BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
HOCHSCHULE Vermögens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax
LIECHTENSTEIN
häufig Änderungen zu den Angaben der Steu-
erpflichtigen.
16.2
Verlustverrechnung für Erwerb
aus selbständiger Tätigkeit
Es können die Verluste aus den fünf vorange-
gangenen Steuerjahren abgezogen werden.
Der Abzug bezieht sich auf die Positionen
12.11/12.12, 12.21/12.22 und 12.4. In der
Praxis ist diese Position unbedeutend.
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Versicherungsbeiträge
Gemäss den beigefügten Lohnausweisen
können Beiträge an die AHV/IV/FAK, ALV,
NBU und Pensionskassen angegeben werden.
Für Beiträge an Krankenkassen sind fixe Pau-
schalen festgesetzt.
18.1
Haushaltabzug
Als Haushalt gilt eine abgeschlossene Einheit
mit eigener Küche. Der Abzug beläuft sich auf
CHF 2'400 ohne eigenen Haushalt, CHF 4'800
für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, CHF
6'000 für Verheiratete und Alleinstehende mit
Kindern. In Konkubinat lebende Personen
werden je mit CHF 3'000 veranlagt.
18.2
Kinderabzug
Der Kinderabzug beträgt CHF 6'000 pro Kind,
welches unter elterlicher Obhut liegt. Kinder-
abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind
einen Erwerb über CHF 12'000 hat. Der Abzug
wird auch bei volljährigen „Kindern“ gewährt,
für die die Eltern zur Hauptsache aufkommen.
18.3
Unterhaltsbeiträge
Der Unterhaltsleistende kann seine Unter-
haltsbeitráge abziehen. Vergleich Position
14.1.
18.4
Ausbildungskosten für Kinder
Darunter fallen sámtliche Kosten für Kinder in
Ausbildung. Die staatlich subventionierten
Schulen und Kindergárten dürfen nicht abge-
zogen werden. Der Maximalbetrag beláuft sich
auf CHF 12'000 pro Kind. Stipendien müssen
abgezogen werden.
18.5
Krankheits-, Unfall- und Zahn-
arztkosten
Es werden CHF 300 Pauschal ohne Beleg
akzeptiert. Die übersteigenden Kosten müssen
belegt werden.
18.6
Freiwillige Geldleistungen an
Es werden CHF 300 Pauschal ohne Beleg.
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