Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
Vermögens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax 
  
riert. Das Vermögen gliedert sich in Viehbestand 
sowie landwirtschaftliches Betriebsinventar welches 
zum Zeitwert festgesetzt wird. 
  
2.4 
Aktiven 
Betrieben und Kollektiv-, 
in ausländischen 
Kommanditgesellschaften 
Die gleichen Bestimmungen gelten wie unter 2.1 
und 2.2. Als ausländische Betriebe gelten der Ge- 
schäftsbetrieb die 
Personengesellschaften mit Sitz im Ausland. Eine 
oder Betriebsstätte von 
Bilanz muss beigelegt werden. In der Praxis unbe- 
deutend. 
  
3.1 
Bankguthaben und Bar- 
geld 
Die Bankguthaben müssen deklariert werden. Nur 
ein geringer Teil der Steuerpflichtigen stellt Belege 
zur Verfügung. Die Beträge müssen vielfach von 
den Behörden geschätzt werden. 
  
3.2 
Wertschriften, Gold und 
Edelmetalle 
Es gilt die gleiche Problematik wie bei den Bankgut- 
haben. 
  
3.3 
Firmenwerte, Beteiligun- 
gen (nicht kotiert) 
Die Firmenbewertungen erfolgen meist durch Treu- 
handbüros. Die Steuerverwaltung in Vaduz prüft 
und berechnet die angegebenen Werte. 
  
3.4 
Darlehensguthaben 
Es handelt sich um Guthaben an eigenen Gesell- 
schaften sowie um Darlehen an Verwandte und 
Dritter Personen. Die Gemeindesteuerkassen stim- 
men die inländischen Fälle ab (Schulden auf der 
anderen Seite). 
  
3.5 
Hausrat 
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass der 
Steuerpflichtige seinen Hausrat (Möblierung etc.) 
stets erneuert. Es findet somit keine Abschreibung 
statt, der Betrag bleibt in der Regel konstant. Der 
Minimalbetrag beträgt gewöhnlich CHF 5’000. 
  
3.6 
Rückkaufsfähige Lebens- 
versicherungen 
Es handelt sich um private Lebensversicherungen, 
die ein Sparguthaben ansammeln. Die Versiche- 
rungsgesellschaften erstellen einen Auszug per 
Ende Jahr, der für die Steuererklärung den ge- 
wünschten Steuerwert beinhaltet. 
  
3.7 
Unverteilte Erbschaften 
Erbschaften, die noch nicht restlos abgehandelt 
wurden. Es ist der Anteil zu deklarieren, der dem 
Steuerpflichtigen nach Verteilung zusteht. 
  
  
3.8 
  
Motorfahrzeuge 
  
Die Jährliche Abschreibung beträgt 35 % vom Buch- 
wert. Ein Fahrzeugkauf während des Jahres wird 
  
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