HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL
Vermögens- und Erwerbssteuer/ Simulation Flat-Rate-Tax
prozentual abgeschrieben.
3.9
Übrige Vermögenswerte
Unter diesem Punkt fallen alle nicht genannten
Vermögenswerte. Beispielsweise Sammlungen,
Schmuck und dergleichen.
4.1
Summe des Inlandvermó-
gens
Entspricht der Summen von Punkt 1.1.-3.9. Die
Punkte 1.2 sowie 2.4 sind ausgenommen.
Schulden
Grósstenteils entspricht diese Position, Schulden im
Zusammenhang mit Liegenschaften (Hypotheken,
Baukredite, Wohnbaufórderung). Zudem sind sons-
tige Bankkredite, Schulden an Privatpersonen sowie
Betriebsschulden Selbstándigerwerbender abzugs-
fähig. Die Schulden
nachgewiesen werden.
müssen mit Belegen
7.1
Vermögenszuwachs des
abgelaufenen Jahres
Der Vermögenszuwachs zwischen dem letzten und
dem aktuellen Steuerjahr kann in Abzug gebracht
werden. Die Steuerbehórden prüfen die Vermó-
gensentwicklung und setzen den Betrag in die
Erklárung ein. Ein Rückgang des Vermógens bleibt
steuerlich unbeachtet.
7.2
Vermógensfreibetrag
Der gesetzliche Vermógensfreibetrag betràgt für
Alleinstehende CHF 70'000 sowie für Verheiratete,
die gemeinsam steuerpflichtig sind CHF 140'000.
Steuerbares Inland-
vermógen
Das Inlandvermógen errechnet sich anhand
des unter 4.1 berechneten Prozentsatzes.
Berechnung: Gesamtvermüógen x Prozentsatz
Tab. 2.1: Gliederung der steuerpflichtigen Vermógensarten"
2.1.3 Gliederung des steuerpflichtigen Erwerbs
Die Erwerbssteuer ist keine allgemeine Einkommenssteuer, wie sie unsere
Nachbarn die Schweiz, Österreich und Deutschland kennen. Besteuert
werden sámtliche in Geld bestehenden Einkünfte. Ausgenommen sind
Einkünfte aus dem Vermógensbestand, welche der Vermógenssteuer un-
12 Vgl. FL-Steuerverwaltung interne Wegleitung, Abschnitt steuerpflichtiges Vermögen (2007), S.
1-25
» Vgl. Altmann, Felder, Prast (2007), S. 18
17