Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 HOCHSCHULE Vermögens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
  
Institutionen mit gemeinnützi- | akzeptiert. Zuwendungen, welche den Pau- 
gem, Öffentlichen Zweck schalbetrag übersteigen müssen belegt 
werden. Es sind nur Zuwendungen an juristi- 
sche Personen mit Sitz in Liechtenstein oder 
der Schweiz zulässig. 
  
19.1 Freibetrag AHV-Renten 70% der AHV-Renten im In- und Ausland 
können als Freibetrag abgezogen werden. 
  
19.2 Freibetrag übrige Renten und | Der Freibetrag für die 2. und 3. Säule ist 
Pensionen abgestuft. Der Freibetrag ist höher wenn der 
Steuerpflichtige die Beiträge prozentual höher 
erbracht hat. Die Bandbreite erstreckt sich 
von 40% zur Gänze bis 20% weniger als ein 
Viertel. Die häufigsten Freibeträge sind 30%, 
zur Hälfte, sowie 25% weniger als die Hälfte 
aber mindestens ein Viertel. 
  
  
20 Total der Abzüge und steu- | Summe 16.1 - 19.2 
erfreien Beträge 
  
  
  
Tab. 2.3: Abzüge und steuerfreie Beitráge" 
2.1.5 Die Steuerberechnung 
Nach Beendigung der Steuerprüfung durch die Gemeindesteuerkassen und 
der Steuerverwaltung als oberste Instanz werden die berechneten Positio- 
nen  ,Steuerbares  Inlandvermógen" sowie  ,Gesamterwerb" zur 
Steuerberechnung herangezogen. Auslandsvermógen und Einkünfte im 
Ausland, die bereits einer ausländischen Steuer belastet wurden, werden 
nicht im Inland besteuert. Sie dienen lediglich für die Basis der Progressi- 
on. Das steuerbare Vermögen unterliegt einer Steuer von 0.54%o, der 
steuerbare Erwerb dem Satz von 1.08%." Die beiden Zwischenergebnisse 
werden zum Steuerbetreffnis summiert. Dieses Steuerbetreffnis wird mit 
einem Progressionszuschlag erhöht, der von 5% bis 425% reicht. Nach 
einem Verheirateten- oder Alleinerziehendenabzug ergibt sich die Landes- 
  
18 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt Abzüge und steuerfreie Einkünfte 
(2007), S. 24-44 
P? ygl. Altmann, Felder, Prast (2007), S. 18 f. 
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