOCHSCHULE Vermögens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
Institutionen mit gemeinnützi- | akzeptiert. Zuwendungen, welche den Pau-
gem, Öffentlichen Zweck schalbetrag übersteigen müssen belegt
werden. Es sind nur Zuwendungen an juristi-
sche Personen mit Sitz in Liechtenstein oder
der Schweiz zulässig.
19.1 Freibetrag AHV-Renten 70% der AHV-Renten im In- und Ausland
können als Freibetrag abgezogen werden.
19.2 Freibetrag übrige Renten und | Der Freibetrag für die 2. und 3. Säule ist
Pensionen abgestuft. Der Freibetrag ist höher wenn der
Steuerpflichtige die Beiträge prozentual höher
erbracht hat. Die Bandbreite erstreckt sich
von 40% zur Gänze bis 20% weniger als ein
Viertel. Die häufigsten Freibeträge sind 30%,
zur Hälfte, sowie 25% weniger als die Hälfte
aber mindestens ein Viertel.
20 Total der Abzüge und steu- | Summe 16.1 - 19.2
erfreien Beträge
Tab. 2.3: Abzüge und steuerfreie Beitráge"
2.1.5 Die Steuerberechnung
Nach Beendigung der Steuerprüfung durch die Gemeindesteuerkassen und
der Steuerverwaltung als oberste Instanz werden die berechneten Positio-
nen ,Steuerbares Inlandvermógen" sowie ,Gesamterwerb" zur
Steuerberechnung herangezogen. Auslandsvermógen und Einkünfte im
Ausland, die bereits einer ausländischen Steuer belastet wurden, werden
nicht im Inland besteuert. Sie dienen lediglich für die Basis der Progressi-
on. Das steuerbare Vermögen unterliegt einer Steuer von 0.54%o, der
steuerbare Erwerb dem Satz von 1.08%." Die beiden Zwischenergebnisse
werden zum Steuerbetreffnis summiert. Dieses Steuerbetreffnis wird mit
einem Progressionszuschlag erhöht, der von 5% bis 425% reicht. Nach
einem Verheirateten- oder Alleinerziehendenabzug ergibt sich die Landes-
18 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt Abzüge und steuerfreie Einkünfte
(2007), S. 24-44
P? ygl. Altmann, Felder, Prast (2007), S. 18 f.
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